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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Eine Baugenehmigung für den Umbau eines Hutladens in einen Gastraum wurde erteilt. Das Vorhaben umfasst eine Erweiterung der bestehenden Gaststätte um 34,02 m² mit 51 Gastplätzen an der Türkenstr. 78, München. Die Genehmigung erging mit Auflagen durch die Lokalbaukommission.
Nachbarn und betroffene Grundstückseigentümer können die Bauakten einsehen und haben einen Monat Zeit, um Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einzureichen.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, die Generalsanierung des Neuen Rathauses ab 2032 aus Haushaltsgründen zu stoppen. Der Betrieb des Ratskellers soll öffentlich ausgeschrieben werden – inklusive Übernahme der Raumsanierungskosten durch den Pächter –, um dort wieder einen gastronomischen Betrieb zu ermöglichen. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; eine konkrete Ausschreibung ist noch nicht erfolgt.
Gastronomiebetriebe bzw. Gastronomen, die eine Pachtfläche in einer exponierten Münchner Innenstadtlage suchen, sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags verfolgen und sich ggf. auf eine zukünftige Ausschreibung des Ratskellers vorbereiten.
Der Münchner Stadtrat (SPD-Fraktion) beantragt die Ermöglichung eines öffentlichen Public Viewings zur Fußball-WM 2026 am Hans-Jochen-Vogel-Platz. Die Veranstaltung soll ohne Konsumzwang gestaltet werden, wobei das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ausdrücklich erlaubt sein soll. Gleichzeitig sollen regionale Gastronomiebetriebe aktiv eingebunden werden, um die lokale Wirtschaft zu stärken.
Münchner Gastronomiebetriebe können eine Einbindung in das geplante Public Viewing zur WM 2026 anstreben. Der Antrag sieht explizit die Beteiligung regionaler Gastronomiebetriebe vor – entsprechende Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung oder Olympiapark München GmbH empfehlenswert.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter eine Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7), den Umbau einer Souterrainwohnung (Holbeinstr. 6), die Verlängerung einer Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus sowie eine Nutzungsänderung von Büros zu Arztpraxen. Die Bekanntmachungen ersetzen die Nachbarzustellung und eröffnen die einmonatige Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Für Gastronomen und Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Eigentümer) in betroffenen Nachbarlagen kann dies Einspruchsrechte begründen.
Betroffene Nachbarn der genannten Anwesen (Gaißacher Str. 7, Holbeinstr. 6, Am Mitterfeld/Trudering, Truderinger Str. 330) prüfen, ob sie dem jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Falls nicht, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung (20.05.2026) Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Akteneinsicht ist digital oder vor Ort bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Die SWM Versorgungs GmbH veröffentlicht im Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) ihre allgemeinen Stromtarife für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden (Grund- und Ersatzversorgung) sowie Sondertarife (M-Strom Direkt, M-Ökostrom, M-Strom business etc.), gültig ab 1. Februar 2017. Speziell aufgeführt ist auch ein Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) mit HT- und NT-Arbeitspreisen. Die Preisblätter sind für alle Gewerbetreibenden im Versorgungsgebiet München relevant, die Strom im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung beziehen.
Frist: 1. February 2017
Betriebe im Versorgungsgebiet München sollten prüfen, ob sie von den neuen Tarifen betroffen sind (insbesondere bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung) und ggf. ihre Energieverträge und Kostenkalkulationen anpassen. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpenanlagen sollten den spezifischen Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) prüfen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 35/2016 veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter die Verlängerung einer befristeten Baugenehmigung für Veranstaltungsräume mit Biergarten (Wilhelm-Hale-Str. 38) bis 31.12.2018 sowie eine Nutzungsänderung für einen Kontaktladen (Balanstr. 34). Nachbarn können gegen die Bescheide innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erheben; ein Widerspruchsverfahren im Baurecht existiert nicht mehr. Die Bekanntmachungen sind primär für betroffene Nachbarn und Eigentümer der genannten Anwesen relevant, nicht für die breite Betriebslandschaft.
Frist: 31. December 2018
Betreiber von Gastronomiebetrieben (z. B. Biergarten Wilhelm-Hale-Str. 38) und betroffene Immobilieneigentümer/-verwalter in der Nachbarschaft der genannten Anwesen sollten prüfen, ob sie als Nachbarn klagebefugt sind, und ggf. innerhalb der einmonatigen Klagefrist ab Zustellung handeln. Für den Biergarten-Betreiber gilt: Befristung läuft zum 31.12.2018 aus – rechtzeitig Verlängerungsantrag stellen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung (vom 14.12.2016) erlassen, die auf definierten öffentlichen Flächen rund um den Hauptbahnhof täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke (bei erkennbarer Konsumabsicht) verbietet. Ausgenommen sind genehmigte Freischankflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach dem LStVG.
Frist: 15. January 2017
Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.
Frist: 1. January 2017
Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.
Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.
Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes für den 11. und 12. September 2020 ein zeitlich begrenztes Alkoholverkaufs-, Abgabe- und Konsumverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen (u. a. Gärtnerplatz, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten stattfindet und nach § 12 GastG oder § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 13. September 2020
Gastronomiebetriebe in den betroffenen Bereichen müssen sicherstellen, dass Alkohol ausschließlich im konzessionierten Innenbereich bzw. auf genehmigten Veranstaltungsflächen ausgeschenkt wird. Kein Verkauf oder Abgabe von Alkohol zum Mitnehmen im öffentlichen Raum in den Verbotszonen zwischen 21:00 und 06:00 Uhr (Verkauf/Abgabe) bzw. 23:00 und 06:00 Uhr (Konsum) an den genannten Tagen.
Die Landeshauptstadt München erließ eine Allgemeinverfügung (gültig ab 11.06.2021) für Gastronomiebetriebe, die Live-Übertragungen von EM-2021-Spielen anbieten und dabei mehr als 1.000 Gäste aufnehmen können. Diese Betriebe sind verpflichtet, ausschließlich Gäste mit gültigem Testnachweis (PCR oder Antigen-Schnelltest, max. 24 Stunden alt) einzulassen – und zwar ab zwei Stunden vor Spielbeginn bis zwei Stunden nach Spielende. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 11. July 2021
Gastronomiebetriebe mit Live-EM-Übertragung und einer Kapazität von mehr als 1.000 Gästen müssen sicherstellen, dass während der Spielzeiten (zzgl. je 2 Stunden vor/nach Spielbeginn/-ende) ausschließlich Gäste mit gültigem Testnachweis gemäß § 4 der 13. BayIfSMV Zutritt erhalten. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 6 Jahren sind ausgenommen. Zusätzlich sind alle übrigen Vorschriften der 13. BayIfSMV (Sperrzeiten, Gästezahl etc.) einzuhalten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 27/2020 enthält u. a. eine örtliche Bestimmung eines Alkoholkonsumverbots für den Baldeplatz und die Isarauen in München. Dies ist für Gastronomiebetriebe in diesem Bereich relevant, da der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum eingeschränkt wird. Für Kälte- und Klimatechnikbetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe im Bereich Baldeplatz und Isarauen (München) müssen prüfen, ob ihr Betrieb oder ihre Außenbewirtschaftung vom örtlichen Alkoholkonsumverbot betroffen ist und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung treffen.
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügungen mit zeitlich und örtlich begrenzten Verboten für den Verkauf, die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke (u. a. Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich innerhalb der Öffnungszeiten erfolgt oder nach § 12 GastG bzw. § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 20. September 2020
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen sicherstellen, dass Alkohol nur innerhalb des konzessionierten Bereichs und während der genehmigten Öffnungszeiten ausgeschenkt wird. Kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol in die Verbotsbereiche während der Sperrzeiten (Fr./Sa. 21:00–06:00 Uhr). Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung vom 08.06.2021 auf Basis der 13. BayIfSMV ein nächtliches Alkoholkonsumverbot (20–6 Uhr) für bestimmte öffentliche Plätze (Gärtnerplatz, Wedekindplatz) festgelegt. Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot ist der Alkoholkonsum im konzessionierten Außenbereich von Gaststätten während deren Öffnungszeiten. Gastronomiebetriebe mit Außenbestuhlung an diesen Standorten müssen die räumlichen und zeitlichen Grenzen der Ausnahmeregelung kennen und einhalten.
Frist: 9. June 2021
Gastronomiebetriebe mit konzessioniertem Außenbereich am Gärtnerplatz oder Wedekindplatz müssen sicherstellen, dass Gäste außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten des Außenbereichs keinen Alkohol konsumieren. Die genauen räumlichen Umgriffe sind den Lageplänen (Anlagen 1 und 2 der Allgemeinverfügung) zu entnehmen.
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München aus November 2021 regelt COVID-19-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 14. BayIfSMV. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe werden explizit von der 2G-Pflicht auf der „roten Stufe" ausgenommen und unterliegen weiterhin der 3G-Plus-Regelung. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt zudem eine 3G-Zugangspflicht für Beschäftigte mit Personenkontakt in geschlossenen Räumen.
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass Zutritt für Gäste nur nach 3G-Plus-Regel erfolgt (kein 2G erforderlich). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Mitarbeitenden mit Personenkontakt in Innenräumen den 3G-Nachweis (Schnelltest 2× pro Woche ausreichend) kontrollieren.
Das Münchner Amtsblatt vom 30. September 2020 enthält eine Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München, die auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot auf dem gesamten Bereich der Theresienwiese für den 19.09.2020 anordnet. Zusätzlich werden neue Fernwärmepreise der SWM Versorgungs GmbH ab dem 01.10.2020 bekanntgemacht, die für Betriebe mit Fernwärmeanschluss kostenrelevant sind. Die übrigen Inhalte (Baugenehmigungen, Planfeststellungsverfahren) betreffen weder das Gastgewerbe noch das Kälte-Klima-Handwerk direkt.
Frist: 19. September 2020
Gastronomiebetriebe im Bereich der Theresienwiese müssen am 19.09.2020 (09:00–06:00 Uhr Folgetag) sicherstellen, dass kein Alkohol zum Konsum vor Ort ausgehändigt oder mitgeführt wird. Zudem sollten Betriebe mit Fernwärmeanschluss die neuen SWM-Preise ab 01.10.2020 in ihre Kostenkalkulation einbeziehen.
Nein. Paragrafenwächter scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Paragrafenwächter informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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