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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Eine Baugenehmigung für den Umbau eines Hutladens in einen Gastraum wurde erteilt. Das Vorhaben umfasst eine Erweiterung der bestehenden Gaststätte um 34,02 m² mit 51 Gastplätzen an der Türkenstr. 78, München. Die Genehmigung erging mit Auflagen durch die Lokalbaukommission.
Nachbarn und betroffene Grundstückseigentümer können die Bauakten einsehen und haben einen Monat Zeit, um Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einzureichen.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, die Generalsanierung des Neuen Rathauses ab 2032 aus Haushaltsgründen zu stoppen. Der Betrieb des Ratskellers soll öffentlich ausgeschrieben werden – inklusive Übernahme der Raumsanierungskosten durch den Pächter –, um dort wieder einen gastronomischen Betrieb zu ermöglichen. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; eine konkrete Ausschreibung ist noch nicht erfolgt.
Gastronomiebetriebe bzw. Gastronomen, die eine Pachtfläche in einer exponierten Münchner Innenstadtlage suchen, sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags verfolgen und sich ggf. auf eine zukünftige Ausschreibung des Ratskellers vorbereiten.
Der Münchner Stadtrat (SPD-Fraktion) beantragt die Ermöglichung eines öffentlichen Public Viewings zur Fußball-WM 2026 am Hans-Jochen-Vogel-Platz. Die Veranstaltung soll ohne Konsumzwang gestaltet werden, wobei das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ausdrücklich erlaubt sein soll. Gleichzeitig sollen regionale Gastronomiebetriebe aktiv eingebunden werden, um die lokale Wirtschaft zu stärken.
Münchner Gastronomiebetriebe können eine Einbindung in das geplante Public Viewing zur WM 2026 anstreben. Der Antrag sieht explizit die Beteiligung regionaler Gastronomiebetriebe vor – entsprechende Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung oder Olympiapark München GmbH empfehlenswert.
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter eine Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7), den Umbau einer Souterrainwohnung (Holbeinstr. 6), die Verlängerung einer Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus sowie eine Nutzungsänderung von Büros zu Arztpraxen. Die Bekanntmachungen ersetzen die Nachbarzustellung und eröffnen die einmonatige Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Für Gastronomen und Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Eigentümer) in betroffenen Nachbarlagen kann dies Einspruchsrechte begründen.
Betroffene Nachbarn der genannten Anwesen (Gaißacher Str. 7, Holbeinstr. 6, Am Mitterfeld/Trudering, Truderinger Str. 330) prüfen, ob sie dem jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Falls nicht, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung (20.05.2026) Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Akteneinsicht ist digital oder vor Ort bei der Lokalbaukommission München möglich.
Die SWM Versorgungs GmbH veröffentlicht im Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) ihre allgemeinen Stromtarife für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden (Grund- und Ersatzversorgung) sowie Sondertarife (M-Strom Direkt, M-Ökostrom, M-Strom business etc.), gültig ab 1. Februar 2017. Speziell aufgeführt ist auch ein Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) mit HT- und NT-Arbeitspreisen. Die Preisblätter sind für alle Gewerbetreibenden im Versorgungsgebiet München relevant, die Strom im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung beziehen.
Frist: 1. February 2017
Betriebe im Versorgungsgebiet München sollten prüfen, ob sie von den neuen Tarifen betroffen sind (insbesondere bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung) und ggf. ihre Energieverträge und Kostenkalkulationen anpassen. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpenanlagen sollten den spezifischen Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) prüfen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Das Münchner Amtsblatt Nr. 35/2016 veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter die Verlängerung einer befristeten Baugenehmigung für Veranstaltungsräume mit Biergarten (Wilhelm-Hale-Str. 38) bis 31.12.2018 sowie eine Nutzungsänderung für einen Kontaktladen (Balanstr. 34). Nachbarn können gegen die Bescheide innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erheben; ein Widerspruchsverfahren im Baurecht existiert nicht mehr. Die Bekanntmachungen sind primär für betroffene Nachbarn und Eigentümer der genannten Anwesen relevant, nicht für die breite Betriebslandschaft.
Frist: 31. December 2018
Betreiber von Gastronomiebetrieben (z. B. Biergarten Wilhelm-Hale-Str. 38) und betroffene Immobilieneigentümer/-verwalter in der Nachbarschaft der genannten Anwesen sollten prüfen, ob sie als Nachbarn klagebefugt sind, und ggf. innerhalb der einmonatigen Klagefrist ab Zustellung handeln. Für den Biergarten-Betreiber gilt: Befristung läuft zum 31.12.2018 aus – rechtzeitig Verlängerungsantrag stellen.
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Entgelte für die Abholung und Verwertung tierischer Nebenprodukte (Kategorie I–III) im Stadtgebiet München, veröffentlicht im Münchner Amtsblatt Nr. 35/2017. Betroffen sind u. a. Schlachthöfe und Metzgereien, die tierische Nebenprodukte sowie Fettabscheiderinhalte entsorgen lassen müssen. Gastronomiebetriebe mit Fettabscheidern oder Fleischverarbeitung sollten die aktuellen Entgelte der Berndt GmbH zur Kenntnis nehmen.
Frist: 1. January 2018
Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Fettabscheiderinhalte entsorgen lassen, sollten die neuen Entgeltlisten (gültig ab 01.01.2018) prüfen und ggf. Verträge oder Budgetplanungen anpassen. Alle bisherigen Entgeltlisten verlieren ihre Gültigkeit.
Die Landeshauptstadt München schreibt Standplätze für die städtischen Veranstaltungen Auer Dulten, Oktoberfest, Oide Wiesn und Münchner Christkindlmarkt 2022 aus. Bewerbungen sind bis spätestens 31.12.2021 einzureichen, wahlweise per Post, persönlich oder online. Die Bewerbungsformulare und Anmeldebedingungen stehen ab November 2021 auf den jeweiligen Veranstaltungswebseiten zur Verfügung.
Frist: 31. December 2021
Gastronomiebetriebe, die an den Münchner Stadtveranstaltungen 2022 (Dult, Oktoberfest, Christkindlmarkt etc.) teilnehmen möchten, müssen sich bis 31.12.2021 über die offiziellen Formulare bewerben (online, per Post oder persönlich nach Terminvereinbarung).
Das Münchner Amtsblatt Nr. 31/2021 enthält eine Satzungsänderung der Bezirksausschuss-Satzung, die u. a. Regelungen zu Gaststättenkonzessionen, Sperrstundenänderungen sowie Belästigungen durch Gaststätten im Zuständigkeitskatalog des Kreisverwaltungsreferats neu fasst. Für Gastronomiebetriebe in München relevant sind insbesondere die Ziffern 6.1/6.2 (Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei Änderung der Betriebsart bzw. Inhaberwechsel), Ziffer 12 (Bewilligung von Sperrstundenänderungen) sowie Ziffern 8.1/9.1 (Beschwerden über Belästigungen durch Gaststätten). Für Kälte-/Klimabetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe in München sollten die geänderten Zuständigkeiten im Kreisverwaltungsreferat beachten: Gaststättenkonzessionen bei Betriebsartwechsel (Ziffer 6.1) und Inhaberwechsel (Ziffer 6.2) sowie Sperrstundenänderungen (Ziffer 12) unterliegen nun klar geregelten Anhörungs- und Beteiligungsrechten der Bezirksausschüsse. Bei entsprechenden Vorhaben ist das Kreisverwaltungsreferat München anzusprechen.
Das Amtsblatt enthält überwiegend nicht relevante Inhalte (ÖPNV-Ausgleichsregelungen, Dienstausweisverlust, juristische Fachliteratur). Einzig die Erwähnung des Kommentars zur Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) berührt das Gastgewerbe, da diese Verordnung nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Lebensmittelvermarktung regelt. Ein direkter Handlungsbedarf oder eine neue Rechtspflicht wird im Text nicht beschrieben.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe, die gesundheits- oder nährwertbezogene Werbeaussagen über Lebensmittel verwenden, sollten die Einhaltung der HCVO (VO (EG) Nr. 1924/2006) im Blick behalten. Der erwähnte Kommentar kann als Fachliteratur zur rechtlichen Prüfung genutzt werden.
Das Münchner Amtsblatt vom 30. September 2020 enthält eine Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München, die auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot auf dem gesamten Bereich der Theresienwiese für den 19.09.2020 anordnet. Zusätzlich werden neue Fernwärmepreise der SWM Versorgungs GmbH ab dem 01.10.2020 bekanntgemacht, die für Betriebe mit Fernwärmeanschluss kostenrelevant sind. Die übrigen Inhalte (Baugenehmigungen, Planfeststellungsverfahren) betreffen weder das Gastgewerbe noch das Kälte-Klima-Handwerk direkt.
Frist: 19. September 2020
Gastronomiebetriebe im Bereich der Theresienwiese müssen am 19.09.2020 (09:00–06:00 Uhr Folgetag) sicherstellen, dass kein Alkohol zum Konsum vor Ort ausgehändigt oder mitgeführt wird. Zudem sollten Betriebe mit Fernwärmeanschluss die neuen SWM-Preise ab 01.10.2020 in ihre Kostenkalkulation einbeziehen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 1/2019 enthält im nichtamtlichen Teil eine Buchbesprechung des Praxishandbuchs „Verfolgung von Lebensmittelverstößen" (6. Aufl., Rehm 2018), das sich an Lebensmittelkontrolleure und Veterinäre richtet. Das Handbuch behandelt Lebensmittelstraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach LFGB, Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung sowie Bußgeldzumessung – Themen, die indirekt für Gastronomiebetriebe relevant sind. Die übrigen Inhalte (Jahresabschluss Abfallwirtschaftsbetrieb, Schulordnungen, Festschriften, Pharmarecht) sind für die betroffenen Betriebstypen nicht relevant.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe können das Handbuch als Referenzwerk nutzen, um aktuelle Anforderungen der Lebensmittelüberwachung (LFGB, EU-Verordnungen) nachzuvollziehen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 5/2018 enthält u. a. die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung für ein Veranstaltungsgelände mit Gastro-Pavillon, Gastro-Waggons und Wirtsgarten an der Thalkirchner Str. 110 in München, befristet auf 5 Jahre ab Erteilung. Die übrigen Bekanntmachungen betreffen allgemeine Baugenehmigungen (Wohngebäude, Büronutzung) ohne direkten Bezug zum Gastgewerbe oder zur Kälte-/Klimatechnik. Für Gastronomiebetriebe ist die Baugenehmigungsbekanntmachung als Referenzfall für befristete Betriebsgenehmigungen relevant.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für bestehende Betriebe. Betreiber ähnlicher Gastro-/Veranstaltungskonzepte sollten zur Kenntnis nehmen, dass befristete Baugenehmigungen (hier: 5 Jahre) möglich sind und Nachbarn innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage erheben können.
Das Münchner Amtsblatt 22/2017 enthält überwiegend stadtplanerische und baurechtliche Bekanntmachungen ohne direkte Relevanz für Gastgewerbe oder Kälte-/Klimabetriebe. Eine Ausnahme bildet die Verordnung zur Änderung der Oktoberfestverordnung vom 7. August 2017: Sie regelt u. a. geänderte Einlasszeiten (ab 09:00 Uhr statt 08:00 Uhr), neue Regelungen zum Kinderwagen- und Tierverbot sowie verschärfte Sicherheitsüberprüfungen für Fahrzeuge auf der Festwiese. Für Gastronomiebetriebe, die am Oktoberfest teilnehmen (Zelte, Standbetreiber), sind diese Änderungen der Veranstaltungsordnung unmittelbar relevant.
Gastronomiebetriebe mit Präsenz auf dem Münchner Oktoberfest (Zeltbetreiber, Standbetreiber) sollten die geänderte Oktoberfestverordnung prüfen, insbesondere die neue Einlasszeit (09:00 Uhr), die erweiterten Regelungen zu Kinderwagenverboten sowie die verschärften Sicherheitsvorgaben für Fahrzeuge auf der Festwiese.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 13/2026 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach BayBO. Für das Gastgewerbe relevant ist die Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Ladenlokals zur Gaststätte (Türkenstr. 26, Stadtbezirk 3). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind Genehmigungen für Dachgeschossausbauten (Tumblingerstr. 48), eine Hotelnutzung im Dachgeschoss (Thierschstr. 49) sowie einen Balkonanbau an ein Mehrfamilienhaus (Gollierstr. 23). Nachbarn mit mehr als 20 Miteigentümern werden durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; Widerspruchsfristen laufen ab Bekanntgabe jeweils einen Monat.
Gastronomen, die eine Nutzungsänderung zu einer Gaststätte planen, sollten diesen Präzedenzfall (Türkenstr. 26) beachten. Immobilieneigentümer und WEG-Verwalter betroffener Nachbargrundstücke müssen prüfen, ob Einwände gegen die Baugenehmigungen erforderlich sind – Klagefrist: 1 Monat ab Bekanntmachung im Amtsblatt (11.05.2026).
Das Münchner Gesundheitsreferat (GSR) legt den Schluss- und Erfahrungsbericht zu den Hygienekontrolltätigkeiten auf dem Oktoberfest und der Oidn Wiesn 2025 vor. Schwerpunkte waren Trinkwasserhygiene, Krugspülmaschinenkontrollen und allgemeine Sanitärhygiene bei Groß- und Kleingastronomiebetrieben. Die Gesamtbeanstandungsquote bei der Krughygiene lag bei rund 3 %, das Infektionsgeschehen blieb unauffällig – das GSR empfiehlt die Fortführung der etablierten Kontroll- und Beratungsmaßnahmen für künftige Veranstaltungen.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für einzelne Betriebe. Gastronomiebetriebe, die an Großveranstaltungen wie dem Oktoberfest teilnehmen, sollten die bestehenden Hygieneanforderungen (Trinkwasserinstallation, Trinkgefäßreinigung, Abfall-/Abwasserhygiene) konsequent einhalten und auf behördliche Vorab- und Begleitkontrollen vorbereitet sein.
Nein. Paragrafenwächter scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Paragrafenwächter informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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