← Alle Meldungen · Immobilienwirtschaft
Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Die Hamburger Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird geändert. Betroffen sind Regelungen zur Bestellung von Mitgliedern, zum Verfahren bei Gutachten und Bodenrichtwerten sowie zu Abstimmungsmodalitäten. Für die Immobilienwirtschaft – insbesondere Makler und Vermieter, die Bodenrichtwerte und Grundstückswertgutachten als Marktgrundlage nutzen – kann dies mittelbar relevant sein, da sich Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses ändern.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe. Makler und Verwalter in Hamburg sollten beobachten, ob sich die Änderungen auf die Qualität oder Verfügbarkeit von Bodenrichtwerten und Gutachten auswirken.
Die Hamburgische Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird zum 1. Juli 2026 geändert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, den Datenschutz bei der Kaufpreissammlung (unverzügliche Löschung personenbezogener Daten), den Zugang zu grundstücksbezogenen Auskünften sowie die Erweiterung des Kreises auskunftsberechtigter Sachverständiger auf nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Gutachter. Zusätzlich wird die Veröffentlichung eines jährlichen Immobilienmarktberichts verpflichtend geregelt.
Frist: 1. July 2026
Makler und Sachverständige in der Grundstücksbewertung sollten die neuen Regelungen zur Auskunftsberechtigung (§ 9) und zur Nutzung der Kaufpreissammlung prüfen. WEG-Verwalter und Vermieter können ab 1. Juli 2026 grundstücksbezogene Auskünfte von einem erweiterten Kreis zertifizierter Gutachter einholen. Keine unmittelbaren Handlungspflichten für Standardbetriebe, jedoch Kenntnisnahme der geänderten Datenschutzregelungen empfohlen.
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz wird geändert: Vermieter, die Wohnraum kurzfristig über digitale Plattformen (z. B. Airbnb) anbieten, unterliegen einer erweiterten Registrierungspflicht und müssen eine Wohnraumschutznummer führen. Verstöße (fehlende, falsche oder gefälschte Nummer, versäumte Anzeigepflichten) sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Die meisten Regelungen treten am 20. Mai 2026 in Kraft, Teile erst am 1. Januar 2027. Hotels, Gasthöfe und Pensionen sind ausdrücklich von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Frist: 1. January 2027
Vermieter in Hamburg, die Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen oder andere Medien anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Wohnraumschutznummer einholen sowie diese in allen Angeboten und Inseraten korrekt angeben. Anzeigepflichten bei Änderungen sind fristgerecht zu erfüllen. Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2026 enthält zwei neue Bebauungspläne in Hamburg: den Bebauungsplan Eppendorf 3 (Wohnraumversorgung, mit 35 % Sozialbindungsquote) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 (allgemeines Wohngebiet, GRZ 0,4 bis max. 0,65). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind insbesondere die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung sowie Ausschlüsse von Beherbergungsbetrieben, Gartenbaubetrieben und Tankstellen im Wohngebiet Rahlstedt. Für Gastgewerbe und Kälte-/Klimahandwerk ergeben sich keine direkten Pflichten oder Handlungsbedarfe.
Immobilienwirtschaft (Investoren, Projektentwickler, Verwalter) sollte die neuen Bebauungspläne Eppendorf 3 und Rahlstedt 138 prüfen, insbesondere hinsichtlich der Sozialbindungsquote (35 % geförderte Wohnungen in Eppendorf 3) und der zulässigen Nutzungen/GRZ-Überschreitungen in Rahlstedt. Anfechtungen von Verfahrensfehlern müssen innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung beim zuständigen Bezirksamt geltend gemacht werden.
Das Bezirksamt Wandsbek (Hamburg) hat einen Bebauungsplan mit detaillierten Festsetzungen für ein allgemeines Wohngebiet verabschiedet. Die Regelungen betreffen u. a. Dachbegrünungspflichten (Retentionsgründ ächer, Substrataufbau mind. 12 cm), Vorgaben zur Bepflanzung und Baumpflanzung auf Grundstücksflächen sowie Anforderungen an Niederschlagswasserrückhaltung und wasserdurchlässige Befestigungen. Für Immobilieneigentümer, Bauträger und Hausverwaltungen im betroffenen Hamburger Plangebiet entstehen konkrete Bau- und Unterhaltungspflichten.
Eigentümer und Bauträger im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Bezirk Wandsbek, Hamburg) müssen bei Neubau und Umgestaltung die neuen Festsetzungen einhalten: Flachdächer extensiv begrünen (mind. 12 cm Substrat, Retentionsgründ ach), Freiflächen auf unterbauten Flächen mit mind. 60 cm Substrat versehen und begrünen, Stellplätze und Wege wasserdurchlässig befestigen sowie Begrünungs- und Baumpflanzungsquoten erfüllen. Bestehende Bebauungspläne für das Gebiet sind aufgehoben.
Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Ein Hamburger Bebauungsplan (HmbGVBl. Nr. 14, 05.05.2026) legt detaillierte Festsetzungen für Wohn-, Gewerbe- und urbane Gebiete fest. Neu zu errichtende Gebäude in bestimmten Gebieten müssen an ein Wärmenetz angeschlossen werden, das überwiegend erneuerbare Energien nutzt (§ 25.1/25.2). Weitere Pflichten umfassen Dachbegrünung (mind. 70 % der Bruttodachfläche), Kombination mit Solaranlagen, Begrünungsquoten für unbebaute Flächen sowie Baum- und Heckenpflanzgebote.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Verwalter in den betroffenen Hamburger Gebieten (MU 1–4, WA 1–5, Gewerbegebiete) müssen bei Neubau und Umbau den Anschluss an das Wärmenetz, Dachbegrünung (mind. 70 %), Solaranlagen-Kombination sowie Begrünungs- und Baumpflanzgebote einplanen und umsetzen.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Die Verordnung setzt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 (Hamburg-Altona) fest. Im urbanen Gebiet sind ab dem zweiten Vollgeschoss nur Wohnungen zulässig; Einzelhandel ist auf nahversorgungsrelevante Sortimente und Werksverkauf beschränkt. Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Tankstellenausnahmen werden ausgeschlossen. Für Immobilienwirtschaft, Bauträger und Investoren im Plangebiet ergeben sich verbindliche Nutzungsfestlegungen und Baugrenzenregelungen.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Investoren im Geltungsbereich des B-Plans Bahrenfeld 78 sollten prüfen, ob ihre geplanten oder bestehenden Nutzungen mit den neuen Festsetzungen (Wohnnutzung ab 2. OG, eingeschränkter Einzelhandel, Ausschluss bestimmter Betriebe) vereinbar sind. Plan und Begründung liegen beim Bezirksamt Altona zur kostenlosen Einsicht aus.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
Immobilienwirtschaft-Meldungen für Hamburg direkt per E-Mail?
Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe in Hamburg relevant ist.
Jetzt kostenlos anmelden →