Die Landeshauptstadt München hebt per Satzung zwei förmlich festgelegte Sanierungsgebiete im Westend (Block 7 und Block 18) auf und stellt vorbereitende Untersuchungen für weitere Sanierungsgebiete gemäß § 141 BauGB ein. Zusätzlich werden zwei Baugenehmigungen (Neubau Einfamilienhaus Fauststraße, DG-Neubau/-Ausbau Oettingenstraße) öffentlich bekannt gemacht. Diese Vorgänge sind primär für Eigentümer, Verwalter und Makler in den betroffenen Münchener Stadtgebieten relevant, da die Aufhebung von Sanierungsgebieten Auswirkungen auf Ausgleichsbeträge, Vorkaufsrechte und baurechtliche Pflichten haben kann.
Eigentümer, Verwalter und Makler in den betroffenen Gebieten (Block 7 und Block 18, Westend München; Fauststraße Perlach; Oettingenstraße Schwabing) sollten prüfen, ob ihre Liegenschaften betroffen sind. Mit Aufhebung der Sanierungssatzung entfallen sanierungsrechtliche Bindungen (z. B. Genehmigungspflichten nach §§ 144, 145 BauGB). Betroffene Nachbarn der Baugenehmigungen können innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.
Das Münchner Amtsblatt vom März 2017 veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen, Vorbescheide und den Erlass des Bebauungsplans Nr. 2087a (Inkrafttreten 20. Februar 2017) für ein Gebiet rund um den Georg-Brauchle-Ring. Ebenfalls bekannt gemacht werden Baugenehmigungen für Neubauten und Sanierungen (u. a. Frauenstr. 26, Fritz-Erler-Str., Balanstr. 73) sowie ein positiver Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Luftschutzbunkers zum Museum. Die Bekanntmachungen sind relevant für Immobilieneigentümer, Verwalter und Makler als Nachbarn oder Beteiligte in den betroffenen Gebieten, da Klagefristen von einem Monat ab Zustellung laufen.
Betroffene Nachbarn und Immobilieneigentümer in den genannten Münchner Gebieten sollten prüfen, ob sie von den Baugenehmigungen oder dem neuen Bebauungsplan betroffen sind, und ggf. innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Einsichtnahme in die Akten ist beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung (Blumenstraße 28b bzw. 19) nach Terminvereinbarung möglich.
Die Landeshauptstadt München leitet ein Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) für das Gebiet Haldenseestraße im Stadtbezirk Ramersdorf-Perlach ein. Geplant ist die Entwicklung einer sanierungsbedürftigen Siedlung zu einem Wohnquartier mit ca. 760 Wohneinheiten, sozialen Einrichtungen und Grünflächen. Die Öffentlichkeit konnte vom 27. März bis 10. April 2017 Einsicht nehmen und Äußerungen einbringen.
Frist: 10. April 2017
Für Immobilieneigentümer und -investoren im betroffenen Gebiet (Haldenseestraße, Bad-Schachener-Straße, Hechtseestraße, Krumbadstraße): Planungsunterlagen prüfen und ggf. Stellungnahme im Beteiligungsverfahren einreichen (Frist war 10.04.2017 – für aktuelle Vorhaben: Bebauungsplanfortschritt beobachten).
Das Münchner Amtsblatt Nr. 9/2017 enthält überwiegend kommunale Bekanntmachungen zu Straßenwidmungen, Emissionsdaten der Stadtwerke München sowie Buchbesprechungen. Für Immobilienpraktiker (Vermieter und Verwalter) potenziell relevant sind zwei besprochene Fachbücher: „Betriebskosten in der Praxis" (Noack/Westner, 8. Aufl., Haufe 2016) und der Mietrechtskommentar „Miete" (Blank/Börstinghaus, 5. Aufl., Beck 2017) mit Erläuterungen zur Mietpreisbremse und aktuellem BGH-Mietrecht. Direkte Rechts- oder Handlungspflichten für Betriebe werden im Text nicht begründet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Hausverwaltungen können die genannten Fachbücher zur Aktualisierung ihres Wissens zu Betriebskostenabrechnung und Mietrecht (inkl. Mietpreisbremse) heranziehen.
Das Münchner Amtsblatt vom 30. März 2017 enthält Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 2118, Stadtbezirk 17 Obergiesing-Fasangarten) sowie zu erteilten Bau- und Teilbaugenehmigungen für Wohnanlagen in München. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lief vom 3. April bis 3. Mai 2017. Darüber hinaus finden sich Straßenbenennungen und eine Bürgerversammlungsankündigung ohne direkten Handlungsbedarf für die Betriebstypen.
Frist: 3. May 2017
Immobilienwirtschaft (Eigentümer, Verwalter, Entwickler) im Bereich Stadtbezirk 17 Obergiesing-Fasangarten sollte die ausgelegten Planungsunterlagen prüfen und ggf. bis 03.05.2017 Äußerungen einreichen. Betroffene Nachbarn der genehmigten Bauvorhaben (Fallstr. 34–36 bzw. Caubstr. 11) können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einlegen.
Das Münchener Amtsblatt Nr. 10/2017 enthält öffentliche Bekanntmachungen zu Baugenehmigungen (Sanierung/Umbau eines Büro- und Wohnhauses, Christophstr. 10/Seitzstr. 8) sowie eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Für Immobilienakteure (insbesondere WEG-Verwalter und Nachbarn betroffener Grundstücke) sind die Einspruchsfristen von einem Monat relevant. Der nichtamtliche Teil enthält Buchbesprechungen zu Rechtskommentaren (u.a. WEG, BGB Sachenrecht), die für die Immobilienwirtschaft von nachgeordnetem Informationsinteresse sind.
Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer der genannten Flurstücke (Christophstr. 10/Seitzstr. 8 sowie Pasing) sollten prüfen, ob sie Klage bzw. Widerspruch innerhalb der Monatsfrist ab Bekanntmachung einlegen möchten. Akteneinsicht ist bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Bebauungspläne Nr. 2093 und 2082a) sowie öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen und Vorbescheiden für Neubauprojekte in München (Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftszentrum, Reihenhäuser). Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe lief vom 20. April bis 22. Mai 2017; Stellungnahmen mussten fristgerecht abgegeben werden. Für die Immobilienwirtschaft (Makler, Vermieter, WEG-Verwalter) sind die Bekanntmachungen der Baugenehmigungen und Bebauungsplanänderungen als Markt- und Rechtsinformation relevant, da sie Nachbarrechte und potenzielle Einwendungsfristen betreffen.
Frist: 22. May 2017
Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer sollten prüfen, ob Einwendungen gegen die Bebauungspläne oder Baugenehmigungen fristgerecht (bis 22. Mai 2017) erhoben wurden. Immobilienprofis mit Bezug zu den betroffenen Lagen (Maxvorstadt, Trudering, Pasing, Perlach) sollten die ausgelegten Unterlagen auf stadtplanerische Auswirkungen prüfen. Beachte: Fristen aus 2017 – historisches Dokument, kein aktueller Handlungsbedarf.
Das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2026 enthält zwei neue Bebauungspläne in Hamburg: den Bebauungsplan Eppendorf 3 (Wohnraumversorgung, mit 35 % Sozialbindungsquote) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 (allgemeines Wohngebiet, GRZ 0,4 bis max. 0,65). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind insbesondere die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung sowie Ausschlüsse von Beherbergungsbetrieben, Gartenbaubetrieben und Tankstellen im Wohngebiet Rahlstedt. Für Gastgewerbe und Kälte-/Klimahandwerk ergeben sich keine direkten Pflichten oder Handlungsbedarfe.
Immobilienwirtschaft (Investoren, Projektentwickler, Verwalter) sollte die neuen Bebauungspläne Eppendorf 3 und Rahlstedt 138 prüfen, insbesondere hinsichtlich der Sozialbindungsquote (35 % geförderte Wohnungen in Eppendorf 3) und der zulässigen Nutzungen/GRZ-Überschreitungen in Rahlstedt. Anfechtungen von Verfahrensfehlern müssen innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung beim zuständigen Bezirksamt geltend gemacht werden.
Berlin verabschiedet das Gesetz für einfaches Bauen (GEB), das Baustandards absenkt und Genehmigungsverfahren beschleunigt – insbesondere für Umbau und Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken. Änderungen betreffen Brand-, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, Abstandsflächen sowie Denkmalschutzverfahren. Ergänzend wurde ein untergesetzliches Maßnahmenpaket mit 55 Arbeits- und Prüfaufträgen beschlossen, darunter die Entwicklung eines einheitlichen „Berlin-Standards" für kostengünstiges Bauen.
Immobilienakteure in Berlin (Projektentwickler, Bauträger, Verwalter, Vermieter) sollten den Fortschritt des GEB im Berliner Abgeordnetenhaus verfolgen. Bei geplanten Umbau- oder Umnutzungsvorhaben lohnt es sich, die neuen, reduzierten Anforderungen (Brand-, Schall-, Wärmeschutz, Abstandsflächen) sowie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Auf den „Berlin-Standard" für einfaches Bauen und mögliche Förderbedingungen achten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 13/2026 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach BayBO. Für das Gastgewerbe relevant ist die Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Ladenlokals zur Gaststätte (Türkenstr. 26, Stadtbezirk 3). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind Genehmigungen für Dachgeschossausbauten (Tumblingerstr. 48), eine Hotelnutzung im Dachgeschoss (Thierschstr. 49) sowie einen Balkonanbau an ein Mehrfamilienhaus (Gollierstr. 23). Nachbarn mit mehr als 20 Miteigentümern werden durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; Widerspruchsfristen laufen ab Bekanntgabe jeweils einen Monat.
Gastronomen, die eine Nutzungsänderung zu einer Gaststätte planen, sollten diesen Präzedenzfall (Türkenstr. 26) beachten. Immobilieneigentümer und WEG-Verwalter betroffener Nachbargrundstücke müssen prüfen, ob Einwände gegen die Baugenehmigungen erforderlich sind – Klagefrist: 1 Monat ab Bekanntmachung im Amtsblatt (11.05.2026).
Der Artikel gibt praxisorientierte Empfehlungen zur Digitalisierung von Hausverwaltungen, darunter Tipps zu Mitarbeitereinbindung, Softwareauswahl (ERP-Integration), Netzwerknutzung und schrittweisem Vorgehen. Es werden keine neuen gesetzlichen Pflichten oder Fristen eingeführt. Der Text hat informativen Charakter ohne direkten Compliance-Handlungsbedarf.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Hausverwaltungen können die genannten Best Practices (ERP-Integration, Prozessanalyse, Unternehmenshandbuch, Branchennetzwerke) als Orientierung für eigene Digitalisierungsvorhaben nutzen.
Bundesbauministerin Hubertz hat das Handlungsprogramm "Stadt grün-blau" vorgestellt, das Städte bei der Entwicklung grün-blauer Infrastruktur (Schwammstadt, Hitzeschutz, Begrünung) unterstützen soll. Im Rahmen von Förderprogrammen zur Klimaanpassung können Kommunen bis zum 30.06.2026 Projekte zur Förderung einreichen. Die geplante BauGB-Novelle, die Kommunen mehr Handlungsspielraum bei Klimaanpassungsvorgaben geben soll, befindet sich noch im Vorbereitungsstadium.
Frist: 30. June 2026
Immobilienakteure (insbesondere Projektentwickler, Verwalter und Vermieter) sollten die Entwicklung der BauGB-Novelle und kommunaler Klimaanpassungssatzungen (z. B. Begrünungspflichten wie in Frankfurt) beobachten. Wer an Fördermitteln interessiert ist, sollte die kommunalen Einreichfristen zum Bundesprogramm "KlimaRäume" bis 30.06.2026 im Blick behalten.
Der Bundestag hat am 7.5.2026 ein Gesetz zur vollständigen Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen verabschiedet. Ab dem 1.1.2027 müssen Notare, Gerichte und Behörden sämtliche Dokumente und Informationen elektronisch austauschen; die Kommunikation mit Finanzbehörden über die Elster-Infrastruktur soll bis zum 1.1.2028 vollständig elektronisch erfolgen. Neu eingeführt wird zudem ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern über die Bundesnotarkammer.
Frist: 1. January 2027
Makler und Immobilienverwalter sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens (ausstehende Bundesratszustimmung) beobachten und sich auf vollständig digitale Prozesse bei der Abwicklung von Immobilienverträgen ab 1.1.2027 vorbereiten. Prozesse und Systeme für den elektronischen Dokumentenaustausch mit Notaren und Behörden sollten rechtzeitig geprüft und angepasst werden.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 8.5.2026 vom Bundesrat verabschiedet und tritt voraussichtlich am 1.7.2026 in Kraft. Es hebt die Wertgrenze für Direktvergaben auf 50.000 Euro an, vereinfacht Vergabeverfahren und ermöglicht unter bestimmten Bedingungen Gesamtvergaben bei Infrastrukturvorhaben. Zusätzlich wird im Rahmen des Deutschlandfonds gemeinsam mit der KfW ein neues Fördermodul für den Wohnungsbau entwickelt, das private Investitionen in bezahlbaren Wohnraum unterstützen soll.
Frist: 1. July 2026
Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die neuen Direktvergabe-Schwellenwerte (50.000 Euro) sowie die erweiterten Ausnahmen bei der Losvergabe für ihre Ausschreibungspraxis berücksichtigen. Die Entwicklung des KfW-Wohnungsbaumoduls im Deutschlandfonds sollte beobachtet werden, um ggf. neue Fördermöglichkeiten zu nutzen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, städtebauliche Verträge (§§ 11, 12, 34 BauGB) künftig öffentlich zugänglich zu machen. Vorhabenträger und Grundstückseigentümer – typischerweise Akteure der Immobilienwirtschaft – wären direkt betroffen, da zukünftige Verträge eine Veröffentlichungsklausel enthalten müssten. Es handelt sich derzeit um einen Antrag ohne Gesetzesstatus; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus war bis 31. März 2025 vorgesehen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Grundstückseigentümer in Berlin sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags beobachten. Sollte er beschlossen werden, müssen sie bei künftigen städtebaulichen Verträgen eine Veröffentlichungsklausel akzeptieren und sensible Informationen ggf. zur Schwärzung vormerken.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Antrag von CDU und SPD, der landeseigene Wohnungsunternehmen verpflichten soll, bis Ende des 3. Quartals 2026 wohnortnahe Kundenzentren ohne Terminpflicht einzurichten, eigenes technisches Personal sowie Hausmeister vorzuhalten und die Sicherheit und Hygiene in Wohnanlagen zu gewährleisten. Der Antrag richtet sich ausschließlich an landeseigene Berliner Wohnungsgesellschaften und ist daher für private Vermieter und Hausverwaltungen zunächst nicht unmittelbar bindend. Er kann jedoch als Orientierungsrahmen für Servicestandards in der Wohnungswirtschaft und als politisches Signal für zukünftige Regulierungen relevant sein.
Frist: 30. September 2026
Keine unmittelbare Handlungspflicht für private Vermieter oder Hausverwaltungen. Landeseigene Berliner Wohnungsunternehmen sollten die Umsetzung der geforderten Maßnahmen (Kundenzentren, eigenes Handwerkerpersonal, Hausmeister vor Ort) bis 30.09.2026 planen. Private Akteure sollten die politische Entwicklung beobachten, da ähnliche Standards zukünftig auch auf private Vermieter ausgedehnt werden könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in seiner 85. Plenarsitzung vom 7. Mai 2026 mehrere Vorhaben mit Relevanz für die Immobilienwirtschaft in erster Lesung beraten. Dazu zählen das „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178), das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Drucksache 19/3186) sowie eine Dunkelfeldstudie zu illegaler Untervermietung am Berliner Mietwohnungsmarkt (Drucksache 19/3184). Alle drei Vorhaben befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren und wurden an die zuständigen Ausschüsse überwiesen; konkrete Rechtsänderungen sind noch nicht beschlossen.
Immobilienunternehmen, Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die weiteren parlamentarischen Beratungen zu diesen Vorhaben aufmerksam beobachten – insbesondere das Bezahlbare-Mieten-Gesetz (mögliche Auswirkungen auf Mietpreisregulierung) und die Novelle des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Auswirkungen auf Kurzzeitvermietung und Leerstand). Derzeit besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen AfD-Fraktionsantrag, der den Senat zur Erstellung einer Dunkelfeldstudie über illegale Praktiken am Berliner Mietwohnungsmarkt auffordert. Untersucht werden sollen illegale Untervermietung, Schwarzmaklerei mit überhöhten Provisionen und Steuerhinterziehung, unzulässige „Abstandszahlungen" sowie die Vermietung nicht zugelassener Immobilien als Wohnraum. Es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Beschluss würde den Senat lediglich zur Berichterstattung binnen 3 Monaten verpflichten.
Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf – es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag ohne Gesetzeskraft. Makler und Vermieter sollten jedoch die Entwicklungen beobachten, da eine mögliche Studie regulatorische Folgemaßnahmen anstoßen könnte. Seriöse Akteure sollten sicherstellen, dass Maklerprovisionen (max. 2 Nettokaltmieten), Mehrwertsteuerabführung und Untervermietungsregelungen korrekt eingehalten werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Berliner Abgeordnetenhauses hat mehrheitlich die Ablehnung des Grünen-Antrags zur Transparenz bei städtebaulichen Verträgen empfohlen. Der Antrag zielte darauf ab, mehr Offenlegungspflichten bei städtebaulichen Verträgen einzuführen, was die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Investoren, Bauträger) betroffen hätte. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Kein akuter Handlungsbedarf. Der Antrag auf mehr Transparenz bei städtebaulichen Verträgen wurde abgelehnt – der Status quo bleibt unverändert. Immobilienbetriebe können die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten.
Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus beantragt, das vom Senat angemietete Objekt Soorstraße 80-82 (Gebäudeteil B) in Berlin-Charlottenburg statt als Flüchtlingsunterkunft als kombiniertes Studenten- und Auszubildendenwohnheim zu nutzen. Der Antrag verweist auf den angespannten Wohnungsmarkt in Berlin und den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Auszubildende und Studenten. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus soll bis zum 30. September 2026 erfolgen.
Frist: 30. September 2026
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienwirtschaft (insbesondere Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin) sollte die politische Entwicklung rund um die Nutzung des Objekts und die allgemeine Berliner Wohnraumpolitik für Auszubildende und Studenten beobachten, da sich hieraus ggf. neue Förderprogramme oder Nutzungskonzepte ergeben könnten.