Alle Meldungen

Handlungsbedarf Gastgewerbe 9. June 2026

Neue Awarenessbestimmungen für mehr Sicherheit im Wiener Nachtleben

Ab 1. Juli 2026 tritt in Wien eine neue Verordnung im Veranstaltungsgesetz in Kraft, die für Veranstaltungen mit 300+ Besuchern ein Awarenesskonzept und benannte Awarenessbeauftragte vorschreibt. Dies zielt auf mehr Sicherheit im Nachtleben und den Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Gewalt ab. Unterstützungsmaterialien und Muster-Konzepte werden von der Stadt Wien bereitgestellt.

Frist: 1. July 2026

Betriebe mit Veranstaltungen ab 300 Besuchern müssen bis 1. Juli 2026 ein Awarenesskonzept erstellen, Awarenessbeauftragte benennen und Prozesse zur Handhabung von Grenzüberschreitungen, Diskriminierung und (sexualisierter) Gewalt implementieren. Muster-Konzepte und Unterstützungsmaterialien stehen ab Mitte Juni zur Verfügung.

Wien Rathauskorrespondenz · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 8. June 2026

Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Grundlagenbescheid

Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2026 (VIII ZR 6/24) entschieden, dass die einjährige Abrechnungsfrist für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) bei laufendem Einspruchsverfahren gegen einen Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid oder Einheitswertbescheid) nicht läuft. Das Abrechnungshindernis besteht so lange fort, bis der Vermieter Kenntnis erlangt, ob und inwieweit der Grundsteuerbescheid infolge des Einspruchs geändert wird. Die dreimonatige Nachforderungsfrist beginnt erst nach Wegfall dieses Hindernisses.

Vermieter und Hausverwaltungen müssen bei laufenden Einspruchsverfahren gegen Grundlagenbescheide (Einheitswert, Steuermessbetrag) die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der regulären Jahresfrist vorlegen. Sie sollten jedoch unmittelbar nach Klärung des Einspruchsverfahrens – spätestens innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses – die Grundsteuer nachberechnen und gegenüber den Mietern abrechnen. Den Vorbehalt einer Nachberechnung in laufenden Abrechnungen ausdrücklich aufnehmen.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Der Berliner Gesetzentwurf „Sicher-Wohnen-Gesetz" (SWG) sieht bei festgestellter Wohnungsnotlage verpflichtende Belegungs- und Mietpreisbindungen für Eigentümer ab 50 Wohnungen vor (30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber). Zudem wird ein strenges Zweckentfremdungsverbot eingeführt: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht als Ferienwohnung, gewerblich oder dauerhaft leer stehend genutzt werden. Für das Gastgewerbe relevant, da die gewerbliche Nutzung von Wohnraum (z. B. als Ferienunterkunft oder Beherbergungsbetrieb) genehmigungspflichtig wird und bestehende Nutzungen nur mit Übergangsfristen weitergeführt werden dürfen.

Immobilieneigentümer mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen prüfen, ob sie unter die Belegungs- und Mietpreisbindungspflichten fallen. Betreiber von Ferienwohnungen oder gewerblichen Beherbergungsangeboten in Wohnraum müssen eine Genehmigung beantragen; bei bereits bestehender Nutzung ist innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung eine Anzeige beim Bezirksamt erforderlich. Gastronomen/Beherbergungsbetriebe in umgewidmetem Wohnraum sollten die Genehmigungspflicht prüfen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus plant ein Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das Eigentümer mit mehr als 50 Wohnungen bei festgestellter Wohnungsnotlage zur Belegungsbindung und Mietpreisbindung verpflichtet. Je nach Bestandsgröße müssen 30–50 % der Wiedervermietungen an WBS-Inhaber zu festgelegten Mietpreisen erfolgen. Zudem wird das Zweckentfremdungsverbot überführt und ein Landesamt für Mieter*innenschutz geschaffen.

Vermieter und Hausverwaltungen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen die Entwicklung des WBG eng verfolgen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind Belegungs- und Mietpreisbindungsquoten (30–50 % je nach Bestandsgröße) bei Wiedervermietungen einzuhalten. Zweckentfremdungen sind zu vermeiden. Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf Bestandsportfolios sollten frühzeitig geprüft werden.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert die Wohnungsnotlage in Berlin und beschreibt den Einsatz wohnungspolitischer Instrumente seit 2011. Zentral ist die Verlängerung und Neuauflage der Mietpreisbegrenzungsverordnung: Eine weitere Mietenbegrenzungsverordnung trat am 1. Juni 2025 in Kraft, die die Angebotsmiete bei Neuvermietung auf max. 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB) beschränkt. Daneben werden Belegungsbindungen, Zweckentfremdungsverbote, Milieuschutz und der Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Eigentumswohnungen als weiterhin aktive Instrumente benannt.

Frist: 1. June 2025

Private Vermieter in Berlin müssen bei Neuvermietungen prüfen, ob die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigt (Mietpreisbremse gemäß §556d BGB). Die neue Mietenbegrenzungsverordnung gilt seit 1. Juni 2025. Zudem sind Zweckentfremdungsverbot und Milieuschutzregelungen weiterhin zu beachten. WEG-Verwalter und Makler sollten die Auswirkungen auf Wiedervermietung und Energieausweis-/Förderthemen im Blick behalten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet ein neues Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBG), das das bisherige Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG Bln) ablöst. Kernpflichten sind u. a. die Registrierungspflicht mit Angabe einer Registriernummer für das Anbieten und Bewerben von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen sowie weitreichende Auskunfts- und Nachweispflichten gegenüber Behörden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro (Mietpreisbindung, Zweckentfremdung) bzw. bis zu 250.000 Euro (fehlende Registriernummer, Zugangsverweigerung u. a.) geahndet werden.

Betreiber von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen (betrifft auch Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteil) müssen eine Registriernummer beantragen und diese in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Vermieter und Hausverwaltungen müssen Auskunftspflichten gegenüber dem neuen Landesamt für Mieter*innenschutz sowie den Bezirksämtern erfüllen, Datenmeldepflichten (bis 31. März eines Jahres) beachten und Leerstandsanzeigepflichten (innerhalb von 3 Monaten) einhalten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz regelt strenge Pflichten bei ungenehmigter Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken (z. B. als Ferienwohnung oder gewerbliche Unterkunft). Wer Wohnraum zweckentfremdet, muss mit Wohnzuführungsgeboten, Wiederherstellungsgeboten, Treuhändereinsetzung und Registrierungspflichten rechnen. Besonders relevant ist §11, der für alle Anbieter und Bewerber von Ferienunterkünften oder kurzzeitig vermieteten Räumen (auch über Plattformen) eine Registriernummernpflicht vorschreibt.

Vermieter und Gastronomen, die Wohnraum oder Räumlichkeiten in Berlin als Ferienunterkunft oder für wechselnde Kurzzeitnutzung anbieten oder bewerben (auch über Buchungsplattformen), müssen sich vorab bei der zuständigen Behörde registrieren und die zugeteilte Registriernummer gut sichtbar in allen Angeboten und Werbemitteln angeben. Ungenehmigt zweckentfremdeter Wohnraum muss zurückgeführt werden; bei Nichtbefolgung droht Treuhändereinsetzung auf eigene Kosten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/3031), der das bestehende Zweckentfremdungsverbots-Gesetz (ZwVbG) in ein umfassendes Wohnungsbewirtschaftungsgesetz überführt. Eigentümer von mehr als 1.000 Wohnungen werden verpflichtet, 10 % der belegungsgebundenen Wohnungen an wohnungslose Personen zu vermieten; Miethöhen werden reguliert und Genehmigungsvoraussetzungen für Zweckentfremdung werden deutlich verschärft. Zudem wird ein neues Landesamt für Mieter*innenschutz errichtet, das die Durchführung der neuen Regelungen übernimmt.

Berliner Immobilieneigentümer und Verwalter mit großen Wohnungsbeständen (>1.000 WE) müssen Belegungs- und Mietpreisbindungen prüfen und ggf. Vermietungsquoten für wohnungslose Personen einplanen. Alle Eigentümer sollten Genehmigungsverfahren für Zweckentfremdung (z. B. Abriss, Leerstand, Ferienwohnungen) auf die verschärften Voraussetzungen hin überprüfen. Entwicklung und Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin beobachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Der Text behandelt die Berliner Wohnungspolitik mit Fokus auf landeseigene Wohnungsunternehmen (LWU), Kooperationsvereinbarungen (KoopV) zur Mietpreissteuerung, Modernisierungsumlagen nach §559 BGB sowie Mieterhöhungsobergrenzen nach §558 BGB. Zudem werden Subjektförderinstrumente (Wohngeld, Kosten der Unterkunft, Mietzuschüsse für Sozialwohnungen) und das Scheitern des freiwilligen Mietenbündnisses mit privaten Wohnungsunternehmen erläutert. Für Vermieter, Hausverwaltungen und Makler in Berlin sind insbesondere die konkreten Kappungsgrenzen, Modernisierungsumlage-Obergrenzen und die Aussetzung der „Mietenkonzepte" ab Mitte 2025 relevant.

Berliner Vermieter und Hausverwaltungen sollten die aktuellen Kappungsgrenzen der KoopV (max. 11 % in 3 Jahren, absolute Obergrenzen nach Wohnungsgröße) und die Modernisierungsumlage-Grenze (max. 2 €/m² in 6 Jahren) prüfen. Private Vermieter sollten das Scheitern des freiwilligen Mietenbündnisses zur Kenntnis nehmen. Zudem ist die ungeklärte Fortführung der „Mietenkonzepte" (§11a WoG Bln) nach Mittelsperre Mitte 2025 zu beobachten, da dies Mieterhöhungen in betroffenen Sozialwohnungen ermöglicht.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 82. und 87.Sitzung : d19-3031.pdf [ 3,1 KB ]

Der Text analysiert umfassend die Berliner Mietrechtsregulierungen: Mietpreisbremse (§558 BGB), Kappungsgrenzenverordnung (15 % in 3 Jahren), Mietendeckel (für verfassungswidrig erklärt 2021), Kündigungssperrfristen nach Umwandlung (bis 10–12 Jahre), Zweckentfremdungsverbot sowie Milieuschutzgebiete mit Umwandlungsgenehmigungs- und Vorkaufsrechtspflichten. Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sind durch zahlreiche dieser Regelungen unmittelbar in ihrer Mietpreisgestaltung und Verwaltungspraxis betroffen. Makler sind durch die Genehmigungspflicht bei Umwandlungen und die eingeschränkte Vorkaufsrechtspraxis in Erhaltungsgebieten relevant berührt.

Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin müssen die geltende Kappungsgrenze von 15 % (innerhalb von 3 Jahren) bei Mieterhöhungen beachten, Mietpreisbremse bei Neuvermietungen einhalten und die kostenlose Mietpreisprüfstelle (seit 03.03.2025) im Blick behalten. Bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten ist eine Genehmigung erforderlich; Kündigungssperrfristen (bis zu 12 Jahre in Milieuschutzgebieten) sind zwingend zu beachten. Zweckentfremdung als Ferienwohnung bedarf einer Genehmigung nach dem ZwVbG.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 87.Sitzung : d19-3269.pdf [ 3,1 KB ]

Der Berliner Abgeordnetenhaus-Antrag der Fraktion Die Linke fordert eine grundlegende Überarbeitung der Ausführungsvorschriften Wohnen (AV-Wohnen), insbesondere die Anpassung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (Kosten der Unterkunft nach SGB II/XII/AsylbLG) an die realen Berliner Marktmieten. Weitere Maßnahmen betreffen die Berücksichtigung gestiegener Betriebskosten, die Aktualisierung der Heizkostenrichtwerte nach Heizspiegel 2025 sowie das proaktive Vorgehen gegen rechtswidrig überhöhte Mieten (§ 556d BGB, § 5 WiStG). Für Vermieter und Hausverwaltungen relevant, da die Anpassung der Angemessenheitsgrenzen direkte Auswirkungen auf Mietzahlungen von Grundsicherungsempfängern und die Rechtsdurchsetzung bei Mietpreisüberhöhungen hat.

Frist: 31. August 2026

Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die Entwicklung der AV-Wohnen-Richtwerte beobachten: Eine Anhebung der Angemessenheitsgrenzen (KdU) würde Mietverhältnisse mit Grundsicherungsempfängern erleichtern. Zudem droht bei rechtswidrig überhöhten Mieten (§ 556d BGB, § 5 WiStG) ein proaktives Vorgehen des Landes Berlin; eigene Mietpreisgestaltung auf Rechtskonformität prüfen. Bericht an das Abgeordnetenhaus bis 31. August 2026 erwartet – Umsetzungsschritte danach möglich.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 3. June 2026

EU-Gebäuderichtlinie: Fahrplan für Sanierungen

Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, in Kraft seit 28.05.2024) legt verbindliche Fristen für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden fest, darunter Solarpflichten ab 2027, Mindestsanierungsquoten für Nichtwohngebäude (16 % bis 2030, 26 % bis 2033) und klimaneutrale Neubauten ab 2030. Die Bundesregierung plant die 1:1-Umsetzung im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das GEG schrittweise ablösen soll. Für Kälte- und Klimatechnik-Betriebe entstehen durch die verschärften Energieeffizienzanforderungen und die Sanierungswelle signifikante Marktchancen und neue technische Anforderungen.

Frist: 1. January 2027

Immobilienwirtschaft: Sanierungsfahrplan für Bestands- und Neubauprojekte an EPBD-Fristen ausrichten; Solarpflicht ab 2027 sowie E-Ladeinfrastrukturpflicht bei Neubauten/Renovierungen einplanen; GModG-Gesetzgebungsverfahren beobachten. Kälte-/Klimabetriebe: Angebotsstrategie auf steigende Nachfrage nach effizienten Klima- und Wärmepumpensystemen im Rahmen der Sanierungswelle vorbereiten; neue Energieeffizienz-Normvorgaben für Anlagen im Blick behalten.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 2. June 2026

Beschlussanfechtung: Wann die Klagezustellung nicht mehr „demnächst“ ist

Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2026 (V ZR 124/25) die Anforderungen an die Wahrung der einmonatigen Anfechtungsfrist bei WEG-Beschlussklagen präzisiert: Kläger müssen aktiv beim Gericht nachfassen, wenn die Vorschussanforderung ausbleibt – andernfalls gilt die Zustellung als nicht mehr „demnächst" und die Klage scheitert bereits an der Frist. Für WEG-Verwalter folgt daraus, dass sie bei verspäteter Klagezustellung die Beschluss-Sammlung zeitnah aktualisieren und den beauftragten Rechtsanwalt auf eine mögliche Zustellungsverspätung hinweisen sollten.

WEG-Verwalter sollten (1) bei eingehenden Beschlussanfechtungsklagen die Zustellungszeitpunkte dokumentieren und den mit der Klageverteidigung beauftragten Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine mögliche Verspätung der Klagezustellung hinweisen, damit diese gerichtlich gerügt werden kann. (2) Unabhängig vom Zustellungszeitpunkt ist die Klage zeitnah in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Wohnungseigentümer und Beiräte sollten wissen, dass sie bei eigener Klageerhebung aktiv den Eingang der Vorschussanforderung verfolgen müssen.

VDIV · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 2. June 2026

Bundesregierung setzt auf Anreize im Gebäudesektor

Das Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung setzt im Gebäudesektor auf Förderanreize statt Ordnungsrecht – u. a. einen 10-%-Bonus für Worst Performing Buildings (BEG) und die Stärkung der Wärmennetzförderung (BEW). Die geplante GEG-Reform (GModG) ermöglicht ab 2029 weiterhin Gas-/Ölheizungen bei anteiligem Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 GEG) wurde verschoben. Der Expertenrat für Klimafragen bewertet das Programm als unzureichend und drängt auf Nachbesserungen.

Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Verwalter) sollten die Entwicklung der GEG-Reform (GModG) und der BEG-Förderkonditionen eng verfolgen, um Sanierungsplanungen und Heizungsinvestitionen an den sich ändernden Rahmenbedingungen auszurichten. Kälte-/Klimabetriebe sollten Förderprogramme für Wärmepumpen (sozial gestaffelte Boni) und Wärmenetze (BEW) als Akquise- und Beratungsgrundlage nutzen und Kunden über die verschobene 65-%-Regel informieren.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 1. June 2026

Erbschaftsteuerreform: Folgen für Immobilieneigentümer

Die geplante Erbschaftsteuerreform (SPD-Diskussionspapier vom 13.01.2026) sieht die Einführung eines einmaligen lebenslangen Gesamtfreibetrags von einer Million Euro pro Erwerber vor und würde die bisherige 10-Jahres-Regelung zur Freibetragswiedernutzung abschaffen – ein massiver Einschnitt für Eigentümer, die Immobilienvermögen schrittweise übertragen. Zusätzlich führen höhere steuerliche Bewertungsansätze nach dem Jahressteuergesetz 2022 sowie seit 2009 unveränderte Freibeträge dazu, dass selbst mittelgroße Einfamilienhäuser erhebliche Erbschaftsteuerlasten auslösen können. Immobilieneigentümer mit konkreten Übertragungsplänen sollten Vermögens- und Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen; ein Gesetzentwurf wird frühestens in 12–18 Monaten erwartet.

Immobilieneigentümer und Vermieter sollten bestehende Übertragungsstrategien (Schenkungsmodelle, 10-Jahres-Freibetrags-Nutzung) zeitnah mit einem Steuerberater überprüfen. Verkehrswertgutachten nach §198 BewG prüfen, um überhöhten Finanzamts-Bewertungen entgegenzuwirken. Entwicklung des BVerfG-Urteils (Az. 1 BvR 804/22) beobachten, da dieses eine Reform auslösen und ohne Übergangsfrist in Kraft treten könnte.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 1. June 2026

260602 Anfrage_Richelstr 28 (zu Stadtratsantrag "Was unternimmt die Stadt gegen die Entmietung in der Richelstraße 28?"

Eine Anfrage der Linken Fraktion im Münchner Stadtrat thematisiert die Entmietungspraxis des Investors Capstone im denkmalgeschützten Wohnhaus Richelstraße 28 im Erhaltungssatzungsgebiet Neuhausen. Es werden Verstöße gegen Denkmalschutz, Baustellensicherheit, Baumschutz sowie illegale Kurzzeitvermietung (AirBnB) und Überbelegung angesprochen. Die Anfrage richtet sich an die Stadtverwaltung und stellt Fragen zu Schutzmaßnahmen für verbliebene Mieter, zur Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen und zu behördlichen Reaktionen auf Missstände.

Vermieter und Immobilieninvestoren in Erhaltungssatzungsgebieten (München/Neuhausen) sollten prüfen, ob ihre Baumaßnahmen und Vermietungspraktiken (inkl. Kurzzeitvermietung via AirBnB, Modernisierungsankündigungen) mit Denkmalschutz, Zweckentfremdungsrecht und den Vorgaben der Erhaltungssatzung konform sind. Mögliche Bußgelder und behördliche Eingriffe bei Verstößen sind einzukalkulieren.

München Stadtrat Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 29. May 2026

abl_2026_23_1421_1480_online.pdf

Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur öffentlich geförderten Wohnungsbauförderung (sozialer Wohnungsbau Berlin). Geregelt werden Mietbindungen über 30 Jahre mit gestaffelten Höchstmieten (7,00 €/m², 9,50 €/m² bzw. 11,50 €/m² je nach Fördertyp), Belegungsbindungen nach WoFG sowie Einkommensgrenzen für berechtigte Haushalte. Förderempfänger (Bauträger, Vermieter) unterliegen strengen Auflagen zu Mietvertragsgestaltung, Provisionsverbot, Modernisierungsumlage (max. 6 %) und Widerrufsmöglichkeiten der IBB bei Verstößen.

Vermieter und Bauträger geförderter Berliner Wohnungen müssen die festgelegten Bewilligungsmieten (max. 7,00/9,50/11,50 €/m² je nach Fördertyp) einhalten, unbefristete Mietverträge abschließen (kein Staffelmietvertrag), Belegungsbindungen gemäß WoFG beachten, Provisionsverbote einhalten und Modernisierungsumlagen auf max. 6 % begrenzen. Verstöße können zum Widerruf der Förderzusage und Rückforderung von Fördermitteln führen.

Berliner Amtsblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 29. May 2026

Insolvenzen erreichen jetzt Gebäudedienstleister und Ausbau

Die Insolvenzzahlen in der deutschen Immobilienwirtschaft sind im Q1 2026 um 13,5 % auf 554 Fälle gestiegen, wobei das Segment „Gebäude" (Ausbau bis Facility Management) mit +24,9 % besonders stark betroffen ist. Ursachen sind auslaufende Niedrigzinskredite, gesunkene Objektwerte sowie Materialkostenexplosionen infolge gestörter Lieferketten (u. a. Polyethylenknappheit durch den Iran-Krieg), die bestehende Werkverträge belasten. Für die zweite Jahreshälfte 2026 wird ein weiterer Anstieg von ~15 % im Ausbausegment erwartet, ohne Aussicht auf eine Trendwende.

Immobilienunternehmen, Hausverwaltungen und Vermieter sollten die Bonität ihrer Dienstleister und Handwerkspartner sorgfältig prüfen und Werkverträge auf Preisanpassungsklauseln für steigende Materialkosten überprüfen bzw. neu verhandeln. Kälte- und Klimabetriebe sowie andere Ausbaugewerke sollten Forderungsausfallrisiken gegenüber Bauträgern absichern (z. B. Bürgschaften, kürzere Zahlungsziele) und die eigene Liquiditätsplanung anpassen.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 28. May 2026

Berliner Mietspiegel 2026 veröffentlicht

Der Berliner Mietspiegel 2026 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. Als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB bildet er die maßgebliche Grundlage für Mieterhöhungen und die Anwendung der Mietpreisbremse in Berlin. Vermieter und Makler in Berlin müssen den neuen Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen sowie beim Abschluss neuer Mietverträge berücksichtigen.

Frist: 28. May 2026

Vermieter in Berlin müssen bei Mieterhöhungsverlangen ab sofort den Mietspiegel 2026 (statt 2024) als Begründungsmittel verwenden. Zudem ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel beim Abschluss neuer Mietverträge im Hinblick auf die Mietpreisbremse zu prüfen. Makler sollten Eigentümer und Interessenten entsprechend informieren.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 28. May 2026

"Energetische Stadtsanierung": Wer noch Fördergeld kriegt

Das KfW-Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss 432" wurde nach dem Neustart im November 2025 bereits wieder für Neuanträge geschlossen, da die Mittel von 75 Millionen Euro für 2026 ausgeschöpft sind. Wohnungsunternehmen, WEGs und Gebäudeeigentümer können Zuschüsse von bis zu 75 % (bei Haushaltsnot bis zu 90 %) erhalten, sofern bereits eingereichte Anträge noch bearbeitet werden. Neue Anträge sind ab sofort nicht mehr möglich.

Frist: 28. May 2026

Keine neuen Anträge mehr möglich. Wer einen Antrag gestellt hat, aber noch keine Zusage erhalten hat, sollte den Bearbeitungsstatus bei der KfW prüfen. Bereits bewilligte Zuschüsse sind nicht betroffen. Auf Wiederauflage des Programms für 2027 achten.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Zuletzt gescannte Quellen

9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Der Sommer ist da, dazu gibt’s wieder Kino auf Wiens Märkten
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Ankick im Gastgarten: Diese Lokale zeigen die Fußball-WM
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Flächendeckendes Darmkrebs-Screening in Wien startet
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Termine am 10. Juni in der Rathauskorrespondenz
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Neue Awarenessbestimmungen für mehr Sicherheit im Wiener N…
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Neue „Wienleben!“-Folge auf W24: von Hafen-Logistik bis Kl…
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Czernohorszky: „100 Projekte Raus aus Gas“ gewinnt renommi…
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Hissung der Regenbogenfahne an der Wiener Bildungsdirektio…
9. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Groß angelegte Katastrophenübung im AKH Wien
10. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Termine am 10. Juni in der Rathauskorrespondenz
10. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Sitzung der Bezirksvertretung Floridsdorf
10. Jun 2026 Wien Rathauskorrespondenz Sitzung der Bezirksvertretung Penzing