Gastgewerbe
Mindestlohn in der Gastronomie
Aktueller Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission alle zwei Jahre neu festgesetzt und tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft. Für die Gastronomie gilt er für alle Arbeitnehmer – also auch für Aushilfen, Saisonkräfte und Schüler. Ausnahmen gibt es nur für Pflichtpraktika und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Aufzeichnungspflichten im Gastgewerbe
Arbeitgeber in der Gastronomie sind nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Minijobber und kurzfristig Beschäftigten aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens am folgenden Tag erstellt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden.
Mindestlohn bei Minijobs
Der Mindestlohn bestimmt direkt die maximale Stundenzahl für Minijobber: Wer den Mindestlohn zahlt, darf Minijobber nur so viele Stunden einsetzen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Steigt der Mindestlohn, sinkt die zulässige Stundenzahl – das ist ein häufig übersehenes Risiko bei der Personalplanung.
Branchenzuschläge und Tarifverträge
Im Hotel- und Gastgewerbe gibt es landesspezifische Tarifverträge (z. B. DEHOGA-Tarifverträge), die in manchen Bundesländern über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt, gilt er auch für nicht organisierte Betriebe.
Wann ändert sich der Mindestlohn?
Paragrafenwächter informiert automatisch, wenn die Mindestlohnkommission eine neue Anpassung beschlossen hat oder ein neuer Tarifvertrag im Gastgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wird.
Kein Rechtsrat – bitte prüfen Sie alle Angaben anhand der verlinkten Originalquellen und ziehen Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzu.