Amtsblatt_11_X3.pdf
Die Satzung über die Benutzung der Markthallen München wird geändert: Für Verkaufseinrichtungen, die im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche genutzt werden, wird eine Jahresgebühr von 9 % des Jahresnettoumsatzes erhoben. Für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt gilt ein erhöhter Satz von 13,25 % des Jahresnettoumsatzes. Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Stadtratsbeschluss vom 20.03.2019).
Gastronomiebetriebe, die in Münchner Markthallen tätig sind und eine Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche besitzen, müssen prüfen, ob sie von der neuen Jahresgebühr (9 % bzw. 13,25 % des Nettoumsatzes) betroffen sind. Ggf. ist ein Vertrag gemäß § 8 der Markthallensatzung zu prüfen oder abzuschließen, um die umsatzbasierte Gebühr zu vermeiden.
Quelle: München Amtsblatt · Originaldokument ansehen →
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