Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]
Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.
Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.
Quelle: Berliner Abgeordnetenhaus · Originaldokument ansehen →
Automatisch aus öffentlichen Quellen zusammengefasst – keine Rechtsberatung. Bitte Originalquelle prüfen.