Gastgewerbe
IfSG
Infektionsschutzgesetz
Bundesgesetz zum Schutz vor Infektionskrankheiten. § 43 IfSG verpflichtet Personen, die erstmals im Lebensmittelbereich tätig werden, zur Belehrung durch das Gesundheitsamt. Arbeitgeber müssen alle 2 Jahre Folgebelehrungen durchführen.
Rechtsgrundlage: IfSG (§§ 42, 43)