Der Münchner Stadtrat beschließt den Bebauungsplan Nr. 2190 für den Bereich Engadiner Straße/Schweizer Platz mit einer Quote von 40 % gefördertem Wohnungsbau (München Modell Miete). Dies betrifft Immobilienentwickler und Projektträger, die in diesem Planungsgebiet Wohnungen errichten möchten und die Förderquote beachten müssen.
Projektträger und Immobilienentwickler müssen bei der Planung und Realisierung von Neubauvorhaben in diesem Planungsgebiet mindestens 40 % der Wohnbaugeschossfläche als geförderter Wohnraum im München Modell Miete realisieren.
Der Münchner Stadtrat beschließt einen Änderungsantrag zum Bebauungsplan Nr. 2199, der die Quote für geförderten Wohnungsbau von 10 % auf 40 % erhöht und diesen über das München-Modell Miete umzusetzen vorsieht. Dies betrifft Immobilienentwickler und Vermieter im Planungsgebiet Arcisstraße/Heßstraße/Luisenstraße/Schellingstraße durch neue Vorgaben zur Wohnraumförderung.
Immobilienentwickler und Vermieter im genannten Planungsgebiet müssen sicherstellen, dass 40 % der neu entstehenden Wohnbaugeschossfläche als geförderter Wohnraum im Rahmen des München-Modells Miete realisiert werden.
Ein Münchner Stadtrat-Änderungsantrag zum Bebauungsplan Nr. 2191 fordert eine Quote von 40 % geförderten Wohnraum statt ursprünglicher 10 % im München Modell Miete. Der Plan betrifft ein Areal südlich der Saarstraße und soll die Schaffung von etwa 100 statt nur 25 geförderten Wohnungen ermöglichen.
Immobilienentwickler und Vermieter im Planungsgebiet München-Saarstraße sollten die neuen Vorgaben zur Quote geförderten Wohnraums im München Modell Miete berücksichtigen, falls der Bebauungsplan verabschiedet wird.
Der Österreichische Städtetag 2026 diskutiert kommunale Finanzierungsfragen, darunter eine Reform der Grundsteuer mit geplanter Erhöhung der Hebesätze von 500 auf 750 Prozent (prognostizierte Mehreinnahmen: 396 Millionen Euro jährlich). Dies betrifft Immobilienbesitzer und Vermieter durch höhere Grundsteuerlasten.
Informieren Sie sich über geplante Grundsteuerreformen in Österreich und deren potenzielle Auswirkungen auf Ihre Immobilienbestände und Mietkalkulationen. Beobachten Sie die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsprozess.
Die Lünendonk-Studie 2026 analysiert die Top-25-Facility-Service-Unternehmen in Deutschland mit moderatem Marktwachstum von 6,3 %. Das neue KRITIS-Dachgesetz erhöht regulatorische Anforderungen und treibt die Nachfrage nach professionellen Facility Services in der Immobilienbewirtschaftung. Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sind zentrale Herausforderungen der Branche.
Immobilienverwaltungen sollten die steigenden Anforderungen des KRITIS-Dachgesetzes zum Schutz kritischer Infrastrukturen beachten und Facility-Service-Partner entsprechend bewerten.
Wien bietet HOT-Checks und Förderprogramme (bis zu 50 % Kostenabdeckung) für Hitzeschutzmaßnahmen wie Außenjalousien, Rollläden und Markisen an. DIE UMWELTBERATUNG berät Hausverwaltungen, Hausbesitzer und Betriebe kostenlos zu Gebäudebegrünung und Klimaanpassungsmaßnahmen. Ein kostenloses Webseminar für Betriebe findet am 9. Juni 2026 zum Thema „Umgang mit Hitze – Klimaanpassung im Betrieb" statt.
Frist: 9. June 2026
Hausverwaltungen, Immobilienbesitzer und gastgewerbliche Betriebe sollten sich über Hitzeschutzmaßnahmen informieren und von den Wiener Förderungen und kostenlosen Beratungsangeboten zur Gebäudebegrünung und Klimaanpassung profitieren. Betriebe können am kostenlosen Webseminar am 9. Juni 2026 teilnehmen.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Bundeskabinett hat am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen und eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) angekündigt. Die Verordnung regelt bundeseinheitlich den Einsatz von wiederaufbereitetem Bauschutt und Aushub in technischen Bauwerken; eine rechtssichere Regelung zum sogenannten „Abfallende" für mineralische Recycling-Baustoffe steht jedoch weiterhin aus. Im Rahmen der bis Mitte 2027 geplanten Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen Entbürokratisierung und Digitalisierung des Vollzugs verbessert werden.
Frist: 30. June 2027
Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die geplante Novelle der ErsatzbaustoffV sowie die Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (bis Mitte 2027) im Blick behalten, da sich daraus neue Anforderungen und ggf. auch Erleichterungen beim Einsatz von Recycling-Baustoffen bei Bau- und Sanierungsprojekten ergeben können. Aktuell besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Der Text beschreibt Berlins wohnungspolitische Instrumente: das Modell der kooperativen Baulandentwicklung (Mietpreis- und Belegungsbindungen bei Neubau, 30 %-Quote), das seit Dezember 2024 geltende „Schneller-Bauen-Gesetz" (Deregulierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren) sowie die Wohnungsbauförderung (WFB) mit bis zu 300.000 € Fördermitteln pro Wohnung. Für private Investoren und Vermieter relevant sind insbesondere die Förderbedingungen der WFB 2023, die Bindungspflichten bei kooperativer Baulandentwicklung sowie das Förderprogramm „Soziale Wohnraummodernisierung" (SWM 2023) für energetische Sanierungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen. Das Gesetz gilt für Berlin, nicht für Frankfurt am Main, hat jedoch richtungsweisenden Charakter für die Wohnungswirtschaft.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Vermieter in Berlin sollten die Förderbedingungen der WFB 2023 (bis zu 300.000 €/Wohnung) und das SWM-2023-Programm (energetische Sanierung mit Bindungen, ~70 Mio. € Volumen) prüfen. Bei Neubauvorhaben in Berlin ist die 30 %-Quote für mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen im Rahmen städtebaulicher Verträge zu beachten. Das neue „Schneller-Bauen-Gesetz" (seit 22.12.2024) kann Genehmigungsverfahren beschleunigen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Die Linke auf Einführung eines „Sicher-Wohnen-Gesetzes" (SWG) mehrheitlich abgelehnt. Sowohl der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen als auch der Hauptausschuss empfahlen die Ablehnung. Das Gesetz, das vermutlich mietrechtliche Schutzregelungen für Mieter vorsah, wird damit nicht umgesetzt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das geplante Sicher-Wohnen-Gesetz wurde abgelehnt; bestehende mietrechtliche Regelungen bleiben unverändert. Immobilienbetriebe (Vermieter, Hausverwaltungen, Makler) sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da ähnliche Initiativen erneut eingebracht werden könnten.
Der Berliner Senat legt den Bebauungsplan 1-14-1 für ein Neubauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) im Geltungsbereich von ca. 1,25 ha vor. Der Plan ermöglicht eine Erhöhung der Geschossfläche um ca. 4.000 m² (auf insgesamt 19.400 m² GF) und enthält Festsetzungen zu Begrünung, Niederschlagswasserbewirtschaftung sowie Vogelschutzglas. Für Immobilienprofis (insbesondere Projektentwickler, Investoren und Verwalter) in Berlin relevant als Hinweis auf geänderte planungsrechtliche Rahmenbedingungen in diesem Quartier.
Für Immobilienprofis mit Bezug zum betroffenen Berliner Quartier (Bebauungsplan 1-14-1, ca. 1,25 ha): Planfestsetzungen prüfen, insbesondere Begrünungsauflagen, Versickerungspflichten für Niederschlagswasser und Anforderungen an Dachbegrünung (mind. 15 cm Substrat). Eigentümer und Projektentwickler benachbarter Grundstücke sollten die Abwägungsunterlagen (Anlagen I–IV) sichten.
Der Berliner Antrag der Grünen fordert eine grundlegende Reform der Förderbedingungen für Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, u. a. ein jährliches Förderziel von 1.000 Wohnungen, transparentere IBB-Verfahren, verbindliche Fristen und finanzierungsfähige Erbbauverträge. Die Maßnahmen betreffen primär Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin. Für die allgemeine Immobilienwirtschaft (Vermieter, Verwalter, Makler in Frankfurt/Deutschland) ist die Relevanz derzeit gering, da es sich um einen noch nicht beschlossenen Berliner Parlamentsantrag handelt.
Frist: 30. April 2026
Für Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin: Entwicklung im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten. Sollte der Antrag beschlossen werden, können neue, verbesserte Förderwege über die IBB genutzt werden (frühzeitige Förderaussagen, flexible Eigenkapitalquoten, angepasste Erbbauverträge). Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe außerhalb Berlins.
Das Berliner Abgeordnetenhaus begründet gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine angemessene Wohnraumversorgung in Berlin auf Basis von Völker-, Europa- und Verfassungsrecht. Die Drucksache dokumentiert die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt mit stark gestiegenen Bestands- und Angebotsmieten (Angebotsmieten +132 % von 2010–2024). Die Begründung bildet die rechtliche Grundlage für mögliche neue Regulierungen zu Mietpreisen und Wohnraumversorgung, die Vermieter, Makler und Hausverwaltungen in Berlin unmittelbar betreffen könnten.
Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten; mögliche neue Mietpreisregelungen oder -beschränkungen für den Berliner Wohnungsmarkt antizipieren und frühzeitig in die Miet- und Verwaltungsstrategie einplanen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion auf ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178) mehrheitlich abgelehnt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen empfahl die Ablehnung mit den Stimmen von CDU, SPD und AfD gegen Grüne und Linke. Das Gesetz ist damit vorerst gescheitert; es entstehen keine neuen mietrechtlichen Pflichten aus diesem Antrag.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Makler in Berlin sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da das Thema „Bezahlbare Mieten" politisch weiterhin auf der Agenda stehen dürfte.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion „Keine dubiosen Wärmecontracting-Modelle in Berlin" (Drucksache 19/2246) abgelehnt. Der Antrag wurde sowohl im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe als auch im Hauptausschuss mehrheitlich zurückgewiesen. Wärmecontracting-Modelle bleiben damit in Berlin weiterhin ohne zusätzliche gesetzliche Einschränkungen zulässig, was für Vermieter, WEG-Verwalter und Hausverwaltungen relevant ist, da solche Modelle häufig in der Wärmeversorgung von Mietwohnungen und Gemeinschaftseigentum eingesetzt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Da der Antrag abgelehnt wurde, ändert sich die Rechtslage zum Wärmecontracting in Berlin nicht. Vermieter und Hausverwaltungen können bestehende Contracting-Modelle wie bisher fortführen, sollten jedoch die weitere politische Entwicklung zu diesem Thema beobachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/2745) zur Stärkung von Wohnungsbaugenossenschaften abgelehnt. Der Antrag zielte auf mehr Verbindlichkeit und Transparenz im genossenschaftlichen Wohnungsbau ab. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergeben sich keine neuen Rechtspflichten für die Immobilienwirtschaft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Antrag wurde abgelehnt, sodass keine neuen gesetzlichen Anforderungen für Wohnungsbaugenossenschaften oder andere Immobilienakteure entstehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert in dieser Drucksache die soziale Wohnungsversorgungslage in Berlin. Es werden Daten zu Wohnflächenverteilung, Belegungsbindungen (WBS), sozialen Mietwohnungen und Wohnungslosigkeit präsentiert. Für Vermieter und Hausverwaltungen relevant sind insbesondere die Entwicklung der Bestands- und Angebotsmieten, die schrumpfenden Belegungsbindungen sowie die wachsende politische Diskussion um eine Ausweitung staatlicher Regulierung des Wohnungsmarktes.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter, Hausverwaltungen und Makler sollten die politische Debatte um eine Ausweitung von Belegungsbindungen und Mietpreisregulierungen in Berlin beobachten, da aus dieser Analyse gesetzgeberische Maßnahmen folgen könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus analysiert die Wohnungsmarktlage in Berlin anhand von Mietbelastungsquoten, Leerstandsentwicklung und Bevölkerungswachstum. Der Text stellt fest, dass knapp 552.000 Berliner Haushalte mehr als 30 % ihres Einkommens für Miete aufwenden und schlägt neue Kriterien zur Feststellung einer „Wohnungsnotlage der sozialen Wohnversorgung" vor. Für Vermieter und Hausverwaltungen ist dies relevant, da die Analyse auf eine anhaltend angespannte Marktlage hinweist und politischen Handlungsdruck für regulierende Eingriffe (Mietpreisbremse, Verteilungsmechanismen) signalisiert.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Hausverwaltungen sollten die politische Entwicklung in Berlin beobachten, da die Analyse als Grundlage für künftige gesetzliche Regulierungen (z. B. Verschärfung der Mietpreisbremse, Zweckentfremdungsverbot, Umzugshemmnisse) dienen könnte.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine Beschlussempfehlung zur Drucksache 19/3196 „Bauen und Wohnen in Berlin – mehr Angebot schaffen" angenommen. Kern des Antrags ist die Nutzung des Sonderbaurechts gemäß § 246e BauGB, das beschleunigtes Bauen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Dies betrifft potenziell Projektentwickler, Investoren und die Immobilienwirtschaft in Berlin, da neues Wohnangebot geschaffen werden soll.
Immobilienakteure in Berlin sollten die weitere Ausgestaltung des Sonderbaurechts nach § 246e BauGB beobachten, da sich daraus neue Bau- und Projektentwicklungsmöglichkeiten ergeben können. Konkrete Handlungspflichten bestehen derzeit noch nicht.