Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.
Die Landeshauptstadt München ändert die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen (SoNuGebS). Relevant für Gastronomiebetriebe ist insbesondere die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2 der Anlage I, was die Gebührenpflicht für Getränkeausschank im öffentlichen Raum ausweiten kann. Zudem werden Regelungen zu Eigenwerbeanlagen an Fahrradständern und Gebäudeausladungen angepasst, die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben betreffen können.
Frist: 6. December 2018
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob ihre Sondernutzungsgenehmigungen (z. B. für Außenbestuhlung, Werbeaufsteller oder Ausschankflächen) von den Änderungen betroffen sind – insbesondere durch die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2, die potenziell die Gebührenpflicht für Getränkeangebote im öffentlichen Raum ausweitet.
Die Landeshauptstadt München hat ihre Kostensatzung sowie die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) zum 01.10.2018 geändert. Für Gastronomiebetriebe relevant ist insbesondere die Neufassung der Tarifgruppe 702 „Entwässerung": Die Überwachung der Einleitung gewerblichen Abwassers (z. B. über Fettabscheider) kostet künftig 455 Euro je Überwachungseinheit; Genehmigungen für Grundstücksentwässerungsanlagen werden mit mindestens 300 Euro (5 ‰ der Baukosten) berechnet. Betriebe in München und angeschlossenen Nachbargemeinden sind betroffen.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München (und Nachbargemeinden mit Zweckvereinbarung) sollten prüfen, ob sie gewerbliches Abwasser in den städtischen Kanal einleiten (z. B. über Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider) und sich auf höhere Überwachungs- und Genehmigungsgebühren ab 01.10.2018 einstellen. Bestehende Einleitungsgenehmigungen und Probenahmestellen auf Gebührenänderungen überprüfen.
Die Satzung über die Benutzung der Markthallen München wird geändert: Für Verkaufseinrichtungen, die im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche genutzt werden, wird eine Jahresgebühr von 9 % des Jahresnettoumsatzes erhoben. Für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt gilt ein erhöhter Satz von 13,25 % des Jahresnettoumsatzes. Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Stadtratsbeschluss vom 20.03.2019).
Gastronomiebetriebe, die in Münchner Markthallen tätig sind und eine Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche besitzen, müssen prüfen, ob sie von der neuen Jahresgebühr (9 % bzw. 13,25 % des Nettoumsatzes) betroffen sind. Ggf. ist ein Vertrag gemäß § 8 der Markthallensatzung zu prüfen oder abzuschließen, um die umsatzbasierte Gebühr zu vermeiden.
Die Landeshauptstadt München ändert die Markthallen-Gebührensatzung und die Markthallen-Satzung (beide ab dem Tag nach Bekanntmachung, ca. April 2019 in Kraft). Die Gebührenstruktur für Verkaufseinrichtungen auf Münchner Märkten (Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) wird neu gegliedert, insbesondere für Sortimentsbereiche wie Imbiss, Wein/Stehausschank und Lebensmittel. Außerdem werden für den Interimsmarkt am Elisabethplatz abweichende Öffnungszeiten (Werktags 06:00–22:00 Uhr) eingeführt.
Frist: 9. April 2019
Gastronomiebetriebe und Imbisse mit Standplätzen auf den Münchner Markthallen (insb. Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) müssen die neue Gebührenstruktur prüfen und ihre Kostenplanung entsprechend anpassen. Betreiber am Interimsmarkt Elisabethplatz müssen die neuen Betriebszeiten (bis 22:00 Uhr an Werktagen) beachten.
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) zielt darauf ab, das Infektionsrisiko in Gastronomiebetrieben während der Fußball-Europameisterschaft 2021 zu reduzieren. Sie richtet sich insbesondere an Gastronomiebetriebe, die an Spieltagen mehr als 1.000 Gäste bewirten und Live-Übertragungen anbieten. Die Verfügung wurde aufgrund der Corona-Pandemie im beschleunigten Bekanntmachungsverfahren erlassen.
Frist: 11. July 2021
Gastronomiebetriebe in München, die während der Fußball-EM 2021 mehr als 1.000 Gäste bewirten und Live-Übertragungen zeigen, müssen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der 13. BayIfSMV einhalten. Betriebe sollten die vollständige Allgemeinverfügung unter www.muenchen.de/corona einsehen und ggf. Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einlegen.
Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.
Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes für den 11. und 12. September 2020 ein zeitlich begrenztes Alkoholverkaufs-, Abgabe- und Konsumverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen (u. a. Gärtnerplatz, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten stattfindet und nach § 12 GastG oder § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 13. September 2020
Gastronomiebetriebe in den betroffenen Bereichen müssen sicherstellen, dass Alkohol ausschließlich im konzessionierten Innenbereich bzw. auf genehmigten Veranstaltungsflächen ausgeschenkt wird. Kein Verkauf oder Abgabe von Alkohol zum Mitnehmen im öffentlichen Raum in den Verbotszonen zwischen 21:00 und 06:00 Uhr (Verkauf/Abgabe) bzw. 23:00 und 06:00 Uhr (Konsum) an den genannten Tagen.
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung vom 08.06.2021 auf Basis der 13. BayIfSMV ein nächtliches Alkoholkonsumverbot (20–6 Uhr) für bestimmte öffentliche Plätze (Gärtnerplatz, Wedekindplatz) festgelegt. Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot ist der Alkoholkonsum im konzessionierten Außenbereich von Gaststätten während deren Öffnungszeiten. Gastronomiebetriebe mit Außenbestuhlung an diesen Standorten müssen die räumlichen und zeitlichen Grenzen der Ausnahmeregelung kennen und einhalten.
Frist: 9. June 2021
Gastronomiebetriebe mit konzessioniertem Außenbereich am Gärtnerplatz oder Wedekindplatz müssen sicherstellen, dass Gäste außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten des Außenbereichs keinen Alkohol konsumieren. Die genauen räumlichen Umgriffe sind den Lageplänen (Anlagen 1 und 2 der Allgemeinverfügung) zu entnehmen.
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München aus November 2021 regelt COVID-19-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 14. BayIfSMV. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe werden explizit von der 2G-Pflicht auf der „roten Stufe" ausgenommen und unterliegen weiterhin der 3G-Plus-Regelung. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt zudem eine 3G-Zugangspflicht für Beschäftigte mit Personenkontakt in geschlossenen Räumen.
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass Zutritt für Gäste nur nach 3G-Plus-Regel erfolgt (kein 2G erforderlich). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Mitarbeitenden mit Personenkontakt in Innenräumen den 3G-Nachweis (Schnelltest 2× pro Woche ausreichend) kontrollieren.
Die Landeshauptstadt München ändert ihre Gewerbeabfallgebührensatzung sowie die Gartenabfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2022. Die Jahresgebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll, Papierabfällen und Bioabfällen werden teils deutlich angehoben (z. B. 80-l-Mülltonne wöchentlich: von bisher implizit niedrigerem Satz auf 305,76 €/Jahr). Zusätzlich werden Umsatzsteuerklauseln ergänzt, die bedeuten, dass auf die Gebühren künftig ggf. Umsatzsteuer aufgeschlagen werden kann.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München müssen ihre Abfallentsorgungsverträge und -kosten ab 01.01.2022 auf Basis der neuen Gebührensätze kalkulieren. Insbesondere sind die neuen Jahresgebühren für Restmüll-, Papier- und Bioabfallbehälter sowie die mögliche Umsatzsteuerbelastung in die Betriebskosten einzuplanen.
Die Landeshauptstadt München hat die Hausmüllentsorgungsgebührensatzung sowie die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung zum 01.01.2022 geändert. Die Gebührensätze für Müllbehälter verschiedener Größen wurden teils deutlich erhöht (z. B. 80-l-Tonne wöchentlich: 305,76 €/Jahr; einmalige Abfuhr 80-l-Tonne: 5,88 €). Gastronomiebetriebe in München sind als Gewerbebetriebe von den erhöhten Entsorgungsgebühren für Haus-, Gewerbe- und Bioabfall betroffen und müssen mit steigenden Betriebskosten ab 2022 rechnen.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München sollten die neuen Gebührensätze für die Müll- und Bioabfallentsorgung ab 01.01.2022 in ihre Kostenplanung einberechnen. Ggf. ist zu prüfen, ob die gebuchten Behältergrößen und Abfuhrintervalle noch wirtschaftlich optimal sind.
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügungen mit zeitlich und örtlich begrenzten Verboten für den Verkauf, die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke (u. a. Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich innerhalb der Öffnungszeiten erfolgt oder nach § 12 GastG bzw. § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 20. September 2020
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen sicherstellen, dass Alkohol nur innerhalb des konzessionierten Bereichs und während der genehmigten Öffnungszeiten ausgeschenkt wird. Kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol in die Verbotsbereiche während der Sperrzeiten (Fr./Sa. 21:00–06:00 Uhr). Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Die Landeshauptstadt München hat im Amtsblatt Nr. 28/2020 räumlich definierte Alkoholverkaufs-, Alkoholabgabe- und Alkoholkonsumverbote für mehrere Bereiche (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten sind unmittelbar betroffen, da sie innerhalb der definierten Verbotszonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben dürfen. Zusätzlich wurde eine neue Bekanntmachungssatzung der LH München beschlossen, die das Amtsblatt als zentrales Bekanntmachungsorgan bestätigt.
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Grenzen liegt. Wenn ja, ist der Verkauf und die Abgabe von Alkohol in diesen Bereichen verboten. Die genauen Gebietsgrenzen sind den Anlagen 1–9 der Bekanntmachung zu entnehmen.
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 zwei Allgemeinverfügungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes: Erstens wurden Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen auch in Gastronomiebetrieben eingeführt, wobei Betreiber verpflichtet sind, ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation entsprechend anzupassen. Zweitens wurde an bestimmten öffentlichen Plätzen ein Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol in den Nachtstunden verfügt, das jedoch für konzessionierte Gaststätten während ihrer Öffnungszeiten ausdrücklich ausgenommen ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 1. October 2020
Gastronomiebetriebe müssen ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation so anpassen, dass maximal fünf Personen pro Gruppe gemeinsam sitzen. Beim Alkoholausschank in den betroffenen Gebieten (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) ist sicherzustellen, dass der Verkauf und Konsum nur im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten erfolgt – außerhalb dieser Ausnahme gilt ein nächtliches Verkaufs- und Konsumverbot.
Der Text erläutert die gesetzlichen Hygienepflichten für Lebensmittelbetriebe im Gastgewerbe, insbesondere die verpflichtende Einrichtung eines HACCP-Konzepts gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die Dokumentationspflichten. Zusätzlich wird auf die Allergenkennzeichnungspflicht für unverpackte Lebensmittel (LMIDV) und die seit 2019 gültige Möglichkeit zur Online-Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen bei schwerwiegenden Hygienemängeln (§ 40 LFGB) hingewiesen. Betriebe müssen u. a. Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungspläne, Schädlingsbekämpfung, Personalschulungen und Rückverfolgbarkeitssysteme nachweisbar umsetzen.
Gastronomische Betriebe müssen ein vollständiges HACCP-Konzept einrichten und laufend dokumentieren (Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungs-/Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfung, jährliche Personalschulungen, Rückverfolgbarkeitssystem). Zusätzlich sind Informationen zu allergenen Zutaten in unverpackten Lebensmitteln bereitzustellen. Bei Hygienemängeln mit Bußgeldern über 350 € droht eine öffentliche Veröffentlichung der Kontrollergebnisse.
Gewerbetreibende im Gaststättenbereich sind verpflichtet, die relevanten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) durch einen gut sichtbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen. Die IHK Frankfurt stellt ein aktuelles Aushang-Muster (Stand Mai 2025) als PDF bereit. Zusätzlich wird vor unseriösen Anbietern gewarnt, die kostenpflichtige Aushangtafeln als gesetzlich vorgeschrieben behaupten.
Aktuellen JuSchG-Aushang (Stand Mai 2025) gut sichtbar und lesbar im Betrieb aushängen. Muster kann kostenlos bei der IHK Frankfurt heruntergeladen werden. Bei verdächtigen Kontaktaufnahmen durch unseriöse Anbieter: nicht auf kostenpflichtige Angebote eingehen, sondern Unterlagen anfordern und Angebot kritisch prüfen.
Das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) und die Hessische Bauordnung (HBO) verpflichten seit dem 24.12.2016 neu errichtete oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank zur Bereitstellung von Gästetoilettenanlagen in ausreichender Zahl. Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz, solange keine wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Bei Betreiberwechsel, Umbau oder Erweiterung sollte vorab verbindlich geprüft werden, ob die Toilettenpflicht greift.
Gastronomen, die einen Neubau, wesentlichen Umbau, eine Erweiterung oder einen Betreiberwechsel planen, müssen vorab prüfen (lassen), ob die Toilettenpflicht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 HBO gilt. Ggf. sind Gästetoiletten in ausreichender Zahl (inkl. Waschbecken, Seifenspender, Handtrocknungsvorrichtung) einzubauen. Bei Betreiberwechsel empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde.
Gastronomiebetriebe sind gesetzlich verpflichtet, alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Aushilfen) vor Arbeitsantritt sowohl nach § 43 IfSG (Infektionsschutz-Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt, ~30 €) als auch nach EU-VO 852/2004 i.V.m. § 4 LMHV (Lebensmittelhygiene-Schulung) zu schulen. Beide Schulungen müssen dokumentiert und auf Behördenverlangen vorgelegt werden. Folgebelehrungen nach § 43 IfSG sind alle zwei Jahre sowie bei Tätigkeitswechsel durch den Arbeitgeber oder Dritte durchzuführen.
Alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Saisonkräfte, Aushilfen, mithelfende Familienangehörige) vor Arbeitsantritt zur Erstbelehrung beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden (§ 43 IfSG) und eine betriebliche Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-VO 852/2004 organisieren. Folgebelehrungen alle zwei Jahre durchführen und alle Nachweise lückenlos dokumentieren und im Betrieb vorhalten.
Vermieter, die smarte Rauchmelder mit Raum- und Klimamonitoring-Funktionen einsetzen, müssen vorab eine freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen, da die erhobenen Daten (z. B. Luftfeuchtigkeit, Nutzungsverhalten) als personenbezogene Daten gelten. Eine Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses ist nach Ansicht der Datenschutzbehörden Bayerns und Bremens nicht zulässig. Wird keine Einwilligung erteilt, muss die smarte Zusatzfunktion vor der Installation deaktiviert werden.
Vor Installation smarter Rauchmelder mit Monitoring-Funktion: schriftliche, freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen. Ohne Einwilligung: Raum- und Klimamonitoring-Funktion am Gerät vor Inbetriebnahme deaktivieren. Einwilligung darf nicht zur Bedingung des Mietvertragsabschlusses oder -fortbestands gemacht werden. Bei Mieterwechsel ist der Prozess zu wiederholen.