Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]
Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.
Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.
Quelle: Berliner Abgeordnetenhaus · Originaldokument ansehen →
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