Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter eine Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7), den Umbau einer Souterrainwohnung (Holbeinstr. 6), die Verlängerung einer Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus sowie eine Nutzungsänderung von Büros zu Arztpraxen. Die Bekanntmachungen ersetzen die Nachbarzustellung und eröffnen die einmonatige Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Für Gastronomen und Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Eigentümer) in betroffenen Nachbarlagen kann dies Einspruchsrechte begründen.
Betroffene Nachbarn der genannten Anwesen (Gaißacher Str. 7, Holbeinstr. 6, Am Mitterfeld/Trudering, Truderinger Str. 330) prüfen, ob sie dem jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Falls nicht, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung (20.05.2026) Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Akteneinsicht ist digital oder vor Ort bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
Die WM2026LärmSchV regelt Lärmschutzanforderungen für öffentliche Freiluft-Fernsehübertragungen der Fußball-WM 2026 (Männer). Betreiber von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien müssen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung einhalten. Ausnahmen (z. B. verlängerte Betriebszeiten, reduzierte Ruhezeiten) sind nur für Direktübertragungen von WM-Spielen zulässig; die Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2026.
Frist: 31. July 2026
Gastronomiebetriebe, die Public Viewing im Freien zur Fußball-WM 2026 planen, müssen sicherstellen, dass die Lärmimmissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Für verlängerte Betriebszeiten oder reduzierte Ruhezeiten sind behördliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen; diese sind ausschließlich für Direktübertragungen von WM-Spielen möglich. Landesrechtliche Abweichungen sind vorab zu prüfen.
Berlin novelliert sein Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Fassung 2026) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 über Kurzzeitvermietungsplattformen. Kernpunkt ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens: Neben dem bisherigen Genehmigungsverfahren wird die Vergabe der Registrierungsnummer künftig als eigenständiger Verwaltungsakt mit Anhörungs-, Widerspruchs- und Klagemöglichkeit ausgestaltet. Plattformen wie Airbnb werden verpflichtet, Daten an die Bezirke zu übermitteln, was intensivere Kontrollen illegaler Ferienwohnungen und eine Verdreifachung der Verdachtsfallprüfungen erwarten lässt.
Vermieter von Ferienwohnungen (inkl. Gastronomen mit Beherbergungsangeboten) müssen künftig eine Registrierungsnummer nach dem neuen zweistufigen Verfahren beantragen und beim Anbieten auf Online-Plattformen angeben. Bei Nutzung von max. 49 % der Hauptwohnfläche ist keine Genehmigung erforderlich, aber eine Anzeige beim Wohnungsamt zur Erlangung der Registrierungsnummer ist Pflicht. Bestehende Anbieter sollten prüfen, ob ihre Registrierung den neuen Anforderungen entspricht, da Bezirke künftig Nummern aussetzen oder widerrufen und Plattformen zur Löschung von Angeboten auffordern können.
Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.
Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt eine Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), um es an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Wohnraumvermietung anzupassen. Wer eine Unterkunft in Berlin auf Online-Plattformen (z. B. Airbnb) anbietet, muss künftig vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in jedem Angebot sichtbar angeben. Online-Plattformen werden verpflichtet, Daten regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu melden, was eine deutlich effektivere behördliche Kontrolle ermöglicht.
Wer in Berlin Wohnraum oder Unterkünfte kurzfristig vermietet (auch Gastronomiebetriebe mit angebundenen Übernachtungsmöglichkeiten sowie Vermieter und Immobilieneigentümer), muss vor dem Anbieten auf Online-Plattformen eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in allen Angeboten deutlich anzeigen. Bestehende Angebote ohne gültige Registrierungsnummer müssen nachgerüstet werden. Verstöße können zur Entfernung des Angebots durch die Plattform führen.
Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.
Frist: 1. January 2017
Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 35/2016 veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter die Verlängerung einer befristeten Baugenehmigung für Veranstaltungsräume mit Biergarten (Wilhelm-Hale-Str. 38) bis 31.12.2018 sowie eine Nutzungsänderung für einen Kontaktladen (Balanstr. 34). Nachbarn können gegen die Bescheide innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erheben; ein Widerspruchsverfahren im Baurecht existiert nicht mehr. Die Bekanntmachungen sind primär für betroffene Nachbarn und Eigentümer der genannten Anwesen relevant, nicht für die breite Betriebslandschaft.
Frist: 31. December 2018
Betreiber von Gastronomiebetrieben (z. B. Biergarten Wilhelm-Hale-Str. 38) und betroffene Immobilieneigentümer/-verwalter in der Nachbarschaft der genannten Anwesen sollten prüfen, ob sie als Nachbarn klagebefugt sind, und ggf. innerhalb der einmonatigen Klagefrist ab Zustellung handeln. Für den Biergarten-Betreiber gilt: Befristung läuft zum 31.12.2018 aus – rechtzeitig Verlängerungsantrag stellen.
Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung (vom 14.12.2016) erlassen, die auf definierten öffentlichen Flächen rund um den Hauptbahnhof täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke (bei erkennbarer Konsumabsicht) verbietet. Ausgenommen sind genehmigte Freischankflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach dem LStVG.
Frist: 15. January 2017
Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz in Deutschland regelt. Solche Produkte aus EU/EWR-Staaten oder Drittländern dürfen eingeführt und verkauft werden, sofern der Gehalt 0,75 µg Vitamin D pro 100 ml und 120 mg Calcium pro 100 ml nicht überschreitet. Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke (z. B. Sojamilch als Milchersatz) beziehen und anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diese Grenzwerte einhalten; Abweichungen sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz verwenden oder verkaufen, müssen prüfen, ob die eingesetzten Produkte die zulässigen Höchstgehalte (≤ 0,75 µg Vitamin D / 100 ml und ≤ 120 mg Calcium / 100 ml) einhalten. Abweichungen von der Allgemeinverfügung sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Lieferantenprodukte ggf. kontrollieren und Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) beachten.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Unterkunftsvermietung angepasst. Gastgeber (Vermieter, aber auch Beherbergungsbetriebe außerhalb der NACE-Gruppe 55.1) müssen eine Registrierungsnummer beim Anbieten auf Online-Plattformen deutlich sichtbar anzeigen; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Online-Plattformen können behördlich angewiesen werden, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen.
Vermieter von kurzfristigen Unterkünften (Ferienwohnungen, Privatzimmer) müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen öffentlichen Angeboten, insbesondere auf Online-Plattformen, sichtbar angeben. Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteilen außerhalb der klassischen Hotelkategorie (NACE 55.1) sollten prüfen, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen. Immobilienverwalter und Vermieter müssen die erweiterten Auskunfts- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden beachten.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojabohnen-Getränke mit Schokoladengeschmack sowie Zusatz von Vitamin D (max. 0,75 µg/100 ml) und Calcium (max. 120 mg/100 ml) aus EU/EWR-Staaten in Deutschland ausdrücklich erlaubt. Gastronomiebetriebe, die solche Produkte importieren, verarbeiten oder anbieten (z. B. als Heißgetränk-Alternativen), müssen die genannten Höchstgehalte einhalten. Abweichungen von nationalen Vorschriften sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Frist: 18. June 2026
Gastronomiebetriebe, die vegane Schokoladen-Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz einsetzen oder anbieten, müssen sicherstellen, dass die Gehalte von 0,75 µg Vitamin D/100 ml und 120 mg Calcium/100 ml nicht überschritten werden. Etwaige Abweichungen von nationalen Kennzeichnungsvorschriften sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Die SWM Versorgungs GmbH veröffentlicht im Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) ihre allgemeinen Stromtarife für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden (Grund- und Ersatzversorgung) sowie Sondertarife (M-Strom Direkt, M-Ökostrom, M-Strom business etc.), gültig ab 1. Februar 2017. Speziell aufgeführt ist auch ein Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) mit HT- und NT-Arbeitspreisen. Die Preisblätter sind für alle Gewerbetreibenden im Versorgungsgebiet München relevant, die Strom im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung beziehen.
Frist: 1. February 2017
Betriebe im Versorgungsgebiet München sollten prüfen, ob sie von den neuen Tarifen betroffen sind (insbesondere bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung) und ggf. ihre Energieverträge und Kostenkalkulationen anpassen. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpenanlagen sollten den spezifischen Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) prüfen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angepasst. Wer Wohnraum oder sonstige Einheiten in Berlin kurzzeitig vermietet (z. B. über Online-Plattformen), muss vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen; das Verfahren erfolgt digital über BundID oder eID. Neu hinzugekommen sind erweiterte Auskunftspflichten gegenüber Behörden, auch gegenüber Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028, sowie eine Leerstandsmeldepflicht nach drei Monaten.
Vermieter, die Wohnraum oder andere Einheiten in Berlin kurzzeitig vermieten (auch über Plattformen wie Airbnb), müssen vorab eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen Angeboten und Werbemaßnahmen gut sichtbar angeben. Hausverwaltungen und Verwalter müssen Behörden auf Anfrage unentgeltlich Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Leerstehender Wohnraum ist nach 3 Monaten beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Die Landeshauptstadt München hat ihre Kostensatzung sowie die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) zum 01.10.2018 geändert. Für Gastronomiebetriebe relevant ist insbesondere die Neufassung der Tarifgruppe 702 „Entwässerung": Die Überwachung der Einleitung gewerblichen Abwassers (z. B. über Fettabscheider) kostet künftig 455 Euro je Überwachungseinheit; Genehmigungen für Grundstücksentwässerungsanlagen werden mit mindestens 300 Euro (5 ‰ der Baukosten) berechnet. Betriebe in München und angeschlossenen Nachbargemeinden sind betroffen.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München (und Nachbargemeinden mit Zweckvereinbarung) sollten prüfen, ob sie gewerbliches Abwasser in den städtischen Kanal einleiten (z. B. über Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider) und sich auf höhere Überwachungs- und Genehmigungsgebühren ab 01.10.2018 einstellen. Bestehende Einleitungsgenehmigungen und Probenahmestellen auf Gebührenänderungen überprüfen.
Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 5/2018 enthält u. a. die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung für ein Veranstaltungsgelände mit Gastro-Pavillon, Gastro-Waggons und Wirtsgarten an der Thalkirchner Str. 110 in München, befristet auf 5 Jahre ab Erteilung. Die übrigen Bekanntmachungen betreffen allgemeine Baugenehmigungen (Wohngebäude, Büronutzung) ohne direkten Bezug zum Gastgewerbe oder zur Kälte-/Klimatechnik. Für Gastronomiebetriebe ist die Baugenehmigungsbekanntmachung als Referenzfall für befristete Betriebsgenehmigungen relevant.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für bestehende Betriebe. Betreiber ähnlicher Gastro-/Veranstaltungskonzepte sollten zur Kenntnis nehmen, dass befristete Baugenehmigungen (hier: 5 Jahre) möglich sind und Nachbarn innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage erheben können.