← Alle Meldungen · Immobilienwirtschaft
Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet ein neues Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das das bisherige Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG Bln) ablöst. Kernpflichten sind u. a. die Registrierungspflicht mit Angabe einer Registriernummer für das Anbieten und Bewerben von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen sowie weitreichende Auskunfts- und Nachweispflichten gegenüber Behörden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro (Mietpreisbindung, Zweckentfremdung) bzw. bis zu 250.000 Euro (fehlende Registriernummer, Zugangsverweigerung u. a.) geahndet werden.
Betreiber von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen (betrifft auch Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteil) müssen eine Registriernummer beantragen und diese in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Vermieter und Hausverwaltungen müssen Auskunftspflichten gegenüber dem neuen Landesamt für Mieter*innenschutz sowie den Bezirksämtern erfüllen, Datenmeldepflichten (bis 31. März eines Jahres) beachten und Leerstandsanzeigepflichten (innerhalb von 3 Monaten) einhalten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/3031), der das bestehende Zweckentfremdungsverbots-Gesetz (ZwVbG) in ein umfassendes Wohnungsbewirtschaftungsgesetz überführt. Eigentümer von mehr als 1.000 Wohnungen werden verpflichtet, 10 % der belegungsgebundenen Wohnungen an wohnungslose Personen zu vermieten; Miethöhen werden reguliert und Genehmigungsvoraussetzungen für Zweckentfremdung werden deutlich verschärft. Zudem wird ein neues Landesamt für Mieter*innenschutz errichtet, das die Durchführung der neuen Regelungen übernimmt.
Berliner Immobilieneigentümer und Verwalter mit großen Wohnungsbeständen (>1.000 WE) müssen Belegungs- und Mietpreisbindungen prüfen und ggf. Vermietungsquoten für wohnungslose Personen einplanen. Alle Eigentümer sollten Genehmigungsverfahren für Zweckentfremdung (z. B. Abriss, Leerstand, Ferienwohnungen) auf die verschärften Voraussetzungen hin überprüfen. Entwicklung und Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin beobachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus plant ein Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das Eigentümer mit mehr als 50 Wohnungen bei festgestellter Wohnungsnotlage zur Belegungsbindung und Mietpreisbindung verpflichtet. Je nach Bestandsgröße müssen 30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber zu festgelegten Mietpreisen erfolgen. Zudem wird das Zweckentfremdungsverbot überführt und ein Landesamt für Mieter*innenschutz geschaffen.
Vermieter und Hausverwaltungen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen die Entwicklung des WBG eng verfolgen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind Belegungs- und Mietpreisbindungsquoten (30–50 % je nach Bestandsgröße) bei Wiedervermietungen einzuhalten. Zweckentfremdungen sind zu vermeiden. Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf Bestandsportfolios sollten frühzeitig geprüft werden.
Der Text behandelt die Berliner Wohnungspolitik mit Fokus auf landeseigene Wohnungsunternehmen (LWU), Kooperationsvereinbarungen (KoopV) zur Mietpreissteuerung, Modernisierungsumlagen nach §559 BGB sowie Mieterhöhungsobergrenzen nach §558 BGB. Zudem werden Subjektförderinstrumente (Wohngeld, Kosten der Unterkunft, Mietzuschüsse für Sozialwohnungen) und das Scheitern des freiwilligen Mietenbündnisses mit privaten Wohnungsunternehmen erläutert. Für Vermieter, Hausverwaltungen und Makler in Berlin sind insbesondere die konkreten Kappungsgrenzen, Modernisierungsumlage-Obergrenzen und die Aussetzung der „Mietenkonzepte" ab Mitte 2025 relevant.
Berliner Vermieter und Hausverwaltungen sollten die aktuellen Kappungsgrenzen der KoopV (max. 11 % in 3 Jahren, absolute Obergrenzen nach Wohnungsgröße) und die Modernisierungsumlage-Grenze (max. 2 €/m² in 6 Jahren) prüfen. Private Vermieter sollten das Scheitern des freiwilligen Mietenbündnisses zur Kenntnis nehmen. Zudem ist die ungeklärte Fortführung der „Mietenkonzepte" (§11a WoG Bln) nach Mittelsperre Mitte 2025 zu beobachten, da dies Mieterhöhungen in betroffenen Sozialwohnungen ermöglicht.
Der Text analysiert umfassend die Berliner Mietrechtsregulierungen: Mietpreisbremse (§558 BGB), Kappungsgrenzenverordnung (15 % in 3 Jahren), Mietendeckel (für verfassungswidrig erklärt 2021), Kündigungssperrfristen nach Umwandlung (bis 10–12 Jahre), Zweckentfremdungsverbot sowie Milieuschutzgebiete mit Umwandlungsgenehmigungs- und Vorkaufsrechtspflichten. Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sind durch zahlreiche dieser Regelungen unmittelbar in ihrer Mietpreisgestaltung und Verwaltungspraxis betroffen. Makler sind durch die Genehmigungspflicht bei Umwandlungen und die eingeschränkte Vorkaufsrechtspraxis in Erhaltungsgebieten relevant berührt.
Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin müssen die geltende Kappungsgrenze von 15 % (innerhalb von 3 Jahren) bei Mieterhöhungen beachten, Mietpreisbremse bei Neuvermietungen einhalten und die kostenlose Mietpreisprüfstelle (seit 03.03.2025) im Blick behalten. Bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten ist eine Genehmigung erforderlich; Kündigungssperrfristen (bis zu 12 Jahre in Milieuschutzgebieten) sind zwingend zu beachten. Zweckentfremdung als Ferienwohnung bedarf einer Genehmigung nach dem ZwVbG.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert die Wohnungsnotlage in Berlin und beschreibt den Einsatz wohnungspolitischer Instrumente seit 2011. Zentral ist die Verlängerung und Neuauflage der Mietpreisbegrenzungsverordnung: Eine weitere Mietenbegrenzungsverordnung trat am 1. Juni 2025 in Kraft, die die Angebotsmiete bei Neuvermietung auf max. 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB) beschränkt. Daneben werden Belegungsbindungen, Zweckentfremdungsverbote, Milieuschutz und der Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Eigentumswohnungen als weiterhin aktive Instrumente benannt.
Frist: 1. June 2025
Private Vermieter in Berlin müssen bei Neuvermietungen prüfen, ob die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigt (Mietpreisbremse gemäß §556d BGB). Die neue Mietenbegrenzungsverordnung gilt seit 1. Juni 2025. Zudem sind Zweckentfremdungsverbot und Milieuschutzregelungen weiterhin zu beachten. WEG-Verwalter und Makler sollten die Auswirkungen auf Wiedervermietung und Energieausweis-/Förderthemen im Blick behalten.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz regelt strenge Pflichten bei ungenehmigter Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken (z. B. als Ferienwohnung oder gewerbliche Unterkunft). Wer Wohnraum zweckentfremdet, muss mit Wohnzuführungsgeboten, Wiederherstellungsgeboten, Treuhändereinsetzung und Registrierungspflichten rechnen. Besonders relevant ist §11, der für alle Anbieter und Bewerber von Ferienunterkünften oder kurzzeitig vermieteten Räumen (auch über Plattformen) eine Registriernummernpflicht vorschreibt.
Vermieter und Gastronomen, die Wohnraum oder Räumlichkeiten in Berlin als Ferienunterkunft oder für wechselnde Kurzzeitnutzung anbieten oder bewerben (auch über Buchungsplattformen), müssen sich vorab bei der zuständigen Behörde registrieren und die zugeteilte Registriernummer gut sichtbar in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Ungenehmigt zweckentfremdeter Wohnraum muss zurückgeführt werden; bei Nichtbefolgung droht Treuhändereinsetzung auf eigene Kosten.
Der Berliner Abgeordnetenhaus-Antrag der Fraktion Die Linke fordert eine grundlegende Überarbeitung der Ausführungsvorschriften Wohnen (AV-Wohnen), insbesondere die Anpassung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (Kosten der Unterkunft nach SGB II/XII/AsylbLG) an die realen Berliner Marktmieten. Weitere Maßnahmen betreffen die Berücksichtigung gestiegener Betriebskosten, die Aktualisierung der Heizkostenrichtwerte nach Heizspiegel 2025 sowie das proaktive Vorgehen gegen rechtswidrig überhöhte Mieten (§ 556d BGB, § 5 WiStG). Für Vermieter und Hausverwaltungen relevant, da die Anpassung der Angemessenheitsgrenzen direkte Auswirkungen auf Mietzahlungen von Grundsicherungsempfängern und die Rechtsdurchsetzung bei Mietpreisüberhöhungen hat.
Frist: 31. August 2026
Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die Entwicklung der AV-Wohnen-Richtwerte beobachten: Eine Anhebung der Angemessenheitsgrenzen (KdU) würde Mietverhältnisse mit Grundsicherungsempfängern erleichtern. Zudem droht bei rechtswidrig überhöhten Mieten (§ 556d BGB, § 5 WiStG) ein proaktives Vorgehen des Landes Berlin; eigene Mietpreisgestaltung auf Rechtskonformität prüfen. Bericht an das Abgeordnetenhaus bis 31. August 2026 erwartet – Umsetzungsschritte danach möglich.
Der Berliner Gesetzentwurf „Sicher-Wohnen-Gesetz" (SWG) sieht bei festgestellter Wohnungsnotlage verpflichtende Belegungs- und Mietpreisbindungen für Eigentümer ab 50 Wohnungen vor (30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber). Zudem wird ein strenges Zweckentfremdungsverbot eingeführt: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht als Ferienwohnung, gewerblich oder dauerhaft leer stehend genutzt werden. Für das Gastgewerbe relevant, da die gewerbliche Nutzung von Wohnraum (z. B. als Ferienunterkunft oder Beherbergungsbetrieb) genehmigungspflichtig wird und bestehende Nutzungen nur mit Übergangsfristen weitergeführt werden dürfen.
Immobilieneigentümer mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen prüfen, ob sie unter die Belegungs- und Mietpreisbindungspflichten fallen. Betreiber von Ferienwohnungen oder gewerblichen Beherbergungsangeboten in Wohnraum müssen eine Genehmigung beantragen; bei bereits bestehender Nutzung ist innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung eine Anzeige beim Bezirksamt erforderlich. Gastronomen/Beherbergungsbetriebe in umgewidmetem Wohnraum sollten die Genehmigungspflicht prüfen.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur öffentlich geförderten Wohnungsbauförderung (sozialer Wohnungsbau Berlin). Geregelt werden Mietbindungen über 30 Jahre mit gestaffelten Höchstmieten (7,00 €/m², 9,50 €/m² bzw. 11,50 €/m² je nach Fördertyp), Belegungsbindungen nach WoFG sowie Einkommensgrenzen für berechtigte Haushalte. Förderempfänger (Bauträger, Vermieter) unterliegen strengen Auflagen zu Mietvertragsgestaltung, Provisionsverbot, Modernisierungsumlage (max. 6 %) und Widerrufsmöglichkeiten der IBB bei Verstößen.
Vermieter und Bauträger geförderter Berliner Wohnungen müssen die festgelegten Bewilligungsmieten (max. 7,00/9,50/11,50 €/m² je nach Fördertyp) einhalten, unbefristete Mietverträge abschließen (kein Staffelmietvertrag), Belegungsbindungen gemäß WoFG beachten, Provisionsverbote einhalten und Modernisierungsumlagen auf max. 6 % begrenzen. Verstöße können zum Widerruf der Förderzusage und Rückforderung von Fördermitteln führen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in erster Lesung ein „Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin" (Drucksache 19/3243) eingebracht, das an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe überwiesen wurde – relevant für Gastronomiebetriebe. Zudem wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes" (Drucksache 19/3186) in zweiter Lesung angenommen, was für Vermieter und Immobilienwirtschaft relevant ist. Beide Vorhaben befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren; konkrete Inhalte und Fristen sind dem Protokolltext nicht zu entnehmen.
Gastronomiebetriebe: Entwicklung des neuen Berliner Gaststättenrechts (Ds. 19/3243) im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe verfolgen und auf mögliche neue Konzessions-, Betriebs- oder Sperrzeitenregelungen vorbereiten. Vermieter/Immobilieneigentümer: Beschlossene Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Ds. 19/3186) prüfen und ggf. betroffene Nutzungen (z. B. Kurzzeitvermietung) anpassen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt eine Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), um es an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Wohnraumvermietung anzupassen. Wer eine Unterkunft in Berlin auf Online-Plattformen (z. B. Airbnb) anbietet, muss künftig vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in jedem Angebot sichtbar angeben. Online-Plattformen werden verpflichtet, Daten regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu melden, was eine deutlich effektivere behördliche Kontrolle ermöglicht.
Wer in Berlin Wohnraum oder Unterkünfte kurzfristig vermietet (auch Gastronomiebetriebe mit angebundenen Übernachtungsmöglichkeiten sowie Vermieter und Immobilieneigentümer), muss vor dem Anbieten auf Online-Plattformen eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in allen Angeboten deutlich anzeigen. Bestehende Angebote ohne gültige Registrierungsnummer müssen nachgerüstet werden. Verstöße können zur Entfernung des Angebots durch die Plattform führen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus passt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) an die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung an. Vermieter und Gastgeber, die Wohnraum über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) als Ferienwohnung anbieten, benötigen künftig eine Registrierungsnummer, die gut sichtbar im Angebot anzugeben ist. Verstöße – etwa fehlende, unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummern – sind bußgeldbewehrt; Behörden erhalten erweiterte Kontroll- und Datenabrufbefugnisse.
Vermieter und Gastgeber, die Berliner Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen vermieten, müssen eine Registrierungsnummer gemäß § 5a ZwVbG (i.V.m. VO (EU) 2024/1028) beantragen und diese in allen Angeboten gut sichtbar angeben. Bestehende Registriernummern und Genehmigungen sind auf Konformität mit der neuen Terminologie und den Pflichten zu prüfen. Hausverwaltungen und WEG-Verwalter sollten prüfen, ob verwaltete Einheiten betroffen sind.
Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.
Frist: 20. May 2026
Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.
Berlin novelliert sein Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Fassung 2026) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 über Kurzzeitvermietungsplattformen. Kernpunkt ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens: Neben dem bisherigen Genehmigungsverfahren wird die Vergabe der Registrierungsnummer künftig als eigenständiger Verwaltungsakt mit Anhörungs-, Widerspruchs- und Klagemöglichkeit ausgestaltet. Plattformen wie Airbnb werden verpflichtet, Daten an die Bezirke zu übermitteln, was intensivere Kontrollen illegaler Ferienwohnungen und eine Verdreifachung der Verdachtsfallprüfungen erwarten lässt.
Vermieter von Ferienwohnungen (inkl. Gastronomen mit Beherbergungsangeboten) müssen künftig eine Registrierungsnummer nach dem neuen zweistufigen Verfahren beantragen und beim Anbieten auf Online-Plattformen angeben. Bei Nutzung von max. 49 % der Hauptwohnfläche ist keine Genehmigung erforderlich, aber eine Anzeige beim Wohnungsamt zur Erlangung der Registrierungsnummer ist Pflicht. Bestehende Anbieter sollten prüfen, ob ihre Registrierung den neuen Anforderungen entspricht, da Bezirke künftig Nummern aussetzen oder widerrufen und Plattformen zur Löschung von Angeboten auffordern können.
Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.
Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.
Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.
Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angepasst. Wer Wohnraum oder sonstige Einheiten in Berlin kurzzeitig vermietet (z. B. über Online-Plattformen), muss vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen; das Verfahren erfolgt digital über BundID oder eID. Neu hinzugekommen sind erweiterte Auskunftspflichten gegenüber Behörden, auch gegenüber Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028, sowie eine Leerstandsmeldepflicht nach drei Monaten.
Vermieter, die Wohnraum oder andere Einheiten in Berlin kurzzeitig vermieten (auch über Plattformen wie Airbnb), müssen vorab eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen Angeboten und Werbemaßnahmen gut sichtbar angeben. Hausverwaltungen und Verwalter müssen Behörden auf Anfrage unentgeltlich Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Leerstehender Wohnraum ist nach 3 Monaten beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Unterkunftsvermietung angepasst. Gastgeber (Vermieter, aber auch Beherbergungsbetriebe außerhalb der NACE-Gruppe 55.1) müssen eine Registrierungsnummer beim Anbieten auf Online-Plattformen deutlich sichtbar anzeigen; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Online-Plattformen können behördlich angewiesen werden, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen.
Vermieter von kurzfristigen Unterkünften (Ferienwohnungen, Privatzimmer) müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen öffentlichen Angeboten, insbesondere auf Online-Plattformen, sichtbar angeben. Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteilen außerhalb der klassischen Hotelkategorie (NACE 55.1) sollten prüfen, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen. Immobilienverwalter und Vermieter müssen die erweiterten Auskunfts- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden beachten.
Der Text beschreibt eine EU-Verordnung zur Regulierung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen (z. B. Airbnb). Gastgeber – also private und gewerbliche Vermieter – müssen sich künftig in einem Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer erhalten und diese bei Inseraten auf Plattformen angeben. Zuständige Behörden erhalten weitreichende Überprüfungs- und Sanktionsbefugnisse, einschließlich Aussetzung oder Widerruf der Registrierungsnummer sowie Anordnung zur Entfernung von Angeboten.
Vermieter, die Unterkünfte kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich in einem nationalen/regionalen Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei jedem Inserat auf den Plattformen angeben. Angaben sind aktuell zu halten; fehlerhafte oder unvollständige Informationen können zur Sperrung der Registrierungsnummer und Entfernung der Angebote führen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
Immobilienwirtschaft-Meldungen für Berlin direkt per E-Mail?
Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe in Berlin relevant ist.
Jetzt kostenlos anmelden →