Amtsblatt_1_X3.pdf
Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung (vom 14.12.2016) erlassen, die auf definierten öffentlichen Flächen rund um den Hauptbahnhof täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke (bei erkennbarer Konsumabsicht) verbietet. Ausgenommen sind genehmigte Freischankflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach dem LStVG.
Frist: 15. January 2017
Was zu tun ist:
Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Quelle: München Amtsblatt · Originaldokument ansehen →
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