Der Text beschreibt die geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) „Rheingau" für Weine und definiert detailliert Qualitätsmerkmale, Analysemerkmale, zulässige Rebsorten sowie geografische und natürliche Charakteristiken des Rheingau-Weinbaugebietes. Dies ist eine Präzisierung von Weinbeschreibungs- und Kennzeichnungsanforderungen nach EU-Weinrecht.
Der Text beschreibt die geschützte Ursprungsbezeichnung "Rheingau" für Weine, Perlweine und Qualitätsschaumweine. Er regelt Anforderungen an Herstellung, erlaubte Rebsorten, amtliche Prüfung und Etikettierungsvorschriften (A.P.-Nummer, Geschmacksprofilierung). Diese Regelungen sind relevant für Gastronomiebetriebe, die solche Weine ausschenken oder verkaufen.
Gastronomiebetriebe sollten sicherstellen, dass Weine aus dem Rheingau mit der geschützten Herkunftsbezeichnung korrekt gekennzeichnet und etikett werden, insbesondere mit der erforderlichen A.P.-Nummer. Bei der Bewerbung und dem Ausschank ist die Einhaltung der Rebsortenvorgaben und Geschmacksprofilierungsregeln relevant.
Ab 1. Juli 2026 tritt in Wien eine neue Verordnung im Veranstaltungsgesetz in Kraft, die für Veranstaltungen mit 300+ Besuchern ein Awarenesskonzept und benannte Awarenessbeauftragte vorschreibt. Dies zielt auf mehr Sicherheit im Nachtleben und den Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt ab. Unterstützungsmaterialien und Muster-Konzepte werden von der Stadt Wien bereitgestellt.
Frist: 1. July 2026
Betriebe mit Veranstaltungen ab 300 Besuchern müssen bis 1. Juli 2026 ein Awarenesskonzept erstellen, Awarenessbeauftragte benennen und Prozesse zur Handhabung von Grenzüberschreitungen, Diskriminierung und (sexualisierter) Gewalt implementieren. Muster-Konzepte und Unterstützungsmaterialien stehen ab Mitte Juni zur Verfügung.
Die Wiener Gastronomie organisiert Public Viewings der Fußball-WM 2026 in verschiedenen Lokalen und Gastgärten. Die Wirtschaftskammer Wien hat eine Übersicht der teilnehmenden Betriebe zusammengestellt, um Gästen Möglichkeiten zum Live-Mitverfolgen der Spiele zu bieten. Dies ist eine Gelegenheit für Gastronomen, Umsätze zu steigern und neue Stammgäste zu gewinnen.
Für Gastronomen: Überprüfung der Liste unter www.wm-publicviewing.wien, ggf. Anmeldung eigener Public-Viewing-Angebote und Planung von Frühschoppen/Frühstück zu ungewöhnlichen Spielzeiten (z. B. 6 Uhr morgens).
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht Änderungen der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) "Rheingau". Die Änderungen betreffen die Beschreibung des Weines, önologische Verfahren, Gebietsabgrenzung, Hektarerträge, zugelassene Rebsorten und Etikettierungsanforderungen. Gaststätten und Restaurants, die Rheingau-Weine ausschenken oder verkaufen, sollten diese Änderungen zur korrekten Kennzeichnung und Bewerbung beachten.
Frist: 9. August 2026
Gaststätten und Weinhandelsunternehmen sollten ihre Etikettierungen und Produktkennzeichnungen für Rheingau-Weine überprüfen und anpassen, insbesondere bezüglich der neuen Anforderungen zur amtlichen Prüfnummer und den aktualisierten Rebsortenvorgaben für Einzellageweine.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg untersagt per Allgemeinverfügung das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Lebensmittel (inkl. „Nikotinbeutel"/Nicotine Pouches) im stationären Handel sowie im Online- und Versandhandel. Betroffen sind alle Lebensmittelunternehmen im Zuständigkeitsbereich, also auch Gastronomiebetriebe, die solche Produkte anbieten. Die Verfügung ist sofort vollziehbar und tritt am Tag nach der Amtsblatt-Veröffentlichung (06. Juni 2026) in Kraft; Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Frist: 6. June 2026
Gastronomiebetriebe und Lebensmittelunternehmen in Friedrichshain-Kreuzberg müssen den Verkauf sämtlicher nikotinhaltiger Produkte, die als Lebensmittel eingestuft werden (insbesondere Nikotinbeutel/Nicotine Pouches), sofort einstellen. Bestände dürfen nicht mehr angeboten oder abgegeben werden.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag der Grünen-Fraktion zu Sofortmaßnahmen gegen Hitzeschutz in Berlin. Für die Gastronomie relevant ist die angestrebte Stärkung der Initiative „Refill-Berlin", die Gastronomiebetriebe zur kostenlosen Abgabe von Trinkwasser an Passanten einbinden soll. Ebenso wird die Initiative „Wasser für Pfoten" erwähnt, bei der Geschäfte und Gastronomiebetriebe in Kooperation mit der Berliner Wirtschaft Wassernäpfe für Tiere aufstellen sollen. Es handelt sich um einen Antrag ohne Gesetzeskraft – konkrete Handlungspflichten entstehen daraus derzeit nicht.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe in Berlin sollten die weitere politische Entwicklung beobachten. Bei Umsetzung der Initiative „Refill-Berlin" könnte eine freiwillige Teilnahme (kostenloses Nachfüllen von Trinkflaschen) kommunikativ erwartet oder gefördert werden. Aufstellen von Wassernäpfen vor dem Betrieb im Rahmen von „Wasser für Pfoten" wäre eine freiwillige Kooperationsmöglichkeit.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz regelt strenge Pflichten bei ungenehmigter Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken (z. B. als Ferienwohnung oder gewerbliche Unterkunft). Wer Wohnraum zweckentfremdet, muss mit Wohnzuführungsgeboten, Wiederherstellungsgeboten, Treuhändereinsetzung und Registrierungspflichten rechnen. Besonders relevant ist §11, der für alle Anbieter und Bewerber von Ferienunterkünften oder kurzzeitig vermieteten Räumen (auch über Plattformen) eine Registriernummernpflicht vorschreibt.
Vermieter und Gastronomen, die Wohnraum oder Räumlichkeiten in Berlin als Ferienunterkunft oder für wechselnde Kurzzeitnutzung anbieten oder bewerben (auch über Buchungsplattformen), müssen sich vorab bei der zuständigen Behörde registrieren und die zugeteilte Registriernummer gut sichtbar in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Ungenehmigt zweckentfremdeter Wohnraum muss zurückgeführt werden; bei Nichtbefolgung droht Treuhändereinsetzung auf eigene Kosten.
Der Berliner Gesetzentwurf „Sicher-Wohnen-Gesetz" (SWG) sieht bei festgestellter Wohnungsnotlage verpflichtende Belegungs- und Mietpreisbindungen für Eigentümer ab 50 Wohnungen vor (30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber). Zudem wird ein strenges Zweckentfremdungsverbot eingeführt: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht als Ferienwohnung, gewerblich oder dauerhaft leer stehend genutzt werden. Für das Gastgewerbe relevant, da die gewerbliche Nutzung von Wohnraum (z. B. als Ferienunterkunft oder Beherbergungsbetrieb) genehmigungspflichtig wird und bestehende Nutzungen nur mit Übergangsfristen weitergeführt werden dürfen.
Immobilieneigentümer mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen prüfen, ob sie unter die Belegungs- und Mietpreisbindungspflichten fallen. Betreiber von Ferienwohnungen oder gewerblichen Beherbergungsangeboten in Wohnraum müssen eine Genehmigung beantragen; bei bereits bestehender Nutzung ist innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung eine Anzeige beim Bezirksamt erforderlich. Gastronomen/Beherbergungsbetriebe in umgewidmetem Wohnraum sollten die Genehmigungspflicht prüfen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet ein neues Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das das bisherige Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG Bln) ablöst. Kernpflichten sind u. a. die Registrierungspflicht mit Angabe einer Registriernummer für das Anbieten und Bewerben von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen sowie weitreichende Auskunfts- und Nachweispflichten gegenüber Behörden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro (Mietpreisbindung, Zweckentfremdung) bzw. bis zu 250.000 Euro (fehlende Registriernummer, Zugangsverweigerung u. a.) geahndet werden.
Betreiber von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen (betrifft auch Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteil) müssen eine Registriernummer beantragen und diese in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Vermieter und Hausverwaltungen müssen Auskunftspflichten gegenüber dem neuen Landesamt für Mieter*innenschutz sowie den Bezirksämtern erfüllen, Datenmeldepflichten (bis 31. März eines Jahres) beachten und Leerstandsanzeigepflichten (innerhalb von 3 Monaten) einhalten.
Die IHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026 zeigt eine deutliche wirtschaftliche Abschwächung in Berlin. Das Gastgewerbe gehört laut Bericht zu den besonders stark betroffenen Branchen mit rückläufiger Geschäftsentwicklung. Hohe Energiekosten, schwache Nachfrage und steigende Arbeitskosten belasten die Betriebe; Investitions- und Beschäftigungsabsichten befinden sich auf dem niedrigsten Stand seit der Corona-Pandemie bzw. der Finanzkrise 2009.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Betriebe sollten die konjunkturelle Lageeinschätzung für ihre eigene Investitions- und Personalplanung berücksichtigen.
Eine Baugenehmigung für den Umbau eines Hutladens in einen Gastraum wurde erteilt. Das Vorhaben umfasst eine Erweiterung der bestehenden Gaststätte um 34,02 m² mit 51 Gastplätzen an der Türkenstr. 78, München. Die Genehmigung erging mit Auflagen durch die Lokalbaukommission.
Nachbarn und betroffene Grundstückseigentümer können die Bauakten einsehen und haben einen Monat Zeit, um Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einzureichen.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Die Frankfurter Tourismusbeitragssatzung wird geändert: Studierende, Schüler:innen und Auszubildende sowie deren Betreuungspersonen sind künftig von der Tourismusabgabe befreit, sofern der Aufenthalt Studien-, Schul- oder Ausbildungszwecken dient. Gastgewerbebetriebe (Hotels, Pensionen, Hostels etc.), die die Abgabe erheben und abführen, müssen diesen neuen Befreiungstatbestand bei der Beitragserhebung berücksichtigen. Eine konkrete Frist für das Inkrafttreten der Satzungsänderung ist im vorliegenden Text nicht genannt.
Beherbergungsbetriebe in Frankfurt müssen ihre internen Prozesse zur Erhebung der Tourismusabgabe (City Tax) anpassen: Beim Check-in ist künftig aktiv zu prüfen, ob ein Gast als Studierender, Schüler:in oder Auszubildender zu Ausbildungszwecken übernachtet und damit von der Abgabe befreit ist. Entsprechende Nachweisdokumente (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) sollten angefordert und archiviert werden.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in erster Lesung ein „Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin" (Drucksache 19/3243) eingebracht, das an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe überwiesen wurde – relevant für Gastronomiebetriebe. Zudem wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes" (Drucksache 19/3186) in zweiter Lesung angenommen, was für Vermieter und Immobilienwirtschaft relevant ist. Beide Vorhaben befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren; konkrete Inhalte und Fristen sind dem Protokolltext nicht zu entnehmen.
Gastronomiebetriebe: Entwicklung des neuen Berliner Gaststättenrechts (Ds. 19/3243) im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe verfolgen und auf mögliche neue Konzessions-, Betriebs- oder Sperrzeitenregelungen vorbereiten. Vermieter/Immobilieneigentümer: Beschlossene Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Ds. 19/3186) prüfen und ggf. betroffene Nutzungen (z. B. Kurzzeitvermietung) anpassen.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, die Generalsanierung des Neuen Rathauses ab 2032 aus Haushaltsgründen zu stoppen. Der Betrieb des Ratskellers soll öffentlich ausgeschrieben werden – inklusive Übernahme der Raumsanierungskosten durch den Pächter –, um dort wieder einen gastronomischen Betrieb zu ermöglichen. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; eine konkrete Ausschreibung ist noch nicht erfolgt.
Gastronomiebetriebe bzw. Gastronomen, die eine Pachtfläche in einer exponierten Münchner Innenstadtlage suchen, sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags verfolgen und sich ggf. auf eine zukünftige Ausschreibung des Ratskellers vorbereiten.
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
Nein. Paragrafenwächter scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Paragrafenwächter informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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