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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/2745) zur Stärkung von Wohnungsbaugenossenschaften abgelehnt. Der Antrag zielte auf mehr Verbindlichkeit und Transparenz im genossenschaftlichen Wohnungsbau ab. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergeben sich keine neuen Rechtspflichten für die Immobilienwirtschaft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Antrag wurde abgelehnt, sodass keine neuen gesetzlichen Anforderungen für Wohnungsbaugenossenschaften oder andere Immobilienakteure entstehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Die Linke auf Einführung eines „Sicher-Wohnen-Gesetzes" (SWG) mehrheitlich abgelehnt. Sowohl der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen als auch der Hauptausschuss empfahlen die Ablehnung. Das Gesetz, das vermutlich mietrechtliche Schutzregelungen für Mieter vorsah, wird damit nicht umgesetzt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das geplante Sicher-Wohnen-Gesetz wurde abgelehnt; bestehende mietrechtliche Regelungen bleiben unverändert. Immobilienbetriebe (Vermieter, Hausverwaltungen, Makler) sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da ähnliche Initiativen erneut eingebracht werden könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine Beschlussempfehlung zur Drucksache 19/3196 „Bauen und Wohnen in Berlin – mehr Angebot schaffen" angenommen. Kern des Antrags ist die Nutzung des Sonderbaurechts gemäß § 246e BauGB, das beschleunigtes Bauen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Dies betrifft potenziell Projektentwickler, Investoren und die Immobilienwirtschaft in Berlin, da neues Wohnangebot geschaffen werden soll.
Immobilienakteure in Berlin sollten die weitere Ausgestaltung des Sonderbaurechts nach § 246e BauGB beobachten, da sich daraus neue Bau- und Projektentwicklungsmöglichkeiten ergeben können. Konkrete Handlungspflichten bestehen derzeit noch nicht.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion auf ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178) mehrheitlich abgelehnt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen empfahl die Ablehnung mit den Stimmen von CDU, SPD und AfD gegen Grüne und Linke. Das Gesetz ist damit vorerst gescheitert; es entstehen keine neuen mietrechtlichen Pflichten aus diesem Antrag.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Makler in Berlin sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da das Thema „Bezahlbare Mieten" politisch weiterhin auf der Agenda stehen dürfte.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion „Keine dubiosen Wärmecontracting-Modelle in Berlin" (Drucksache 19/2246) abgelehnt. Der Antrag wurde sowohl im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe als auch im Hauptausschuss mehrheitlich zurückgewiesen. Wärmecontracting-Modelle bleiben damit in Berlin weiterhin ohne zusätzliche gesetzliche Einschränkungen zulässig, was für Vermieter, WEG-Verwalter und Hausverwaltungen relevant ist, da solche Modelle häufig in der Wärmeversorgung von Mietwohnungen und Gemeinschaftseigentum eingesetzt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Da der Antrag abgelehnt wurde, ändert sich die Rechtslage zum Wärmecontracting in Berlin nicht. Vermieter und Hausverwaltungen können bestehende Contracting-Modelle wie bisher fortführen, sollten jedoch die weitere politische Entwicklung zu diesem Thema beobachten.
Der Text beschreibt Berlins wohnungspolitische Instrumente: das Modell der kooperativen Baulandentwicklung (Mietpreis- und Belegungsbindungen bei Neubau, 30 %-Quote), das seit Dezember 2024 geltende „Schneller-Bauen-Gesetz" (Deregulierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren) sowie die Wohnungsbauförderung (WFB) mit bis zu 300.000 € Fördermitteln pro Wohnung. Für private Investoren und Vermieter relevant sind insbesondere die Förderbedingungen der WFB 2023, die Bindungspflichten bei kooperativer Baulandentwicklung sowie das Förderprogramm „Soziale Wohnraummodernisierung" (SWM 2023) für energetische Sanierungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen. Das Gesetz gilt für Berlin, nicht für Frankfurt am Main, hat jedoch richtungsweisenden Charakter für die Wohnungswirtschaft.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Vermieter in Berlin sollten die Förderbedingungen der WFB 2023 (bis zu 300.000 €/Wohnung) und das SWM-2023-Programm (energetische Sanierung mit Bindungen, ~70 Mio. € Volumen) prüfen. Bei Neubauvorhaben in Berlin ist die 30 %-Quote für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen im Rahmen städtebaulicher Verträge zu beachten. Das neue „Schneller-Bauen-Gesetz" (seit 22.12.2024) kann Genehmigungsverfahren beschleunigen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert in dieser Drucksache die soziale Wohnungsversorgungslage in Berlin. Es werden Daten zu Wohnflächenverteilung, Belegungsbindungen (WBS), sozialen Mietwohnungen und Wohnungslosigkeit präsentiert. Für Vermieter und Hausverwaltungen relevant sind insbesondere die Entwicklung der Bestands- und Angebotsmieten, die schrumpfenden Belegungsbindungen sowie die wachsende politische Diskussion um eine Ausweitung staatlicher Regulierung des Wohnungsmarktes.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter, Hausverwaltungen und Makler sollten die politische Debatte um eine Ausweitung von Belegungsbindungen und Mietpreisregulierungen in Berlin beobachten, da aus dieser Analyse gesetzgeberische Maßnahmen folgen könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert die Wohnungsmarktlage in Berlin anhand von Mietbelastungsquoten, Leerstandsentwicklung und Bevölkerungswachstum. Der Text stellt fest, dass knapp 552.000 Berliner Haushalte mehr als 30 % ihres Einkommens für Miete aufwenden und schlägt neue Kriterien zur Feststellung einer „Wohnungsnotlage der sozialen Wohnversorgung" vor. Für Vermieter und Hausverwaltungen ist dies relevant, da die Analyse auf eine anhaltend angespannte Marktlage hinweist und politischen Handlungsdruck für regulierende Eingriffe (Mietpreisbremse, Verteilungsmechanismen) signalisiert.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Hausverwaltungen sollten die politische Entwicklung in Berlin beobachten, da die Analyse als Grundlage für künftige gesetzliche Regulierungen (z. B. Verschärfung der Mietpreisbremse, Zweckentfremdungsverbot, Umzugshemmnisse) dienen könnte.
Das Berliner Abgeordnetenhaus begründet gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine angemessene Wohnraumversorgung in Berlin auf Basis von Völker-, Europa- und Verfassungsrecht. Die Drucksache dokumentiert die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt mit stark gestiegenen Bestands- und Angebotsmieten (Angebotsmieten +132 % von 2010–2024). Die Begründung bildet die rechtliche Grundlage für mögliche neue Regulierungen zu Mietpreisen und Wohnraumversorgung, die Vermieter, Makler und Hausverwaltungen in Berlin unmittelbar betreffen könnten.
Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten; mögliche neue Mietpreisregelungen oder -beschränkungen für den Berliner Wohnungsmarkt antizipieren und frühzeitig in die Miet- und Verwaltungsstrategie einplanen.
Der Berliner Antrag der Grünen fordert eine grundlegende Reform der Förderbedingungen für Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, u. a. ein jährliches Förderziel von 1.000 Wohnungen, transparentere IBB-Verfahren, verbindliche Fristen und finanzierungsfähige Erbbauverträge. Die Maßnahmen betreffen primär Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin. Für die allgemeine Immobilienwirtschaft (Vermieter, Verwalter, Makler in Frankfurt/Deutschland) ist die Relevanz derzeit gering, da es sich um einen noch nicht beschlossenen Berliner Parlamentsantrag handelt.
Frist: 30. April 2026
Für Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin: Entwicklung im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten. Sollte der Antrag beschlossen werden, können neue, verbesserte Förderwege über die IBB genutzt werden (frühzeitige Förderaussagen, flexible Eigenkapitalquoten, angepasste Erbbauverträge). Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe außerhalb Berlins.
Der Berliner Senat legt den Bebauungsplan 1-14-1 für ein Neubauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) im Geltungsbereich von ca. 1,25 ha vor. Der Plan ermöglicht eine Erhöhung der Geschossfläche um ca. 4.000 m² (auf insgesamt 19.400 m² GF) und enthält Festsetzungen zu Begrünung, Niederschlagswasserbewirtschaftung sowie Vogelschutzglas. Für Immobilienprofis (insbesondere Projektentwickler, Investoren und Verwalter) in Berlin relevant als Hinweis auf geänderte planungsrechtliche Rahmenbedingungen in diesem Quartier.
Für Immobilienprofis mit Bezug zum betroffenen Berliner Quartier (Bebauungsplan 1-14-1, ca. 1,25 ha): Planfestsetzungen prüfen, insbesondere Begrünungsauflagen, Versickerungspflichten für Niederschlagswasser und Anforderungen an Dachbegrünung (mind. 15 cm Substrat). Eigentümer und Projektentwickler benachbarter Grundstücke sollten die Abwägungsunterlagen (Anlagen I–IV) sichten.
Der Berliner Senat legt dem Abgeordnetenhaus den Entwurf des Bebauungsplans 1-14-1 (Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, Bereich Molkenmarkt) zur Beschlussfassung vor. Der Plan ermöglicht eine Nachverdichtung auf ca. 1,25 ha durch Erhöhung der Vollgeschosse, Anpassung der Gebäudehöhen und Neuordnung überbaubarer Grundstücksflächen. Die Gesamtgeschossfläche erhöht sich um ca. 4.000 m² auf 19.400 m².
Immobilienakteure (Projektentwickler, Investoren, Verwalter) im Bereich Molkenmarkt/Berlin-Mitte sollten die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans 1-14-1 (Gebäudehöhen, überbaubare Flächen, Begrünungspflichten) bei Planungen und Genehmigungsverfahren berücksichtigen. Eine direkte Handlungspflicht besteht aktuell nur für die Bauherrin WBM.
Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus beantragt die Einführung eines „Einheimischenmodells" für die Vergabe von Wohnraum der landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) und berlinovo. Vergabeentscheidungen sollen künftig über ein Punktesystem zugunsten langjähriger Berliner, Berufstätiger in Mangelberufen, Ehrenamtlicher sowie einkommensschwacher Haushalte gesteuert werden. Ausreisepflichtige, Geduldete und Asylbewerber im laufenden Verfahren sollen von der Bewerbung ausgeschlossen werden.
Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf – es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag (noch kein Beschluss). Vermieter, WEG-Verwalter und Makler im Berliner Markt sollten die Entwicklung beobachten: Bei Annahme würden sich die Belegungsvorschriften für landeseigene Wohnungen sowie die AV-Wohnen-Regelung (20 %-Neuanmietungszuschlag) ändern, was mittelbar den privaten Mietmarkt und Beratungspflichten von Maklern beeinflussen könnte.
Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, die Rahmenbedingungen für Wohnungsbauinvestitionen zu verbessern. Die IHK Berlin kritisiert insbesondere Berliner Sondervorgaben bei Arten- und Denkmalschutz sowie bezirkliche Unterschiede, die Mehrkosten in Millionenhöhe und jahrelange Bauverzögerungen verursachen. Zusätzlich wird die drohende Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbaugesellschaften als investitionshemmend bezeichnet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Investoren und Vermieter in Berlin sollten die politische Entwicklung zur Vergesellschaftung und zur Angleichung von Bauvorschriften beobachten, da sich hieraus mittelfristig relevante rechtliche und wirtschaftliche Änderungen ergeben können.
Die Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) wurden neu veröffentlicht; die WFB 2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Förderempfänger müssen Verwendungsnachweise (Kostenfeststellung nach DIN 276, Wohnflächenberechnung) spätestens sechs Monate nach Schlussabnahme bei der IBB einreichen und Unterlagen bis zehn Jahre nach Ende des Bindungszeitraums aufbewahren. Die übrigen Textteile (Apothekerkammer, Polizei Berlin – Fahrzeugsicherstellungen) sind für die drei Betriebstypen nicht relevant.
Bauträger und Förderempfänger im sozialen Wohnungsbau (Berlin) sollten prüfen, ob laufende Projekte unter WFB 2023 oder der neuen WFB laufen. Verwendungsnachweise sind fristgerecht (6 Monate nach Schlussabnahme) bei der IBB einzureichen; alle Förderunterlagen sind bis 10 Jahre nach Bindungszeitraum aufzubewahren.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur sozialen Wohnraumförderung in Berlin, einschließlich Regelungen zur Bodenwertermittlung, einmaligen Zuschüssen (z. B. für Aufzugsanlagen, Barrierefreiheit, nachhaltiges Bauen) sowie zu Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten öffentlicher Baudarlehen. Geförderte Wohnungen unterliegen einem 30-jährigen Bindungszeitraum mit Belegungsrechten und Einkommensgrenzen für Mieter. Die Regelungen sind auf Basis des EU-DAWI-Freistellungsbeschlusses 2025/2630 beihilferechtlich abgesichert; Überrenditen (IRR > 5 %) werden durch Rückforderung oder Verzinsung ausgeglichen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Wohnungsbaugesellschaften, die in Berlin sozialen Wohnraum errichten oder erwerben, sollten die Förderkonditionen, Belegungsbindungen und beihilferechtlichen Vorgaben (insbesondere IRR-Grenze von 5 %) prüfen und bei Inanspruchnahme von Zuschüssen (z. B. Aufzug, Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit) entsprechende Nachweise und Begründungen vorbereiten. Vermieter geförderter Wohnungen müssen die Belegungsrechte und Wohnberechtigungsschein-Pflichten einhalten.
Das Land Berlin hat die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026 (WFB 2026) erlassen, die die soziale Wohnraumförderung im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau regeln. Gefördert wird die Neuschaffung von preisgünstigem Wohnraum durch Neubau, Aufstockung, Dachausbau oder Nutzungsänderung mittels öffentlicher Baudarlehen und einmaliger verlorener Baukostenzuschüsse über die Investitionsbank Berlin (IBB). Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Bodenwert und dem gewählten Fördermodell (1–4) und beträgt je nach Modell bis zu 3.800 € bzw. 5.300 € pro m² geförderter Wohnfläche.
Eigentümer, Bauträger und Wohnungsunternehmen (Förderempfänger nach § 11 WoFG), die in Berlin sozialen Miet- oder Genossenschaftswohnungsbau planen, können Fördermittel bei der IBB beantragen. Dabei sind Vorhabenbeginn, Eigenkapitalnachweis (mind. 20 %), Wohnflächengrenzen und Fördermodell-Wahl zu beachten. Vorhaben dürfen erst nach Förderzusage begonnen werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Berliner Abgeordnetenhauses hat mehrheitlich die Ablehnung des Grünen-Antrags zur Transparenz bei städtebaulichen Verträgen empfohlen. Der Antrag zielte darauf ab, mehr Offenlegungspflichten bei städtebaulichen Verträgen einzuführen, was die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Investoren, Bauträger) betroffen hätte. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Kein akuter Handlungsbedarf. Der Antrag auf mehr Transparenz bei städtebaulichen Verträgen wurde abgelehnt – der Status quo bleibt unverändert. Immobilienbetriebe können die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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