Beschlussanfechtung: Wann die Klagezustellung nicht mehr „demnächst“ ist
Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2026 (V ZR 124/25) die Anforderungen an die Wahrung der einmonatigen Anfechtungsfrist bei WEG-Beschlussklagen präzisiert: Kläger müssen aktiv beim Gericht nachfassen, wenn die Vorschussanforderung ausbleibt – andernfalls gilt die Zustellung als nicht mehr „demnächst" und die Klage scheitert bereits an der Frist. Für WEG-Verwalter folgt daraus, dass sie bei verspäteter Klagezustellung die Beschluss-Sammlung zeitnah aktualisieren und den beauftragten Rechtsanwalt auf eine mögliche Zustellungsverspätung hinweisen sollten.
WEG-Verwalter sollten (1) bei eingehenden Beschlussanfechtungsklagen die Zustellungszeitpunkte dokumentieren und den mit der Klageverteidigung beauftragten Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine mögliche Verspätung der Klagezustellung hinweisen, damit diese gerichtlich gerügt werden kann. (2) Unabhängig vom Zustellungszeitpunkt ist die Klage zeitnah in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Wohnungseigentümer und Beiräte sollten wissen, dass sie bei eigener Klageerhebung aktiv den Eingang der Vorschussanforderung verfolgen müssen.
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