← Alle Meldungen · Immobilienwirtschaft
Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/2745) zur Stärkung von Wohnungsbaugenossenschaften abgelehnt. Der Antrag zielte auf mehr Verbindlichkeit und Transparenz im genossenschaftlichen Wohnungsbau ab. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergeben sich keine neuen Rechtspflichten für die Immobilienwirtschaft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Antrag wurde abgelehnt, sodass keine neuen gesetzlichen Anforderungen für Wohnungsbaugenossenschaften oder andere Immobilienakteure entstehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Die Linke auf Einführung eines „Sicher-Wohnen-Gesetzes" (SWG) mehrheitlich abgelehnt. Sowohl der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen als auch der Hauptausschuss empfahlen die Ablehnung. Das Gesetz, das vermutlich mietrechtliche Schutzregelungen für Mieter vorsah, wird damit nicht umgesetzt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das geplante Sicher-Wohnen-Gesetz wurde abgelehnt; bestehende mietrechtliche Regelungen bleiben unverändert. Immobilienbetriebe (Vermieter, Hausverwaltungen, Makler) sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da ähnliche Initiativen erneut eingebracht werden könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine Beschlussempfehlung zur Drucksache 19/3196 „Bauen und Wohnen in Berlin – mehr Angebot schaffen" angenommen. Kern des Antrags ist die Nutzung des Sonderbaurechts gemäß § 246e BauGB, das beschleunigtes Bauen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Dies betrifft potenziell Projektentwickler, Investoren und die Immobilienwirtschaft in Berlin, da neues Wohnangebot geschaffen werden soll.
Immobilienakteure in Berlin sollten die weitere Ausgestaltung des Sonderbaurechts nach § 246e BauGB beobachten, da sich daraus neue Bau- und Projektentwicklungsmöglichkeiten ergeben können. Konkrete Handlungspflichten bestehen derzeit noch nicht.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion auf ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178) mehrheitlich abgelehnt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen empfahl die Ablehnung mit den Stimmen von CDU, SPD und AfD gegen Grüne und Linke. Das Gesetz ist damit vorerst gescheitert; es entstehen keine neuen mietrechtlichen Pflichten aus diesem Antrag.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Makler in Berlin sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da das Thema „Bezahlbare Mieten" politisch weiterhin auf der Agenda stehen dürfte.
Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, die Rahmenbedingungen für Wohnungsbauinvestitionen zu verbessern. Die IHK Berlin kritisiert insbesondere Berliner Sondervorgaben bei Arten- und Denkmalschutz sowie bezirkliche Unterschiede, die Mehrkosten in Millionenhöhe und jahrelange Bauverzögerungen verursachen. Zusätzlich wird die drohende Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbaugesellschaften als investitionshemmend bezeichnet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Investoren und Vermieter in Berlin sollten die politische Entwicklung zur Vergesellschaftung und zur Angleichung von Bauvorschriften beobachten, da sich hieraus mittelfristig relevante rechtliche und wirtschaftliche Änderungen ergeben können.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur sozialen Wohnraumförderung in Berlin, einschließlich Regelungen zur Bodenwertermittlung, einmaligen Zuschüssen (z. B. für Aufzugsanlagen, Barrierefreiheit, nachhaltiges Bauen) sowie zu Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten öffentlicher Baudarlehen. Geförderte Wohnungen unterliegen einem 30-jährigen Bindungszeitraum mit Belegungsrechten und Einkommensgrenzen für Mieter. Die Regelungen sind auf Basis des EU-DAWI-Freistellungsbeschlusses 2025/2630 beihilferechtlich abgesichert; Überrenditen (IRR > 5 %) werden durch Rückforderung oder Verzinsung ausgeglichen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Wohnungsbaugesellschaften, die in Berlin sozialen Wohnraum errichten oder erwerben, sollten die Förderkonditionen, Belegungsbindungen und beihilferechtlichen Vorgaben (insbesondere IRR-Grenze von 5 %) prüfen und bei Inanspruchnahme von Zuschüssen (z. B. Aufzug, Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit) entsprechende Nachweise und Begründungen vorbereiten. Vermieter geförderter Wohnungen müssen die Belegungsrechte und Wohnberechtigungsschein-Pflichten einhalten.
Das Land Berlin hat die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026 (WFB 2026) erlassen, die die soziale Wohnraumförderung im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau regeln. Gefördert wird die Neuschaffung von preisgünstigem Wohnraum durch Neubau, Aufstockung, Dachausbau oder Nutzungsänderung mittels öffentlicher Baudarlehen und einmaliger verlorener Baukostenzuschüsse über die Investitionsbank Berlin (IBB). Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Bodenwert und dem gewählten Fördermodell (1–4) und beträgt je nach Modell bis zu 3.800 € bzw. 5.300 € pro m² geförderter Wohnfläche.
Eigentümer, Bauträger und Wohnungsunternehmen (Förderempfänger nach § 11 WoFG), die in Berlin sozialen Miet- oder Genossenschaftswohnungsbau planen, können Fördermittel bei der IBB beantragen. Dabei sind Vorhabenbeginn, Eigenkapitalnachweis (mind. 20 %), Wohnflächengrenzen und Fördermodell-Wahl zu beachten. Vorhaben dürfen erst nach Förderzusage begonnen werden.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur öffentlich geförderten Wohnungsbauförderung (sozialer Wohnungsbau Berlin). Geregelt werden Mietbindungen über 30 Jahre mit gestaffelten Höchstmieten (7,00 €/m², 9,50 €/m² bzw. 11,50 €/m² je nach Fördertyp), Belegungsbindungen nach WoFG sowie Einkommensgrenzen für berechtigte Haushalte. Förderempfänger (Bauträger, Vermieter) unterliegen strengen Auflagen zu Mietvertragsgestaltung, Provisionsverbot, Modernisierungsumlage (max. 6 %) und Widerrufsmöglichkeiten der IBB bei Verstößen.
Vermieter und Bauträger geförderter Berliner Wohnungen müssen die festgelegten Bewilligungsmieten (max. 7,00/9,50/11,50 €/m² je nach Fördertyp) einhalten, unbefristete Mietverträge abschließen (kein Staffelmietvertrag), Belegungsbindungen gemäß WoFG beachten, Provisionsverbote einhalten und Modernisierungsumlagen auf max. 6 % begrenzen. Verstöße können zum Widerruf der Förderzusage und Rückforderung von Fördermitteln führen.
Die Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) wurden neu veröffentlicht; die WFB 2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Förderempfänger müssen Verwendungsnachweise (Kostenfeststellung nach DIN 276, Wohnflächenberechnung) spätestens sechs Monate nach Schlussabnahme bei der IBB einreichen und Unterlagen bis zehn Jahre nach Ende des Bindungszeitraums aufbewahren. Die übrigen Textteile (Apothekerkammer, Polizei Berlin – Fahrzeugsicherstellungen) sind für die drei Betriebstypen nicht relevant.
Bauträger und Förderempfänger im sozialen Wohnungsbau (Berlin) sollten prüfen, ob laufende Projekte unter WFB 2023 oder der neuen WFB laufen. Verwendungsnachweise sind fristgerecht (6 Monate nach Schlussabnahme) bei der IBB einzureichen; alle Förderunterlagen sind bis 10 Jahre nach Bindungszeitraum aufzubewahren.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in erster Lesung ein „Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin" (Drucksache 19/3243) eingebracht, das an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe überwiesen wurde – relevant für Gastronomiebetriebe. Zudem wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes" (Drucksache 19/3186) in zweiter Lesung angenommen, was für Vermieter und Immobilienwirtschaft relevant ist. Beide Vorhaben befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren; konkrete Inhalte und Fristen sind dem Protokolltext nicht zu entnehmen.
Gastronomiebetriebe: Entwicklung des neuen Berliner Gaststättenrechts (Ds. 19/3243) im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe verfolgen und auf mögliche neue Konzessions-, Betriebs- oder Sperrzeitenregelungen vorbereiten. Vermieter/Immobilieneigentümer: Beschlossene Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Ds. 19/3186) prüfen und ggf. betroffene Nutzungen (z. B. Kurzzeitvermietung) anpassen.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Unterkunftsvermietung angepasst. Gastgeber (Vermieter, aber auch Beherbergungsbetriebe außerhalb der NACE-Gruppe 55.1) müssen eine Registrierungsnummer beim Anbieten auf Online-Plattformen deutlich sichtbar anzeigen; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Online-Plattformen können behördlich angewiesen werden, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen.
Vermieter von kurzfristigen Unterkünften (Ferienwohnungen, Privatzimmer) müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen öffentlichen Angeboten, insbesondere auf Online-Plattformen, sichtbar angeben. Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteilen außerhalb der klassischen Hotelkategorie (NACE 55.1) sollten prüfen, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen. Immobilienverwalter und Vermieter müssen die erweiterten Auskunfts- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden beachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt eine Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), um es an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Wohnraumvermietung anzupassen. Wer eine Unterkunft in Berlin auf Online-Plattformen (z. B. Airbnb) anbietet, muss künftig vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in jedem Angebot sichtbar angeben. Online-Plattformen werden verpflichtet, Daten regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu melden, was eine deutlich effektivere behördliche Kontrolle ermöglicht.
Wer in Berlin Wohnraum oder Unterkünfte kurzfristig vermietet (auch Gastronomiebetriebe mit angebundenen Übernachtungsmöglichkeiten sowie Vermieter und Immobilieneigentümer), muss vor dem Anbieten auf Online-Plattformen eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in allen Angeboten deutlich anzeigen. Bestehende Angebote ohne gültige Registrierungsnummer müssen nachgerüstet werden. Verstöße können zur Entfernung des Angebots durch die Plattform führen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus passt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) an die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung an. Vermieter und Gastgeber, die Wohnraum über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) als Ferienwohnung anbieten, benötigen künftig eine Registrierungsnummer, die gut sichtbar im Angebot anzugeben ist. Verstöße – etwa fehlende, unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummern – sind bußgeldbewehrt; Behörden erhalten erweiterte Kontroll- und Datenabrufbefugnisse.
Vermieter und Gastgeber, die Berliner Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen vermieten, müssen eine Registrierungsnummer gemäß § 5a ZwVbG (i.V.m. VO (EU) 2024/1028) beantragen und diese in allen Angeboten gut sichtbar angeben. Bestehende Registriernummern und Genehmigungen sind auf Konformität mit der neuen Terminologie und den Pflichten zu prüfen. Hausverwaltungen und WEG-Verwalter sollten prüfen, ob verwaltete Einheiten betroffen sind.
Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.
Frist: 20. May 2026
Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.
Berlin novelliert sein Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Fassung 2026) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 über Kurzzeitvermietungsplattformen. Kernpunkt ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens: Neben dem bisherigen Genehmigungsverfahren wird die Vergabe der Registrierungsnummer künftig als eigenständiger Verwaltungsakt mit Anhörungs-, Widerspruchs- und Klagemöglichkeit ausgestaltet. Plattformen wie Airbnb werden verpflichtet, Daten an die Bezirke zu übermitteln, was intensivere Kontrollen illegaler Ferienwohnungen und eine Verdreifachung der Verdachtsfallprüfungen erwarten lässt.
Vermieter von Ferienwohnungen (inkl. Gastronomen mit Beherbergungsangeboten) müssen künftig eine Registrierungsnummer nach dem neuen zweistufigen Verfahren beantragen und beim Anbieten auf Online-Plattformen angeben. Bei Nutzung von max. 49 % der Hauptwohnfläche ist keine Genehmigung erforderlich, aber eine Anzeige beim Wohnungsamt zur Erlangung der Registrierungsnummer ist Pflicht. Bestehende Anbieter sollten prüfen, ob ihre Registrierung den neuen Anforderungen entspricht, da Bezirke künftig Nummern aussetzen oder widerrufen und Plattformen zur Löschung von Angeboten auffordern können.
Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.
Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.
Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.
Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angepasst. Wer Wohnraum oder sonstige Einheiten in Berlin kurzzeitig vermietet (z. B. über Online-Plattformen), muss vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen; das Verfahren erfolgt digital über BundID oder eID. Neu hinzugekommen sind erweiterte Auskunftspflichten gegenüber Behörden, auch gegenüber Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028, sowie eine Leerstandsmeldepflicht nach drei Monaten.
Vermieter, die Wohnraum oder andere Einheiten in Berlin kurzzeitig vermieten (auch über Plattformen wie Airbnb), müssen vorab eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen Angeboten und Werbemaßnahmen gut sichtbar angeben. Hausverwaltungen und Verwalter müssen Behörden auf Anfrage unentgeltlich Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Leerstehender Wohnraum ist nach 3 Monaten beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.
Der Text beschreibt eine EU-Verordnung zur Regulierung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen (z. B. Airbnb). Gastgeber – also private und gewerbliche Vermieter – müssen sich künftig in einem Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer erhalten und diese bei Inseraten auf Plattformen angeben. Zuständige Behörden erhalten weitreichende Überprüfungs- und Sanktionsbefugnisse, einschließlich Aussetzung oder Widerruf der Registrierungsnummer sowie Anordnung zur Entfernung von Angeboten.
Vermieter, die Unterkünfte kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich in einem nationalen/regionalen Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei jedem Inserat auf den Plattformen angeben. Angaben sind aktuell zu halten; fehlerhafte oder unvollständige Informationen können zur Sperrung der Registrierungsnummer und Entfernung der Angebote führen.
Eine EU-Verordnung zur Regulierung von Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) tritt ab dem 20. Mai 2026 in Kraft. Sie verpflichtet Plattformen zur monatlichen Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern an nationale Behörden und ermöglicht diesen, nicht registrierte Angebote sperren zu lassen. Vermieter, die Wohneinheiten kurzfristig über Online-Plattformen anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Registrierungsnummer vorhalten, andernfalls droht die Sperrung ihrer Angebote.
Frist: 20. May 2026
Vermieter, die Wohneinheiten kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich rechtzeitig vor dem 20. Mai 2026 im nationalen Registrierungsverfahren anmelden und die gültige Registrierungsnummer in ihren Inseraten angeben. Fehlende oder ungültige Registrierungsnummern können zur behördlich angeordneten Entfernung der Angebote führen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
Immobilienwirtschaft-Meldungen für Berlin direkt per E-Mail?
Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe in Berlin relevant ist.
Jetzt kostenlos anmelden →