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Gastgewerbe

Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering

Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_32_oP.pdf

Die Landeshauptstadt München hat die Hausmüllentsorgungsgebührensatzung sowie die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung zum 01.01.2022 geändert. Die Gebührensätze für Müllbehälter verschiedener Größen wurden teils deutlich erhöht (z. B. 80-l-Tonne wöchentlich: 305,76 €/Jahr; einmalige Abfuhr 80-l-Tonne: 5,88 €). Gastronomiebetriebe in München sind als Gewerbebetriebe von den erhöhten Entsorgungsgebühren für Haus-, Gewerbe- und Bioabfall betroffen und müssen mit steigenden Betriebskosten ab 2022 rechnen.

Frist: 1. January 2022

Gastronomiebetriebe in München sollten die neuen Gebührensätze für die Müll- und Bioabfallentsorgung ab 01.01.2022 in ihre Kostenplanung einberechnen. Ggf. ist zu prüfen, ob die gebuchten Behältergrößen und Abfuhrintervalle noch wirtschaftlich optimal sind.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_32_oP.pdf

Die Landeshauptstadt München ändert ihre Gewerbeabfallgebührensatzung sowie die Gartenabfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2022. Die Jahresgebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll, Papierabfällen und Bioabfällen werden teils deutlich angehoben (z. B. 80-l-Mülltonne wöchentlich: von bisher implizit niedrigerem Satz auf 305,76 €/Jahr). Zusätzlich werden Umsatzsteuerklauseln ergänzt, die bedeuten, dass auf die Gebühren künftig ggf. Umsatzsteuer aufgeschlagen werden kann.

Frist: 1. January 2022

Gastronomiebetriebe in München müssen ihre Abfallentsorgungsverträge und -kosten ab 01.01.2022 auf Basis der neuen Gebührensätze kalkulieren. Insbesondere sind die neuen Jahresgebühren für Restmüll-, Papier- und Bioabfallbehälter sowie die mögliche Umsatzsteuerbelastung in die Betriebskosten einzuplanen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_32_oP.pdf

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München aus November 2021 regelt COVID-19-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 14. BayIfSMV. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe werden explizit von der 2G-Pflicht auf der „roten Stufe" ausgenommen und unterliegen weiterhin der 3G-Plus-Regelung. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt zudem eine 3G-Zugangspflicht für Beschäftigte mit Personenkontakt in geschlossenen Räumen.

Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass Zutritt für Gäste nur nach 3G-Plus-Regel erfolgt (kein 2G erforderlich). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Mitarbeitenden mit Personenkontakt in Innenräumen den 3G-Nachweis (Schnelltest 2× pro Woche ausreichend) kontrollieren.

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Info Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_31_online.pdf

Das Münchner Amtsblatt Nr. 31/2021 enthält eine Satzungsänderung der Bezirksausschuss-Satzung, die u. a. Regelungen zu Gaststättenkonzessionen, Sperrstundenänderungen sowie Belästigungen durch Gaststätten im Zuständigkeitskatalog des Kreisverwaltungsreferats neu fasst. Für Gastronomiebetriebe in München relevant sind insbesondere die Ziffern 6.1/6.2 (Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei Änderung der Betriebsart bzw. Inhaberwechsel), Ziffer 12 (Bewilligung von Sperrstundenänderungen) sowie Ziffern 8.1/9.1 (Beschwerden über Belästigungen durch Gaststätten). Für Kälte-/Klimabetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.

Gastronomiebetriebe in München sollten die geänderten Zuständigkeiten im Kreisverwaltungsreferat beachten: Gaststättenkonzessionen bei Betriebsartwechsel (Ziffer 6.1) und Inhaberwechsel (Ziffer 6.2) sowie Sperrstundenänderungen (Ziffer 12) unterliegen nun klar geregelten Anhörungs- und Beteiligungsrechten der Bezirksausschüsse. Bei entsprechenden Vorhaben ist das Kreisverwaltungsreferat München anzusprechen.

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Info Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_31_online.pdf

Die Landeshauptstadt München schreibt Standplätze für die städtischen Veranstaltungen Auer Dulten, Oktoberfest, Oide Wiesn und Münchner Christkindlmarkt 2022 aus. Bewerbungen sind bis spätestens 31.12.2021 einzureichen, wahlweise per Post, persönlich oder online. Die Bewerbungsformulare und Anmeldebedingungen stehen ab November 2021 auf den jeweiligen Veranstaltungswebseiten zur Verfügung.

Frist: 31. December 2021

Gastronomiebetriebe, die an den Münchner Stadtveranstaltungen 2022 (Dult, Oktoberfest, Christkindlmarkt etc.) teilnehmen möchten, müssen sich bis 31.12.2021 über die offiziellen Formulare bewerben (online, per Post oder persönlich nach Terminvereinbarung).

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_17_X3-1.pdf

Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung vom 08.06.2021 auf Basis der 13. BayIfSMV ein nächtliches Alkoholkonsumverbot (20–6 Uhr) für bestimmte öffentliche Plätze (Gärtnerplatz, Wedekindplatz) festgelegt. Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot ist der Alkoholkonsum im konzessionierten Außenbereich von Gaststätten während deren Öffnungszeiten. Gastronomiebetriebe mit Außenbestuhlung an diesen Standorten müssen die räumlichen und zeitlichen Grenzen der Ausnahmeregelung kennen und einhalten.

Frist: 9. June 2021

Gastronomiebetriebe mit konzessioniertem Außenbereich am Gärtnerplatz oder Wedekindplatz müssen sicherstellen, dass Gäste außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten des Außenbereichs keinen Alkohol konsumieren. Die genauen räumlichen Umgriffe sind den Lageplänen (Anlagen 1 und 2 der Allgemeinverfügung) zu entnehmen.

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Dringend Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_17_X3-1.pdf

Die Landeshauptstadt München erließ eine Allgemeinverfügung (gültig ab 11.06.2021) für Gastronomiebetriebe, die Live-Übertragungen von EM-2021-Spielen anbieten und dabei mehr als 1.000 Gäste aufnehmen können. Diese Betriebe sind verpflichtet, ausschließlich Gäste mit gültigem Testnachweis (PCR oder Antigen-Schnelltest, max. 24 Stunden alt) einzulassen – und zwar ab zwei Stunden vor Spielbeginn bis zwei Stunden nach Spielende. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Frist: 11. July 2021

Gastronomiebetriebe mit Live-EM-Übertragung und einer Kapazität von mehr als 1.000 Gästen müssen sicherstellen, dass während der Spielzeiten (zzgl. je 2 Stunden vor/nach Spielbeginn/-ende) ausschließlich Gäste mit gültigem Testnachweis gemäß § 4 der 13. BayIfSMV Zutritt erhalten. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 6 Jahren sind ausgenommen. Zusätzlich sind alle übrigen Vorschriften der 13. BayIfSMV (Sperrzeiten, Gästezahl etc.) einzuhalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_17_X3-1.pdf

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) zielt darauf ab, das Infektionsrisiko in Gastronomiebetrieben während der Fußball-Europameisterschaft 2021 zu reduzieren. Sie richtet sich insbesondere an Gastronomiebetriebe, die an Spieltagen mehr als 1.000 Gäste bewirten und Live-Übertragungen anbieten. Die Verfügung wurde aufgrund der Corona-Pandemie im beschleunigten Bekanntmachungsverfahren erlassen.

Frist: 11. July 2021

Gastronomiebetriebe in München, die während der Fußball-EM 2021 mehr als 1.000 Gäste bewirten und Live-Übertragungen zeigen, müssen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der 13. BayIfSMV einhalten. Betriebe sollten die vollständige Allgemeinverfügung unter www.muenchen.de/corona einsehen und ggf. Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einlegen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_28_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 zwei Allgemeinverfügungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes: Erstens wurden Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen auch in Gastronomiebetrieben eingeführt, wobei Betreiber verpflichtet sind, ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation entsprechend anzupassen. Zweitens wurde an bestimmten öffentlichen Plätzen ein Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol in den Nachtstunden verfügt, das jedoch für konzessionierte Gaststätten während ihrer Öffnungszeiten ausdrücklich ausgenommen ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Frist: 1. October 2020

Gastronomiebetriebe müssen ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation so anpassen, dass maximal fünf Personen pro Gruppe gemeinsam sitzen. Beim Alkoholausschank in den betroffenen Gebieten (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) ist sicherzustellen, dass der Verkauf und Konsum nur im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten erfolgt – außerhalb dieser Ausnahme gilt ein nächtliches Verkaufs- und Konsumverbot.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_28_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat im Amtsblatt Nr. 28/2020 räumlich definierte Alkoholverkaufs-, Alkoholabgabe- und Alkoholkonsumverbote für mehrere Bereiche (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten sind unmittelbar betroffen, da sie innerhalb der definierten Verbotszonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben dürfen. Zusätzlich wurde eine neue Bekanntmachungssatzung der LH München beschlossen, die das Amtsblatt als zentrales Bekanntmachungsorgan bestätigt.

Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Grenzen liegt. Wenn ja, ist der Verkauf und die Abgabe von Alkohol in diesen Bereichen verboten. Die genauen Gebietsgrenzen sind den Anlagen 1–9 der Bekanntmachung zu entnehmen.

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Info Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_27_X3.pdf

Das Münchner Amtsblatt vom 30. September 2020 enthält eine Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München, die auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot auf dem gesamten Bereich der Theresienwiese für den 19.09.2020 anordnet. Zusätzlich werden neue Fernwärmepreise der SWM Versorgungs GmbH ab dem 01.10.2020 bekanntgemacht, die für Betriebe mit Fernwärmeanschluss kostenrelevant sind. Die übrigen Inhalte (Baugenehmigungen, Planfeststellungsverfahren) betreffen weder das Gastgewerbe noch das Kälte-Klima-Handwerk direkt.

Frist: 19. September 2020

Gastronomiebetriebe im Bereich der Theresienwiese müssen am 19.09.2020 (09:00–06:00 Uhr Folgetag) sicherstellen, dass kein Alkohol zum Konsum vor Ort ausgehändigt oder mitgeführt wird. Zudem sollten Betriebe mit Fernwärmeanschluss die neuen SWM-Preise ab 01.10.2020 in ihre Kostenkalkulation einbeziehen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_27_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügungen mit zeitlich und örtlich begrenzten Verboten für den Verkauf, die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke (u. a. Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich innerhalb der Öffnungszeiten erfolgt oder nach § 12 GastG bzw. § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Frist: 20. September 2020

Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen sicherstellen, dass Alkohol nur innerhalb des konzessionierten Bereichs und während der genehmigten Öffnungszeiten ausgeschenkt wird. Kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol in die Verbotsbereiche während der Sperrzeiten (Fr./Sa. 21:00–06:00 Uhr). Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_27_X3.pdf

Das Münchner Amtsblatt Nr. 27/2020 enthält u. a. eine örtliche Bestimmung eines Alkoholkonsumverbots für den Baldeplatz und die Isarauen in München. Dies ist für Gastronomiebetriebe in diesem Bereich relevant, da der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum eingeschränkt wird. Für Kälte- und Klimatechnikbetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.

Gastronomiebetriebe im Bereich Baldeplatz und Isarauen (München) müssen prüfen, ob ihr Betrieb oder ihre Außenbewirtschaftung vom örtlichen Alkoholkonsumverbot betroffen ist und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung treffen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_26_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes für den 11. und 12. September 2020 ein zeitlich begrenztes Alkoholverkaufs-, Abgabe- und Konsumverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen (u. a. Gärtnerplatz, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten stattfindet und nach § 12 GastG oder § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Frist: 13. September 2020

Gastronomiebetriebe in den betroffenen Bereichen müssen sicherstellen, dass Alkohol ausschließlich im konzessionierten Innenbereich bzw. auf genehmigten Veranstaltungsflächen ausgeschenkt wird. Kein Verkauf oder Abgabe von Alkohol zum Mitnehmen im öffentlichen Raum in den Verbotszonen zwischen 21:00 und 06:00 Uhr (Verkauf/Abgabe) bzw. 23:00 und 06:00 Uhr (Konsum) an den genannten Tagen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_26_X3.pdf

Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.

Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_11_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München ändert die Markthallen-Gebührensatzung und die Markthallen-Satzung (beide ab dem Tag nach Bekanntmachung, ca. April 2019 in Kraft). Die Gebührenstruktur für Verkaufseinrichtungen auf Münchner Märkten (Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) wird neu gegliedert, insbesondere für Sortimentsbereiche wie Imbiss, Wein/Stehausschank und Lebensmittel. Außerdem werden für den Interimsmarkt am Elisabethplatz abweichende Öffnungszeiten (Werktags 06:00–22:00 Uhr) eingeführt.

Frist: 9. April 2019

Gastronomiebetriebe und Imbisse mit Standplätzen auf den Münchner Markthallen (insb. Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) müssen die neue Gebührenstruktur prüfen und ihre Kostenplanung entsprechend anpassen. Betreiber am Interimsmarkt Elisabethplatz müssen die neuen Betriebszeiten (bis 22:00 Uhr an Werktagen) beachten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_11_X3.pdf

Die Satzung über die Benutzung der Markthallen München wird geändert: Für Verkaufseinrichtungen, die im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche genutzt werden, wird eine Jahresgebühr von 9 % des Jahresnettoumsatzes erhoben. Für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt gilt ein erhöhter Satz von 13,25 % des Jahresnettoumsatzes. Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Stadtratsbeschluss vom 20.03.2019).

Gastronomiebetriebe, die in Münchner Markthallen tätig sind und eine Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche besitzen, müssen prüfen, ob sie von der neuen Jahresgebühr (9 % bzw. 13,25 % des Nettoumsatzes) betroffen sind. Ggf. ist ein Vertrag gemäß § 8 der Markthallensatzung zu prüfen oder abzuschließen, um die umsatzbasierte Gebühr zu vermeiden.

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Info Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_06_X3.pdf

Das Amtsblatt enthält überwiegend nicht relevante Inhalte (ÖPNV-Ausgleichsregelungen, Dienstausweisverlust, juristische Fachliteratur). Einzig die Erwähnung des Kommentars zur Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) berührt das Gastgewerbe, da diese Verordnung nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Lebensmittelvermarktung regelt. Ein direkter Handlungsbedarf oder eine neue Rechtspflicht wird im Text nicht beschrieben.

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe, die gesundheits- oder nährwertbezogene Werbeaussagen über Lebensmittel verwenden, sollten die Einhaltung der HCVO (VO (EG) Nr. 1924/2006) im Blick behalten. Der erwähnte Kommentar kann als Fachliteratur zur rechtlichen Prüfung genutzt werden.

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Info Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_01_X3.pdf

Das Münchner Amtsblatt Nr. 1/2019 enthält im nichtamtlichen Teil eine Buchbesprechung des Praxishandbuchs „Verfolgung von Lebensmittelverstößen" (6. Aufl., Rehm 2018), das sich an Lebensmittelkontrolleure und Veterinäre richtet. Das Handbuch behandelt Lebensmittelstraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach LFGB, Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung sowie Bußgeldzumessung – Themen, die indirekt für Gastronomiebetriebe relevant sind. Die übrigen Inhalte (Jahresabschluss Abfallwirtschaftsbetrieb, Schulordnungen, Festschriften, Pharmarecht) sind für die betroffenen Betriebstypen nicht relevant.

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe können das Handbuch als Referenzwerk nutzen, um aktuelle Anforderungen der Lebensmittelüberwachung (LFGB, EU-Verordnungen) nachzuvollziehen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_26_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat ihre Kostensatzung sowie die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) zum 01.10.2018 geändert. Für Gastronomiebetriebe relevant ist insbesondere die Neufassung der Tarifgruppe 702 „Entwässerung": Die Überwachung der Einleitung gewerblichen Abwassers (z. B. über Fettabscheider) kostet künftig 455 Euro je Überwachungseinheit; Genehmigungen für Grundstücksentwässerungsanlagen werden mit mindestens 300 Euro (5 ‰ der Baukosten) berechnet. Betriebe in München und angeschlossenen Nachbargemeinden sind betroffen.

Frist: 1. October 2018

Gastronomiebetriebe in München (und Nachbargemeinden mit Zweckvereinbarung) sollten prüfen, ob sie gewerbliches Abwasser in den städtischen Kanal einleiten (z. B. über Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider) und sich auf höhere Überwachungs- und Genehmigungsgebühren ab 01.10.2018 einstellen. Bestehende Einleitungsgenehmigungen und Probenahmestellen auf Gebührenänderungen überprüfen.

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Häufige Fragen

Muss ich als Gastronom das Amtsblatt selbst lesen? +

Nein. Paragrafenwächter scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.

Welche Vorschriften gelten für mein Restaurant? +

Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.

Was passiert, wenn ich eine Regeländerung verpasse? +

Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Paragrafenwächter informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.

Wie oft ändern sich die Vorschriften für die Gastronomie? +

Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.

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