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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion auf ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178) mehrheitlich abgelehnt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen empfahl die Ablehnung mit den Stimmen von CDU, SPD und AfD gegen Grüne und Linke. Das Gesetz ist damit vorerst gescheitert; es entstehen keine neuen mietrechtlichen Pflichten aus diesem Antrag.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Makler in Berlin sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da das Thema „Bezahlbare Mieten" politisch weiterhin auf der Agenda stehen dürfte.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert die Wohnungsmarktlage in Berlin anhand von Mietbelastungsquoten, Leerstandsentwicklung und Bevölkerungswachstum. Der Text stellt fest, dass knapp 552.000 Berliner Haushalte mehr als 30 % ihres Einkommens für Miete aufwenden und schlägt neue Kriterien zur Feststellung einer „Wohnungsnotlage der sozialen Wohnversorgung" vor. Für Vermieter und Hausverwaltungen ist dies relevant, da die Analyse auf eine anhaltend angespannte Marktlage hinweist und politischen Handlungsdruck für regulierende Eingriffe (Mietpreisbremse, Verteilungsmechanismen) signalisiert.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Hausverwaltungen sollten die politische Entwicklung in Berlin beobachten, da die Analyse als Grundlage für künftige gesetzliche Regulierungen (z. B. Verschärfung der Mietpreisbremse, Zweckentfremdungsverbot, Umzugshemmnisse) dienen könnte.
Der Text behandelt die Berliner Wohnungspolitik mit Fokus auf landeseigene Wohnungsunternehmen (LWU), Kooperationsvereinbarungen (KoopV) zur Mietpreissteuerung, Modernisierungsumlagen nach §559 BGB sowie Mieterhöhungsobergrenzen nach §558 BGB. Zudem werden Subjektförderinstrumente (Wohngeld, Kosten der Unterkunft, Mietzuschüsse für Sozialwohnungen) und das Scheitern des freiwilligen Mietenbündnisses mit privaten Wohnungsunternehmen erläutert. Für Vermieter, Hausverwaltungen und Makler in Berlin sind insbesondere die konkreten Kappungsgrenzen, Modernisierungsumlage-Obergrenzen und die Aussetzung der „Mietenkonzepte" ab Mitte 2025 relevant.
Berliner Vermieter und Hausverwaltungen sollten die aktuellen Kappungsgrenzen der KoopV (max. 11 % in 3 Jahren, absolute Obergrenzen nach Wohnungsgröße) und die Modernisierungsumlage-Grenze (max. 2 €/m² in 6 Jahren) prüfen. Private Vermieter sollten das Scheitern des freiwilligen Mietenbündnisses zur Kenntnis nehmen. Zudem ist die ungeklärte Fortführung der „Mietenkonzepte" (§11a WoG Bln) nach Mittelsperre Mitte 2025 zu beobachten, da dies Mieterhöhungen in betroffenen Sozialwohnungen ermöglicht.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion „Keine dubiosen Wärmecontracting-Modelle in Berlin" (Drucksache 19/2246) abgelehnt. Der Antrag wurde sowohl im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe als auch im Hauptausschuss mehrheitlich zurückgewiesen. Wärmecontracting-Modelle bleiben damit in Berlin weiterhin ohne zusätzliche gesetzliche Einschränkungen zulässig, was für Vermieter, WEG-Verwalter und Hausverwaltungen relevant ist, da solche Modelle häufig in der Wärmeversorgung von Mietwohnungen und Gemeinschaftseigentum eingesetzt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Da der Antrag abgelehnt wurde, ändert sich die Rechtslage zum Wärmecontracting in Berlin nicht. Vermieter und Hausverwaltungen können bestehende Contracting-Modelle wie bisher fortführen, sollten jedoch die weitere politische Entwicklung zu diesem Thema beobachten.
Der Text beschreibt Berlins wohnungspolitische Instrumente: das Modell der kooperativen Baulandentwicklung (Mietpreis- und Belegungsbindungen bei Neubau, 30 %-Quote), das seit Dezember 2024 geltende „Schneller-Bauen-Gesetz" (Deregulierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren) sowie die Wohnungsbauförderung (WFB) mit bis zu 300.000 € Fördermitteln pro Wohnung. Für private Investoren und Vermieter relevant sind insbesondere die Förderbedingungen der WFB 2023, die Bindungspflichten bei kooperativer Baulandentwicklung sowie das Förderprogramm „Soziale Wohnraummodernisierung" (SWM 2023) für energetische Sanierungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen. Das Gesetz gilt für Berlin, nicht für Frankfurt am Main, hat jedoch richtungsweisenden Charakter für die Wohnungswirtschaft.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Vermieter in Berlin sollten die Förderbedingungen der WFB 2023 (bis zu 300.000 €/Wohnung) und das SWM-2023-Programm (energetische Sanierung mit Bindungen, ~70 Mio. € Volumen) prüfen. Bei Neubauvorhaben in Berlin ist die 30 %-Quote für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen im Rahmen städtebaulicher Verträge zu beachten. Das neue „Schneller-Bauen-Gesetz" (seit 22.12.2024) kann Genehmigungsverfahren beschleunigen.
Der Berliner Senat legt den Bebauungsplan 1-14-1 für ein Neubauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) im Geltungsbereich von ca. 1,25 ha vor. Der Plan ermöglicht eine Erhöhung der Geschossfläche um ca. 4.000 m² (auf insgesamt 19.400 m² GF) und enthält Festsetzungen zu Begrünung, Niederschlagswasserbewirtschaftung sowie Vogelschutzglas. Für Immobilienprofis (insbesondere Projektentwickler, Investoren und Verwalter) in Berlin relevant als Hinweis auf geänderte planungsrechtliche Rahmenbedingungen in diesem Quartier.
Für Immobilienprofis mit Bezug zum betroffenen Berliner Quartier (Bebauungsplan 1-14-1, ca. 1,25 ha): Planfestsetzungen prüfen, insbesondere Begrünungsauflagen, Versickerungspflichten für Niederschlagswasser und Anforderungen an Dachbegrünung (mind. 15 cm Substrat). Eigentümer und Projektentwickler benachbarter Grundstücke sollten die Abwägungsunterlagen (Anlagen I–IV) sichten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus begründet gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine angemessene Wohnraumversorgung in Berlin auf Basis von Völker-, Europa- und Verfassungsrecht. Die Drucksache dokumentiert die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt mit stark gestiegenen Bestands- und Angebotsmieten (Angebotsmieten +132 % von 2010–2024). Die Begründung bildet die rechtliche Grundlage für mögliche neue Regulierungen zu Mietpreisen und Wohnraumversorgung, die Vermieter, Makler und Hausverwaltungen in Berlin unmittelbar betreffen könnten.
Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten; mögliche neue Mietpreisregelungen oder -beschränkungen für den Berliner Wohnungsmarkt antizipieren und frühzeitig in die Miet- und Verwaltungsstrategie einplanen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet ein neues Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das das bisherige Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG Bln) ablöst. Kernpflichten sind u. a. die Registrierungspflicht mit Angabe einer Registriernummer für das Anbieten und Bewerben von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen sowie weitreichende Auskunfts- und Nachweispflichten gegenüber Behörden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro (Mietpreisbindung, Zweckentfremdung) bzw. bis zu 250.000 Euro (fehlende Registriernummer, Zugangsverweigerung u. a.) geahndet werden.
Betreiber von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen (betrifft auch Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteil) müssen eine Registriernummer beantragen und diese in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Vermieter und Hausverwaltungen müssen Auskunftspflichten gegenüber dem neuen Landesamt für Mieter*innenschutz sowie den Bezirksämtern erfüllen, Datenmeldepflichten (bis 31. März eines Jahres) beachten und Leerstandsanzeigepflichten (innerhalb von 3 Monaten) einhalten.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz regelt strenge Pflichten bei ungenehmigter Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken (z. B. als Ferienwohnung oder gewerbliche Unterkunft). Wer Wohnraum zweckentfremdet, muss mit Wohnzuführungsgeboten, Wiederherstellungsgeboten, Treuhändereinsetzung und Registrierungspflichten rechnen. Besonders relevant ist §11, der für alle Anbieter und Bewerber von Ferienunterkünften oder kurzzeitig vermieteten Räumen (auch über Plattformen) eine Registriernummernpflicht vorschreibt.
Vermieter und Gastronomen, die Wohnraum oder Räumlichkeiten in Berlin als Ferienunterkunft oder für wechselnde Kurzzeitnutzung anbieten oder bewerben (auch über Buchungsplattformen), müssen sich vorab bei der zuständigen Behörde registrieren und die zugeteilte Registriernummer gut sichtbar in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Ungenehmigt zweckentfremdeter Wohnraum muss zurückgeführt werden; bei Nichtbefolgung droht Treuhändereinsetzung auf eigene Kosten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert in dieser Drucksache die soziale Wohnungsversorgungslage in Berlin. Es werden Daten zu Wohnflächenverteilung, Belegungsbindungen (WBS), sozialen Mietwohnungen und Wohnungslosigkeit präsentiert. Für Vermieter und Hausverwaltungen relevant sind insbesondere die Entwicklung der Bestands- und Angebotsmieten, die schrumpfenden Belegungsbindungen sowie die wachsende politische Diskussion um eine Ausweitung staatlicher Regulierung des Wohnungsmarktes.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter, Hausverwaltungen und Makler sollten die politische Debatte um eine Ausweitung von Belegungsbindungen und Mietpreisregulierungen in Berlin beobachten, da aus dieser Analyse gesetzgeberische Maßnahmen folgen könnten.
Der Text analysiert umfassend die Berliner Mietrechtsregulierungen: Mietpreisbremse (§558 BGB), Kappungsgrenzenverordnung (15 % in 3 Jahren), Mietendeckel (für verfassungswidrig erklärt 2021), Kündigungssperrfristen nach Umwandlung (bis 10–12 Jahre), Zweckentfremdungsverbot sowie Milieuschutzgebiete mit Umwandlungsgenehmigungs- und Vorkaufsrechtspflichten. Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sind durch zahlreiche dieser Regelungen unmittelbar in ihrer Mietpreisgestaltung und Verwaltungspraxis betroffen. Makler sind durch die Genehmigungspflicht bei Umwandlungen und die eingeschränkte Vorkaufsrechtspraxis in Erhaltungsgebieten relevant berührt.
Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin müssen die geltende Kappungsgrenze von 15 % (innerhalb von 3 Jahren) bei Mieterhöhungen beachten, Mietpreisbremse bei Neuvermietungen einhalten und die kostenlose Mietpreisprüfstelle (seit 03.03.2025) im Blick behalten. Bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten ist eine Genehmigung erforderlich; Kündigungssperrfristen (bis zu 12 Jahre in Milieuschutzgebieten) sind zwingend zu beachten. Zweckentfremdung als Ferienwohnung bedarf einer Genehmigung nach dem ZwVbG.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert die Wohnungsnotlage in Berlin und beschreibt den Einsatz wohnungspolitischer Instrumente seit 2011. Zentral ist die Verlängerung und Neuauflage der Mietpreisbegrenzungsverordnung: Eine weitere Mietenbegrenzungsverordnung trat am 1. Juni 2025 in Kraft, die die Angebotsmiete bei Neuvermietung auf max. 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB) beschränkt. Daneben werden Belegungsbindungen, Zweckentfremdungsverbote, Milieuschutz und der Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Eigentumswohnungen als weiterhin aktive Instrumente benannt.
Frist: 1. June 2025
Private Vermieter in Berlin müssen bei Neuvermietungen prüfen, ob die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigt (Mietpreisbremse gemäß §556d BGB). Die neue Mietenbegrenzungsverordnung gilt seit 1. Juni 2025. Zudem sind Zweckentfremdungsverbot und Milieuschutzregelungen weiterhin zu beachten. WEG-Verwalter und Makler sollten die Auswirkungen auf Wiedervermietung und Energieausweis-/Förderthemen im Blick behalten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus plant ein Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das Eigentümer mit mehr als 50 Wohnungen bei festgestellter Wohnungsnotlage zur Belegungsbindung und Mietpreisbindung verpflichtet. Je nach Bestandsgröße müssen 30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber zu festgelegten Mietpreisen erfolgen. Zudem wird das Zweckentfremdungsverbot überführt und ein Landesamt für Mieter*innenschutz geschaffen.
Vermieter und Hausverwaltungen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen die Entwicklung des WBG eng verfolgen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind Belegungs- und Mietpreisbindungsquoten (30–50 % je nach Bestandsgröße) bei Wiedervermietungen einzuhalten. Zweckentfremdungen sind zu vermeiden. Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf Bestandsportfolios sollten frühzeitig geprüft werden.
Der Berliner Senat legt dem Abgeordnetenhaus den Entwurf des Bebauungsplans 1-14-1 (Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, Bereich Molkenmarkt) zur Beschlussfassung vor. Der Plan ermöglicht eine Nachverdichtung auf ca. 1,25 ha durch Erhöhung der Vollgeschosse, Anpassung der Gebäudehöhen und Neuordnung überbaubarer Grundstücksflächen. Die Gesamtgeschossfläche erhöht sich um ca. 4.000 m² auf 19.400 m².
Immobilienakteure (Projektentwickler, Investoren, Verwalter) im Bereich Molkenmarkt/Berlin-Mitte sollten die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans 1-14-1 (Gebäudehöhen, überbaubare Flächen, Begrünungspflichten) bei Planungen und Genehmigungsverfahren berücksichtigen. Eine direkte Handlungspflicht besteht aktuell nur für die Bauherrin WBM.
Der Berliner Gesetzentwurf „Sicher-Wohnen-Gesetz" (SWG) sieht bei festgestellter Wohnungsnotlage verpflichtende Belegungs- und Mietpreisbindungen für Eigentümer ab 50 Wohnungen vor (30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber). Zudem wird ein strenges Zweckentfremdungsverbot eingeführt: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht als Ferienwohnung, gewerblich oder dauerhaft leer stehend genutzt werden. Für das Gastgewerbe relevant, da die gewerbliche Nutzung von Wohnraum (z. B. als Ferienunterkunft oder Beherbergungsbetrieb) genehmigungspflichtig wird und bestehende Nutzungen nur mit Übergangsfristen weitergeführt werden dürfen.
Immobilieneigentümer mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen prüfen, ob sie unter die Belegungs- und Mietpreisbindungspflichten fallen. Betreiber von Ferienwohnungen oder gewerblichen Beherbergungsangeboten in Wohnraum müssen eine Genehmigung beantragen; bei bereits bestehender Nutzung ist innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung eine Anzeige beim Bezirksamt erforderlich. Gastronomen/Beherbergungsbetriebe in umgewidmetem Wohnraum sollten die Genehmigungspflicht prüfen.
Der Berliner Antrag der Grünen fordert eine grundlegende Reform der Förderbedingungen für Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, u. a. ein jährliches Förderziel von 1.000 Wohnungen, transparentere IBB-Verfahren, verbindliche Fristen und finanzierungsfähige Erbbauverträge. Die Maßnahmen betreffen primär Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin. Für die allgemeine Immobilienwirtschaft (Vermieter, Verwalter, Makler in Frankfurt/Deutschland) ist die Relevanz derzeit gering, da es sich um einen noch nicht beschlossenen Berliner Parlamentsantrag handelt.
Frist: 30. April 2026
Für Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin: Entwicklung im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten. Sollte der Antrag beschlossen werden, können neue, verbesserte Förderwege über die IBB genutzt werden (frühzeitige Förderaussagen, flexible Eigenkapitalquoten, angepasste Erbbauverträge). Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe außerhalb Berlins.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/3031), der das bestehende Zweckentfremdungsverbots-Gesetz (ZwVbG) in ein umfassendes Wohnungsbewirtschaftungsgesetz überführt. Eigentümer von mehr als 1.000 Wohnungen werden verpflichtet, 10 % der belegungsgebundenen Wohnungen an wohnungslose Personen zu vermieten; Miethöhen werden reguliert und Genehmigungsvoraussetzungen für Zweckentfremdung werden deutlich verschärft. Zudem wird ein neues Landesamt für Mieter*innenschutz errichtet, das die Durchführung der neuen Regelungen übernimmt.
Berliner Immobilieneigentümer und Verwalter mit großen Wohnungsbeständen (>1.000 WE) müssen Belegungs- und Mietpreisbindungen prüfen und ggf. Vermietungsquoten für wohnungslose Personen einplanen. Alle Eigentümer sollten Genehmigungsverfahren für Zweckentfremdung (z. B. Abriss, Leerstand, Ferienwohnungen) auf die verschärften Voraussetzungen hin überprüfen. Entwicklung und Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin beobachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine Beschlussempfehlung zur Drucksache 19/3196 „Bauen und Wohnen in Berlin – mehr Angebot schaffen" angenommen. Kern des Antrags ist die Nutzung des Sonderbaurechts gemäß § 246e BauGB, das beschleunigtes Bauen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Dies betrifft potenziell Projektentwickler, Investoren und die Immobilienwirtschaft in Berlin, da neues Wohnangebot geschaffen werden soll.
Immobilienakteure in Berlin sollten die weitere Ausgestaltung des Sonderbaurechts nach § 246e BauGB beobachten, da sich daraus neue Bau- und Projektentwicklungsmöglichkeiten ergeben können. Konkrete Handlungspflichten bestehen derzeit noch nicht.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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