Das Münchner Amtsblatt Nr. 9/2017 enthält überwiegend kommunale Bekanntmachungen zu Straßenwidmungen, Emissionsdaten der Stadtwerke München sowie Buchbesprechungen. Für Immobilienpraktiker (Vermieter und Verwalter) potenziell relevant sind zwei besprochene Fachbücher: „Betriebskosten in der Praxis" (Noack/Westner, 8. Aufl., Haufe 2016) und der Mietrechtskommentar „Miete" (Blank/Börstinghaus, 5. Aufl., Beck 2017) mit Erläuterungen zur Mietpreisbremse und aktuellem BGH-Mietrecht. Direkte Rechts- oder Handlungspflichten für Betriebe werden im Text nicht begründet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Hausverwaltungen können die genannten Fachbücher zur Aktualisierung ihres Wissens zu Betriebskostenabrechnung und Mietrecht (inkl. Mietpreisbremse) heranziehen.
Das Münchner Amtsblatt vom 30. März 2017 enthält Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 2118, Stadtbezirk 17 Obergiesing-Fasangarten) sowie zu erteilten Bau- und Teilbaugenehmigungen für Wohnanlagen in München. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lief vom 3. April bis 3. Mai 2017. Darüber hinaus finden sich Straßenbenennungen und eine Bürgerversammlungsankündigung ohne direkten Handlungsbedarf für die Betriebstypen.
Frist: 3. May 2017
Immobilienwirtschaft (Eigentümer, Verwalter, Entwickler) im Bereich Stadtbezirk 17 Obergiesing-Fasangarten sollte die ausgelegten Planungsunterlagen prüfen und ggf. bis 03.05.2017 Äußerungen einreichen. Betroffene Nachbarn der genehmigten Bauvorhaben (Fallstr. 34–36 bzw. Caubstr. 11) können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einlegen.
Das Münchener Amtsblatt Nr. 10/2017 enthält öffentliche Bekanntmachungen zu Baugenehmigungen (Sanierung/Umbau eines Büro- und Wohnhauses, Christophstr. 10/Seitzstr. 8) sowie eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Für Immobilienakteure (insbesondere WEG-Verwalter und Nachbarn betroffener Grundstücke) sind die Einspruchsfristen von einem Monat relevant. Der nichtamtliche Teil enthält Buchbesprechungen zu Rechtskommentaren (u.a. WEG, BGB Sachenrecht), die für die Immobilienwirtschaft von nachgeordnetem Informationsinteresse sind.
Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer der genannten Flurstücke (Christophstr. 10/Seitzstr. 8 sowie Pasing) sollten prüfen, ob sie Klage bzw. Widerspruch innerhalb der Monatsfrist ab Bekanntmachung einlegen möchten. Akteneinsicht ist bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Bebauungspläne Nr. 2093 und 2082a) sowie öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen und Vorbescheiden für Neubauprojekte in München (Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftszentrum, Reihenhäuser). Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe lief vom 20. April bis 22. Mai 2017; Stellungnahmen mussten fristgerecht abgegeben werden. Für die Immobilienwirtschaft (Makler, Vermieter, WEG-Verwalter) sind die Bekanntmachungen der Baugenehmigungen und Bebauungsplanänderungen als Markt- und Rechtsinformation relevant, da sie Nachbarrechte und potenzielle Einwendungsfristen betreffen.
Frist: 22. May 2017
Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer sollten prüfen, ob Einwendungen gegen die Bebauungspläne oder Baugenehmigungen fristgerecht (bis 22. Mai 2017) erhoben wurden. Immobilienprofis mit Bezug zu den betroffenen Lagen (Maxvorstadt, Trudering, Pasing, Perlach) sollten die ausgelegten Unterlagen auf stadtplanerische Auswirkungen prüfen. Beachte: Fristen aus 2017 – historisches Dokument, kein aktueller Handlungsbedarf.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bebauungsplan-Verfahren (u. a. Nr. 1609, 2092, 2093, 2098) sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide für verschiedene Stadtbezirke Münchens. Für Immobilienprofis (Makler, Verwalter, Investoren) relevant sind insbesondere die öffentlichen Auslegungen und frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB, die Einwendungsfristen bis zum 22. Mai 2017 umfassen. Darüber hinaus tritt der Bebauungsplan Nr. 1609 (Hanns-Seidel-Platz/Fritz-Erler-Straße) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Frist: 22. May 2017
Immobilienprofis und -eigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (3, 12, 22) sollten die ausgelegten Bebauungsplanentwürfe einsehen und ggf. fristgerecht bis zum 22. Mai 2017 Einwendungen einreichen. Für den in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1609 gilt: Entschädigungsansprüche nach §§ 39–42 BauGB müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
Das neue Bundesgesetz setzt die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen in nationales Recht um. Es verpflichtet Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen (z. B. Airbnb) zur Datenweitergabe und Registrierungspflichten, die über eine digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur koordiniert werden. Vermieter, die Wohnungen kurzfristig vermieten, sind mittelbar betroffen, da ihre Objekte registrierungspflichtig sein können und Tätigkeitsdaten an Behörden übermittelt werden.
Vermieter, die Wohnungen kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) vermieten, müssen prüfen, ob in ihrem Bundesland ein Registrierungsverfahren nach der VO (EU) 2024/1028 eingeführt wurde und ob eine Registrierungsnummer für ihre Einheit erforderlich ist. Plattformbetreiber sind zur korrekten Datenübermittlung verpflichtet – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojabohnen-Getränke mit Schokoladengeschmack sowie Zusatz von Vitamin D (max. 0,75 µg/100 ml) und Calcium (max. 120 mg/100 ml) aus EU/EWR-Staaten in Deutschland ausdrücklich erlaubt. Gastronomiebetriebe, die solche Produkte importieren, verarbeiten oder anbieten (z. B. als Heißgetränk-Alternativen), müssen die genannten Höchstgehalte einhalten. Abweichungen von nationalen Vorschriften sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Frist: 18. June 2026
Gastronomiebetriebe, die vegane Schokoladen-Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz einsetzen oder anbieten, müssen sicherstellen, dass die Gehalte von 0,75 µg Vitamin D/100 ml und 120 mg Calcium/100 ml nicht überschritten werden. Etwaige Abweichungen von nationalen Kennzeichnungsvorschriften sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz in Deutschland regelt. Solche Produkte aus EU/EWR-Staaten oder Drittländern dürfen eingeführt und verkauft werden, sofern der Gehalt 0,75 µg Vitamin D pro 100 ml und 120 mg Calcium pro 100 ml nicht überschreitet. Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke (z. B. Sojamilch als Milchersatz) beziehen und anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diese Grenzwerte einhalten; Abweichungen sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz verwenden oder verkaufen, müssen prüfen, ob die eingesetzten Produkte die zulässigen Höchstgehalte (≤ 0,75 µg Vitamin D / 100 ml und ≤ 120 mg Calcium / 100 ml) einhalten. Abweichungen von der Allgemeinverfügung sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Lieferantenprodukte ggf. kontrollieren und Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) beachten.
Das KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau – EH55-Plus" läuft planmäßig zum 30. Juni 2026 aus; Anträge sind nur noch bis dahin möglich (vorbehaltlich verfügbarer Bundesmittel von 800 Mio. Euro). Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohn- und Nichtwohngebäuden im EH55-Standard mit 100 % erneuerbarer Wärmeversorgung (z. B. Wärmepumpen), mit Krediten bis 100.000 Euro pro Wohneinheit zu einem effektiven Zinssatz ab 1 % p. a. Bauherren und Investoren müssen den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen; Gebäude mit Öl- oder Gasheizung sind ausgeschlossen.
Frist: 30. June 2026
Immobilien-Akteure (Bauherren, Investoren, Wohnungsunternehmen) und Kälte-/Klimabetriebe (Wärmepumpen-Planung/-Installation) sollten Förderanträge bei der KfW (Programm 297/298 bzw. 299) bis spätestens 30.06.2026 stellen. Baugenehmigung muss bereits vorliegen; Kaufverträge dürfen erst ab 16.12.2025 geschlossen sein. Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden.
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Der Artikel ist ein Interview zur Real Estate Arena (REA) 2026, einer Fachmesse für die mittelständische Immobilien- und Baubranche. Themen sind Megatrends wie KI, bezahlbarer Wohnraum, Innenstadtentwicklung und neue Geschäftsmodelle. Es handelt sich um eine Veranstaltungsvorschau ohne unmittelbaren Compliance- oder Handlungsbedarf für Betriebe.
Kein direkter Handlungsbedarf. Immobilienunternehmen können die REA 2026 als Weiterbildungs- und Netzwerkveranstaltung in Betracht ziehen.
Mit dem neuen §34k GewO wird die gewerbliche Darlehensvermittlung an Verbraucher erlaubnispflichtig und aus §34c herausgelöst. Bestehende Darlehensvermittler mit einer §34c-Erlaubnis müssen bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach §34k beantragen und sich im Vermittlerregister eintragen lassen; die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027. Immobilienmakler und Bauträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln, sind von dieser Umstellungspflicht direkt betroffen.
Frist: 31. May 2027
Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter, die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln, müssen prüfen, ob sie unter §34k GewO fallen, und ggf. bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis als Darlehensvermittler beantragen sowie sich und verantwortliche Personen im Register nach §11a GewO eintragen lassen. Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn seit 1. Januar 2021 ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen wird.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.
Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.
Die Landeshauptstadt München hat die Hausmüllentsorgungsgebührensatzung sowie die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung zum 01.01.2022 geändert. Die Gebührensätze für Müllbehälter verschiedener Größen wurden teils deutlich erhöht (z. B. 80-l-Tonne wöchentlich: 305,76 €/Jahr; einmalige Abfuhr 80-l-Tonne: 5,88 €). Gastronomiebetriebe in München sind als Gewerbebetriebe von den erhöhten Entsorgungsgebühren für Haus-, Gewerbe- und Bioabfall betroffen und müssen mit steigenden Betriebskosten ab 2022 rechnen.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München sollten die neuen Gebührensätze für die Müll- und Bioabfallentsorgung ab 01.01.2022 in ihre Kostenplanung einberechnen. Ggf. ist zu prüfen, ob die gebuchten Behältergrößen und Abfuhrintervalle noch wirtschaftlich optimal sind.
Die Landeshauptstadt München ändert ihre Gewerbeabfallgebührensatzung sowie die Gartenabfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2022. Die Jahresgebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll, Papierabfällen und Bioabfällen werden teils deutlich angehoben (z. B. 80-l-Mülltonne wöchentlich: von bisher implizit niedrigerem Satz auf 305,76 €/Jahr). Zusätzlich werden Umsatzsteuerklauseln ergänzt, die bedeuten, dass auf die Gebühren künftig ggf. Umsatzsteuer aufgeschlagen werden kann.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München müssen ihre Abfallentsorgungsverträge und -kosten ab 01.01.2022 auf Basis der neuen Gebührensätze kalkulieren. Insbesondere sind die neuen Jahresgebühren für Restmüll-, Papier- und Bioabfallbehälter sowie die mögliche Umsatzsteuerbelastung in die Betriebskosten einzuplanen.
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München aus November 2021 regelt COVID-19-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 14. BayIfSMV. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe werden explizit von der 2G-Pflicht auf der „roten Stufe" ausgenommen und unterliegen weiterhin der 3G-Plus-Regelung. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt zudem eine 3G-Zugangspflicht für Beschäftigte mit Personenkontakt in geschlossenen Räumen.
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass Zutritt für Gäste nur nach 3G-Plus-Regel erfolgt (kein 2G erforderlich). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Mitarbeitenden mit Personenkontakt in Innenräumen den 3G-Nachweis (Schnelltest 2× pro Woche ausreichend) kontrollieren.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 31/2021 enthält eine Satzungsänderung der Bezirksausschuss-Satzung, die u. a. Regelungen zu Gaststättenkonzessionen, Sperrstundenänderungen sowie Belästigungen durch Gaststätten im Zuständigkeitskatalog des Kreisverwaltungsreferats neu fasst. Für Gastronomiebetriebe in München relevant sind insbesondere die Ziffern 6.1/6.2 (Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei Änderung der Betriebsart bzw. Inhaberwechsel), Ziffer 12 (Bewilligung von Sperrstundenänderungen) sowie Ziffern 8.1/9.1 (Beschwerden über Belästigungen durch Gaststätten). Für Kälte-/Klimabetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe in München sollten die geänderten Zuständigkeiten im Kreisverwaltungsreferat beachten: Gaststättenkonzessionen bei Betriebsartwechsel (Ziffer 6.1) und Inhaberwechsel (Ziffer 6.2) sowie Sperrstundenänderungen (Ziffer 12) unterliegen nun klar geregelten Anhörungs- und Beteiligungsrechten der Bezirksausschüsse. Bei entsprechenden Vorhaben ist das Kreisverwaltungsreferat München anzusprechen.
Im Restaurant „Kiichi Sushi & Vietnamesische Küche" am Roßmarkt 12 in Frankfurt wurden wiederholt erhebliche Hygienemängel festgestellt, darunter Mäuse- und Schabenbefall mit nachteiliger Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb daraufhin behördlich geschlossen. Der Fall verdeutlicht das Bußgeld- und Schließungsrisiko bei Verstößen gegen die lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften (LMHV/LFGB).
Gastronomiebetriebe müssen wirksame Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Monitoring, Prophylaxe, ggf. Fachfirma) nachweislich umsetzen und regelmäßig dokumentieren. Hygienemängel sind unverzüglich zu beheben, um behördliche Schließungen zu vermeiden. HACCP-Konzept auf Schädlingsrisiken überprüfen und aktualisieren.
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Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Frankfurt hat bei der Big Chefs Germany GmbH (MyZeil, Frankfurt) schwerwiegende Hygienemängel in nahezu allen Betriebsbereichen festgestellt – darunter schimmelähnliche Verunreinigungen an Kühleinrichtungen, Spülmaschinen und der Eiswürfelmaschine sowie Produkt- und Fettrückstände im Backofen. Eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebs wurde behördlich angeordnet. Bei der Nachkontrolle am 08.04.2026 waren die Mängel größtenteils behoben.
Frist: 8. April 2026
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass alle lebensmittelberührenden Flächen, Geräte und Kühleinrichtungen regelmäßig und gründlich gereinigt werden. HACCP-Konzepte sind konsequent umzusetzen; bei Schimmelbefund an Kühl- und Spüleinrichtungen ist sofortiger Handlungsbedarf gegeben, um behördliche Anordnungen und eine mögliche Betriebsschließung zu vermeiden.
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