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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.

Frist: 20. May 2026
Was zu tun ist:
Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.

Quelle: Berliner Abgeordnetenhaus · Originaldokument ansehen →

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