Gastgewerbe
Hygieneschulung: Pflichten für Gastronomen
Zwei verschiedene Schulungspflichten
In der Gastronomie gibt es zwei voneinander unabhängige Schulungspflichten, die häufig verwechselt werden: die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Hygieneschulung im Rahmen von HACCP.
Belehrung nach § 43 IfSG
Wer erstmals im Lebensmittelbereich tätig wird, benötigt eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen ermächtigten Arzt. Diese Belehrung ist einmalig und muss dem Arbeitgeber als Nachweis vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zwei Jahre eine innerbetriebliche Folgebelehrung durchzuführen und zu dokumentieren.
HACCP-Schulungen
Unabhängig von § 43 IfSG müssen alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit in Lebensmittelhygiene unterwiesen werden. Die EU-Verordnung (EG) 852/2004 schreibt vor, dass Schulungen dem Tätigkeitsbereich angemessen sein müssen – ein Spüler braucht eine andere Schulungstiefe als ein Koch.
Was das Veterinäramt prüft
Bei unangekündigten Kontrollen prüfen Veterinärämter regelmäßig:
- Vorhandensein der IfSG-Bescheinigungen für alle Mitarbeiter
- Nachweis der innerbetrieblichen Folgebelehrungen (Datum, Inhalt, Unterschriften)
- Schulungsnachweise im HACCP-Konzept
- Aktualität der Belehrungen (nicht älter als zwei Jahre)
Konsequenzen bei fehlenden Nachweisen
Fehlende oder veraltete Schulungsnachweise können zu Auflagen, Bußgeldern oder im Wiederholungsfall zur vorübergehenden Betriebsschließung führen. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Schulungsanforderungen oder neuen Auslegungen durch die Behörden.
Kein Rechtsrat – bitte prüfen Sie alle Angaben anhand der verlinkten Originalquellen und ziehen Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzu.