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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Der Text enthält Auszüge aus dem Bebauungsplan Nr. 2084 (Gemarkung Langwied, München). Es sind Festsetzungen zu Grundflächen (GR), Geschossflächen (GF), Geschossigkeiten sowie Nutzungsarten (WA = Allgemeines Wohngebiet, S-Bahn-Nähe, Leitungsschutzzonen) erkennbar. Für die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Makler, Verwalter) können sich daraus Vorgaben zu zulässiger Bebauung und Nutzung ergeben.
Immobilienakteure (Projektentwickler, Makler, Verwalter) im Bereich Langwied/München sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2084 prüfen, insbesondere zulässige Grundflächen, Geschossflächen, Gebäudehöhen und Nutzungsarten (WA) sowie Leitungsschutzzonen, bevor Bau- oder Kaufentscheidungen getroffen werden.
Der Münchner Stadtrat befasst sich mit der Seniorenresidenz „Am Westpark", wo Leistungsausfälle und mögliche Zweckentfremdung (Umwandlung von Seniorenwohnen in reguläres Wohnen) thematisiert werden. Die SPD-Fraktion fragt nach Heimaufsichtsprüfungen, Vertragserfüllung und kommunalen Hilfsangeboten. Für Immobilienakteure – insbesondere Verwalter und Vermieter von Seniorenimmobilien – ist die Zweckentfremdungsfrage sowie die behördliche Kontrollpraxis relevant.
Betreiber und Verwalter von Seniorenresidenzen oder betreutem Wohnen sollten prüfen, ob vereinbarte Leistungen vollumfänglich erbracht werden und ob eine schleichende Nutzungsänderung (Umwandlung in reguläres Wohnen) vorliegt, da dies als Zweckentfremdung gewertet werden könnte.
Eine Anfrage der Linken Fraktion im Münchner Stadtrat thematisiert die Entmietungspraxis des Investors Capstone im denkmalgeschützten Wohnhaus Richelstraße 28 im Erhaltungssatzungsgebiet Neuhausen. Es werden Verstöße gegen Denkmalschutz, Baustellensicherheit, Baumschutz sowie illegale Kurzzeitvermietung (AirBnB) und Überbelegung angesprochen. Die Anfrage richtet sich an die Stadtverwaltung und stellt Fragen zu Schutzmaßnahmen für verbliebene Mieter, zur Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen und zu behördlichen Reaktionen auf Missstände.
Vermieter und Immobilieninvestoren in Erhaltungssatzungsgebieten (München/Neuhausen) sollten prüfen, ob ihre Baumaßnahmen und Vermietungspraktiken (inkl. Kurzzeitvermietung via AirBnB, Modernisierungsankündigungen) mit Denkmalschutz, Zweckentfremdungsrecht und den Vorgaben der Erhaltungssatzung konform sind. Mögliche Bußgelder und behördliche Eingriffe bei Verstößen sind einzukalkulieren.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen für Wohngebäude und Umbauten (Nutzungsänderungen, Galerien, Mehrfamilienhäuser) sowie Straßenbenennungen. Die Inhalte sind primär für Immobilieneigentümer und -entwickler relevant, die betroffene Grundstücke betreffen oder Informationen zu Nachbargrundstücken benötigen.
Frist: 29. June 2026
Betroffene Eigentümer und Nachbarn sollten die detaillierten Baugenehmigungsbescheide prüfen und bei Einwänden innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einreichen. Makler und Vermieter sollten die neuen Bebauungen bei Werteinschätzungen und Vermietungsplanung berücksichtigen.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Das München Amtsblatt Nr. 15/2026 veröffentlicht mehrere Vor- und Baugenehmigungen (Elisabethstr., Georgenstr., Andréestr., Kürnbergstr., Max-Kolmsperger-Str., Arberstr.). Für Immobilieneigentümer und -verwalter ist dies relevant, da Nachbarn rechtliche Mittel gegen die erteilten Bescheide einlegen können und Informationen zu den Verfahren einsehen dürfen.
Frist: 29. June 2026
Immobilieneigentümer und -verwalter sollten betroffene Grundstücke überwachen. Nachbarn können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage gegen die Baugenehmigungen/Vorbescheide beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einreichen.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, städtische Grundstücke für genossenschaftliches Wohnen künftig zu verkaufen statt in Erbpacht zu vergeben. Begründet wird dies mit der erschwerten Kapitalmarktfinanzierung auf Basis bestehender Erbpachtkonditionen, die viele Projekte für Genossenschaften kaum noch umsetzbar machen. Der Antrag ist ein politischer Vorstoß ohne unmittelbare Rechtswirkung, könnte aber die Grundstücksvergabepraxis der LH München mittelfristig verändern.
Für Immobilienakteure (Verwalter, Vermieter, Projektentwickler) in München empfiehlt sich eine Beobachtung des weiteren Beschlussverlaufs. Wohnungsgenossenschaften sollten die Entwicklung aktiv verfolgen, da eine Änderung der Vergabepraxis neue Projektchancen eröffnen könnte.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter eine Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7), den Umbau einer Souterrainwohnung (Holbeinstr. 6), die Verlängerung einer Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus sowie eine Nutzungsänderung von Büros zu Arztpraxen. Die Bekanntmachungen ersetzen die Nachbarzustellung und eröffnen die einmonatige Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Für Gastronomen und Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Eigentümer) in betroffenen Nachbarlagen kann dies Einspruchsrechte begründen.
Betroffene Nachbarn der genannten Anwesen (Gaißacher Str. 7, Holbeinstr. 6, Am Mitterfeld/Trudering, Truderinger Str. 330) prüfen, ob sie dem jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Falls nicht, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung (20.05.2026) Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Akteneinsicht ist digital oder vor Ort bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 enthält zwei Bekanntmachungen: eine Satzung zur Wahl der Seniorenvertretung (ohne Relevanz für die betrachteten Betriebstypen) sowie die Bekanntmachung des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2072a für das Gebiet Boschetsrieder Straße/Drygalski-Allee/Kistlerhofstraße/Machtlfinger Straße in München. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (Beschluss vom 16.12.2015). Für Immobilieneigentümer und -entwickler im betroffenen Gebiet gelten Fristen nach §§ 44 und 215 BauGB für Entschädigungsansprüche und Rügen von Verfahrensfehlern.
Frist: 8. December 2017
Eigentümer und Entwickler von Grundstücken im Bebauungsplangebiet (Boschetsrieder Str./Drygalski-Allee/Kistlerhofstr./Machtlfinger Str., München) sollten den Plan einsehen und prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§ 44 BauGB, Frist: 3 Jahre nach Kalenderjahr des Vermögensnachteils) oder Rügen von Verfahrensfehlern (§ 215 BauGB, Frist: 1 Jahr ab Bekanntmachung) geltend gemacht werden müssen. Einsicht beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, München.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Die Landeshauptstadt München setzt die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 per öffentlicher Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Steuerpflichtige ohne individuellen Bescheid zahlen die Grundsteuer in vier Raten (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November 2017) bzw. als Jahreszahler am 1. Juli 2017. Der Großteil des Textes betrifft ein Planfeststellungsverfahren zur brandschutztechnischen Ertüchtigung der S-Bahn-Station München Rosenheimer Platz, das für die betrachteten Betriebstypen nicht unmittelbar relevant ist.
Frist: 15. February 2017
Immobilieneigentümer und Vermieter in München sollten prüfen, ob sie einen individuellen Grundsteuerbescheid für 2017 erhalten haben. Falls nicht, gilt die Grundsteuer aus 2016 als festgesetzt und ist zu den genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.
Frist: 1. January 2017
Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 enthält im nichtamtlichen Teil ausschließlich Buchbesprechungen juristischer Fachwerke. Für die Immobilienwirtschaft potenziell relevant ist die besprochene Publikation zu den 35. Mietrechtstagen, die Rechtsfragen zum Mietvertragsende behandelt (u. a. verhaltensbedingte Kündigung, Schutzinstrumente für gekündigte Mieter, Beendigung von Geschäftsraummietverhältnissen). Es handelt sich um reine Fachliteraturnachweise ohne unmittelbaren Handlungsbedarf.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienprofis (Vermieter, Hausverwaltungen, Makler) können die besprochenen Fachpublikationen – insbesondere den Tagungsband zu den 35. Mietrechtstagen – zur Weiterbildung und Rechtssicherheit nutzen.
Das Münchner Amtsblatt vom 20. Dezember 2016 enthält mehrere Bauleitplanverfahren und Baugenehmigungen in München, darunter einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Stadtbezirk Sendling-Westpark (Nr. 2017b) zur Schaffung von Wohnnutzung auf einem ehemaligen Fruchtgroßhandels-Gelände. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung läuft vom 29.12.2016 bis 31.01.2017. Daneben sind öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen (Reitknechstr. 10: Umnutzung Lagerhalle zu Mehrzweckhallen, befristet bis 31.12.2018) enthalten, die für Eigentümer, Nachbarn und Immobilienfachleute relevant sein können.
Frist: 31. January 2017
Immobilienwirtschaftliche Akteure (Makler, Verwalter, Investoren) in München-Sendling/Mittersendling sollten die Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren Nr. 2017b einsehen und bei Bedarf bis 31.01.2017 Äußerungen einreichen. Betroffene Nachbarn der Baugenehmigung Reitknechstr. 10 können innerhalb eines Monats Klage einlegen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bebauungsplan-Verfahren (u. a. Nr. 1609, 2092, 2093, 2098) sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide für verschiedene Stadtbezirke Münchens. Für Immobilienprofis (Makler, Verwalter, Investoren) relevant sind insbesondere die öffentlichen Auslegungen und frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB, die Einwendungsfristen bis zum 22. Mai 2017 umfassen. Darüber hinaus tritt der Bebauungsplan Nr. 1609 (Hanns-Seidel-Platz/Fritz-Erler-Straße) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Frist: 22. May 2017
Immobilienprofis und -eigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (3, 12, 22) sollten die ausgelegten Bebauungsplanentwürfe einsehen und ggf. fristgerecht bis zum 22. Mai 2017 Einwendungen einreichen. Für den in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1609 gilt: Entschädigungsansprüche nach §§ 39–42 BauGB müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
Die SWM Versorgungs GmbH veröffentlicht im Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) ihre allgemeinen Stromtarife für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden (Grund- und Ersatzversorgung) sowie Sondertarife (M-Strom Direkt, M-Ökostrom, M-Strom business etc.), gültig ab 1. Februar 2017. Speziell aufgeführt ist auch ein Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) mit HT- und NT-Arbeitspreisen. Die Preisblätter sind für alle Gewerbetreibenden im Versorgungsgebiet München relevant, die Strom im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung beziehen.
Frist: 1. February 2017
Betriebe im Versorgungsgebiet München sollten prüfen, ob sie von den neuen Tarifen betroffen sind (insbesondere bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung) und ggf. ihre Energieverträge und Kostenkalkulationen anpassen. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpenanlagen sollten den spezifischen Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) prüfen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 34/2016 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen zu Baugenehmigungen und Vorbescheiden in München (u. a. Am Jagdweg 6, Berg-am-Laim-Str. 115 sowie Nymphenburger Str. 64). Betroffen sind baurechtliche Verfahren nach BayBO und BauGB, darunter Abstandsflächenregelungen, Nachbarzustellungen und planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfungen. Eines der Vorhaben umfasst explizit auch Gastronomie als Nutzungsart (Neubau von Gewerbe, Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie und Tiefgarage an der Berg-am-Laim-Str.).
Immobilienwirtschaft (Verwalter, Vermieter, Makler) und betroffene Eigentümer in den genannten Stadtbezirken sollten prüfen, ob sie als Nachbarn oder Miteigentümer von den Bauvorhaben betroffen sind und ggf. fristgerecht Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Frist: 1 Monat ab Zustellung/Bekanntmachung). Für Gastronomiebetreiber besteht kein direkter Handlungsbedarf; das Gastronomie-Element betrifft lediglich die planungsrechtliche Nutzungsart eines Neubauprojekts.
Das Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) enthält einen behördlichen Vorbescheid zu einem konkreten Bauvorhaben an der Nymphenburger Straße in München. Es werden Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von nachträglicher Wärmedämmung (max. 25 cm) an Bestandsgebäuden, zu Abstandsflächen nach BayBO sowie zur Neuerrichtung eines Büro- und Geschäftshauses beantwortet. Für Eigentümer und Verwalter von Bestandsimmobilien relevant: Wärmedämmung bis 25 cm gilt als abstandsflächenneutrales Vorhaben und ist planungsrechtlich zulässig, ohne dass Abweichungen nach Art. 63 BayBO erforderlich sind.
Eigentümer und Verwalter von Bestandsimmobilien in Bayern können nachträgliche Wärmedämmung bis max. 25 cm an Fassaden und Dachflächen ohne gesonderte Abweichungsgenehmigung nach BayBO anbringen, sofern nachbarliche Belange und ggf. Denkmalschutz unberührt bleiben. Bei größeren Umbau- oder Neubauvorhaben ist ein Vorbescheid bei der zuständigen Baubehörde einzuholen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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