Gastronomiebetriebe sind gesetzlich verpflichtet, alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Aushilfen) vor Arbeitsantritt sowohl nach § 43 IfSG (Infektionsschutz-Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt, ~30 €) als auch nach EU-VO 852/2004 i.V.m. § 4 LMHV (Lebensmittelhygiene-Schulung) zu schulen. Beide Schulungen müssen dokumentiert und auf Behördenverlangen vorgelegt werden. Folgebelehrungen nach § 43 IfSG sind alle zwei Jahre sowie bei Tätigkeitswechsel durch den Arbeitgeber oder Dritte durchzuführen.
Alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Saisonkräfte, Aushilfen, mithelfende Familienangehörige) vor Arbeitsantritt zur Erstbelehrung beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden (§ 43 IfSG) und eine betriebliche Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-VO 852/2004 organisieren. Folgebelehrungen alle zwei Jahre durchführen und alle Nachweise lückenlos dokumentieren und im Betrieb vorhalten.
Der Text erläutert die gesetzlichen Hygienepflichten für Lebensmittelbetriebe im Gastgewerbe, insbesondere die verpflichtende Einrichtung eines HACCP-Konzepts gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die Dokumentationspflichten. Zusätzlich wird auf die Allergenkennzeichnungspflicht für unverpackte Lebensmittel (LMIDV) und die seit 2019 gültige Möglichkeit zur Online-Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen bei schwerwiegenden Hygienemängeln (§ 40 LFGB) hingewiesen. Betriebe müssen u. a. Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungspläne, Schädlingsbekämpfung, Personalschulungen und Rückverfolgbarkeitssysteme nachweisbar umsetzen.
Gastronomische Betriebe müssen ein vollständiges HACCP-Konzept einrichten und laufend dokumentieren (Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungs-/Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfung, jährliche Personalschulungen, Rückverfolgbarkeitssystem). Zusätzlich sind Informationen zu allergenen Zutaten in unverpackten Lebensmitteln bereitzustellen. Bei Hygienemängeln mit Bußgeldern über 350 € droht eine öffentliche Veröffentlichung der Kontrollergebnisse.
Der IHK-Frage-Antwort-Katalog erläutert die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten für Gaststättenbetriebe in Hessen: Anzeigepflicht statt Erlaubnispflicht seit 2012, Anzeigepflicht beim Alkoholausschank (inkl. erforderlicher Unterlagen), Anmeldepflicht für temporären Getränke-/Speiseverkauf bei Veranstaltungen seit 2018 sowie die seit 1. Juli 2021 geltende Pflicht zum Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS für Betriebe mit Geldspielgeräten. Zusätzlich werden Nichtraucherschutzregelungen und bauliche Anforderungen angesprochen.
Frist: 1. July 2021
Gaststättenbetriebe müssen: (1) Alkoholausschank beim Ordnungs-/Gewerbeamt anzeigen (mind. 6 Wochen vor Betriebsbeginn, Unterlagen max. 3 Monate alt); (2) vorübergehenden Verkauf bei Veranstaltungen online beim Ordnungsamt anmelden; (3) bei Geldspielgeräten Anschluss an Spielersperrsystem OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen und Ausweiskontrolle vor Spielaufnahme durchführen – Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55–65 Euro/Tonne stabil zu halten und einen Sprung auf 75–85 Euro/Tonne zu vermeiden. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS-2) wird von 2027 auf 2028 verschoben. Ab 2028 drohen erhebliche Kostensteigerungen: Für Vermieter schlecht sanierter Mehrfamilienhäuser können die CO2-Kosten je nach Szenario auf das Vier- bis Siebenfache des heutigen Niveaus steigen, wobei sie bei schlechter Energieeffizienz 95 % der Kosten selbst tragen müssen.
Frist: 1. January 2027
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten die Verschiebung des ETS-2 auf 2028 als Zeitfenster für energetische Sanierungen nutzen, um langfristig CO2-Kosten zu reduzieren und den Anteil der umlegbaren Kosten auf Mieter zu erhöhen. Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimabetriebe mit eigenen Gebäuden oder gas-/ölbeheizten Liegenschaften sollten Fördermittel (KfW, BAFA) prüfen und Investitionsentscheidungen im Hinblick auf steigende CO2-Kosten ab 2028 planen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus ändert das Vergaberecht (Drucksache 19/3192): Das Vergabemindestentgelt für öffentliche Aufträge wird ab dem 1. Januar 2026 auf 14,84 Euro brutto/Stunde und ab dem 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro brutto/Stunde angehoben (bisher 13,00 Euro). Betroffen sind alle Unternehmen – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe –, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen. Zusätzlich wird die Anpassungsformel für das Mindestentgelt reformiert und an die Empfehlungen der Mindestlohnkommission sowie Tarifindizes gekoppelt.
Frist: 1. January 2026
Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin anbieten oder ausführen, müssen ihre Lohnkalkulation anpassen: Ab 01.01.2026 mindestens 14,84 €/Std. brutto, ab 01.01.2027 mindestens 15,58 €/Std. brutto für alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) einplanen. Angebotskalkulationen und bestehende Verträge für öffentliche Aufträge sind entsprechend zu prüfen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät eine Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG), die u. a. das Vergabemindestentgelt anhebt: ab 1. Januar 2026 auf 14,84 € brutto/Stunde und ab 1. Januar 2027 auf 15,58 € brutto/Stunde. Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 € netto für alle öffentlichen Aufträge. Betriebe, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen (z. B. Catering, Großküchen-/Kältetechnikaufträge für öffentliche Einrichtungen), müssen die erhöhten Mindestlohnanforderungen einhalten.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen oder anstreben, müssen ihre Lohnkalkulation an die neuen Vergabemindestentgelte anpassen (14,84 € ab 01.01.2026, 15,58 € ab 01.01.2027). Die Tariftreueverpflichtung greift bereits ab 1.000 € Auftragswert (netto). Bestehende Kalkulationen für laufende oder geplante Ausschreibungen sollten überprüft werden.
Der Berliner Antrag der Fraktion Die Linke fordert ein Direktanstellungsgebot für plattformbasierte Lieferdienste, eine konsequente Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie (2024/2831) sowie verstärkte Kontrollen des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Bußgeldern bei Verstößen. Betroffen sind insbesondere Lieferdienst-Unternehmen im Gastronomiebereich (z. B. Essenslieferdienste), die Subunternehmermodelle oder Scheinselbständigkeit einsetzen. Für das Gastgewerbe relevant, da viele Restaurants und Caterer mit plattformbasierten Lieferdiensten kooperieren oder selbst solche Strukturen nutzen.
Gastronomiebetriebe mit Lieferdienst-Beschäftigten (insbesondere über Subunternehmer oder Plattformen) sollten prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge gemäß NachwG vorliegen und ob Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Einsatz von Plattform-Lieferdiensten die künftige Entwicklung eines möglichen Direktanstellungsgebots beobachten.
Ein Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, eine Bundesratsinitiative für ein Direktanstellungsgebot bei Lieferdiensten der Essens- und Lebensmittelbranche einzubringen. Lieferdienste sollen verpflichtet werden, Fahrer ausschließlich in direkten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen – Subunternehmer, Scheinselbstständige und Leiharbeiter wären verboten. Gastronomiebetriebe, die Lieferdienste beauftragen oder selbst betreiben, wären direkt betroffen, da die Definition von „Lieferdienst" ausdrücklich den Transport von Speisen im Auftrag von Gastronomiebetrieben einschließt.
Frist: 31. March 2026
Gastronomiebetriebe, die eigene Lieferdienste betreiben oder Lieferfahrten organisieren, sollten prüfen, ob sie Fahrer über Subunternehmen oder als Selbstständige einsetzen. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wäre eine Umstellung auf direkte Arbeitsverhältnisse erforderlich. Der Antrag ist noch kein geltendes Recht – Entwicklung der Gesetzesinitiative beobachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus soll den Senat beauftragen, eine Bundesratsinitiative zur gesetzlichen Annahmepflicht für mindestens ein digitales Zahlungsmittel im gewerblichen Präsenzverkehr einzuleiten. Die Regelung soll im BGB und/oder der GewO verankert werden und betrifft grundsätzlich alle Gewerbetreibenden – explizit genannt werden bargeldintensive Branchen wie Gastronomie und Beherbergung. Die Bargeldannahme bleibt davon unberührt; der Antrag befindet sich noch im Initiativstadium, eine konkrete Frist oder ein Inkrafttreten ist nicht genannt.
Betriebe sollten die weitere Entwicklung dieser Bundesratsinitiative beobachten. Sofern die Regelung bundesgesetzlich verankert wird, müssen alle betroffenen Gewerbetreibenden sicherstellen, dass sie mindestens ein digitales Zahlungsmittel (z. B. EC-Karte, Kreditkarte) akzeptieren und die technische Infrastruktur dafür bereithalten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Kernpunkte sind: Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (netto), und das Vergabemindestentgelt wird auf 14,84 Euro brutto (2026) bzw. 15,58 Euro brutto (2027) angehoben. Betroffen sind Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin annehmen – darunter Gastronomiebetriebe (z. B. Catering) und Kälte-/Klimabetriebe, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen tätig sind.
Betriebe, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin ausführen (z. B. Catering-Unternehmen, Kälte-/Klimahandwerker mit öffentlichen Aufträgen), müssen prüfen, ob sie die Tariftreuepflicht (ab 1.000 € Auftragswert netto) erfüllen und ob ihre Lohnstruktur die neuen Vergabemindestentgelte (14,84 € brutto ab 2026, 15,58 € brutto ab 2027) einhält. Entsprechende Erklärungen und ggf. Nachweise sind bei Ausschreibungen einzureichen.
Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.
Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Der Text enthält die Versorgungsbedingungen (Gas und Wasser) für das Oktoberfest 2026 der Stadtwerke München (SWM). Gastronomiebetriebe auf dem Festgelände müssen konkrete Anforderungen an Gasgeräte (CE-Kennzeichnung, Flammüberwachung, Abgasführung nach DVGW AB G 631), Einrichtungspauschalen nach Gaszählergröße sowie Wasser- und Gaspreise (Kochgas: 10,68 Ct/kWh netto, Wasser: 3,44 €/m³) beachten. Die Gaspreise gelten ab 01.01.2026; Vorauszahlungen und Sicherheiten können von den SWM jederzeit verlangt werden.
Frist: 1. January 2026
Festbetreiber (Gastronomie auf dem Oktoberfest) müssen: (1) Gasgeräte mit gültigem CE-Prüfzeichen, DE-Kennzeichnung und Flammüberwachung einsetzen; (2) Einrichtungspauschale für Gaszähler (je nach Nennlgröße 210–2.890 € netto) einplanen; (3) Gasversorgung rechtzeitig per E-Mail bei SWM beantragen; (4) Wasserbezug im Servicezentrum Theresienwiese rechtzeitig anmelden; (5) private Trinkwasserleitungen auf eigene Kosten nach Hygieneregeln des Gesundheitsreferats errichten.
Der Münchner Stadtrat hat am 11.05.2026 neue Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 beschlossen. Wesentliche Änderungen betreffen den Entfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins in den Oide-Wiesn-Festzelten sowie die Vorverlegung der Musikzeiten gastronomischer Großbetriebe um eine Stunde täglich (mit der Auflage, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik zu spielen). Zusätzlich wird eine Ausnahmegenehmigung für pyrotechnische Effekte (Wunderkerzen) am letzten Abend beantragt.
Frist: 19. September 2026
Gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Festzelte) müssen ihre Verträge und internen Abläufe anpassen: Verzehrgutschein entfällt, Musikzeiten werden vorverlegt (bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Betroffene Betreiber sollten die aktualisierte Neufassung der Betriebsvorschriften prüfen und umsetzen.
Die Anlage 5 und 6 des Münchner Stadtratsbeschlusses regeln detaillierte Hygiene- und Betriebspflichten für Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen (insbesondere Oktoberfest). Gastronomiebetriebe auf solchen Veranstaltungen müssen zertifiziertes Trinkwassermaterial (DVGW/KTW-Prüfzeichen), regelmäßige Spülungen und Temperaturkontrollen sicherstellen sowie Fettabscheider mindestens alle vier Tage von Fachunternehmen reinigen lassen. Entwässerungsarbeiten sind 24 Stunden vorab bei der Münchner Stadtentwässerung anzumelden; neue oder geänderte Leitungen erfordern eine Genehmigung, die spätestens 6 Wochen vor Ausführungsbeginn beantragt werden muss.
1. Nur DVGW/KTW-zertifiziertes Schlauchmaterial verwenden (keine Gartenschläuche). 2. Leitungen nach Anschluss 15 Min., nach Pausen >2 Std. erneut 5 Min. spülen; Wassertemperatur auf max. 25 °C überwachen. 3. Fettabscheider mindestens alle 4 Tage durch Fachunternehmen reinigen lassen; Belege vorhalten und dem Referat für Arbeit und Wirtschaft unaufgefordert vorlegen. 4. Entwässerungsarbeiten 24 Std. vor Beginn bei der MSE anmelden; genehmigungspflichtige Vorhaben mind. 6 Wochen vorher beantragen.
Der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt München regelt für Festbetriebe (Oktoberfest) ein vollständiges Verbot von Einweggeschirr und Einwegbesteck sowie detaillierte Pfandpflichten für Mehrwegbehältnisse (Speisen mind. 1 €, Alkoholgläser mind. 3 €, Getränkeflaschen mind. 1 €). Zusätzlich bestehen strenge Abfalltrennnpflichten und arbeitsrechtliche Anforderungen, insbesondere Sofortmeldepflicht, Mitführungspflicht von Ausweispapieren und Mindestlohnzahlung von 13,90 €/Stunde für Gaststättenbetriebe. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern bis hin zum Ausschluss von der Veranstaltungszulassung geahndet werden.
Frist: 27. April 2026
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck einsetzen, (2) Pfandsysteme gemäß Mindestvorgaben einrichten und Pfandmarken mit Straße/Hausnummer bedrucken, (3) Abfälle nach GewAbfV getrennt sammeln und entsorgen, (4) Küchen-/Speisereste gesondert nach Tier-NebG entsorgen, (5) Sofortmeldepflicht bei Neueinstellungen an DSRV erfüllen, (6) Arbeitnehmer schriftlich auf Ausweismitführungspflicht hinweisen, (7) Arbeitszeiten aufzeichnen und mind. 2 Jahre aufbewahren, (8) Mindestlohn von 13,90 €/h einhalten.
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Brandschutzauflagen für Gastronomiebetriebe und Verkaufsstände auf dem Festgelände (Oktoberfest/Wiesn) beschlossen. Die Auflagen umfassen u. a. Reinigungspflichten für Dunstabzugsanlagen (mindestens alle vier Tage), strenge Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas (max. 2 Flaschen à 11 kg je Stand, Fachbetrieb-Bescheinigung erforderlich), Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung in Festzelten und gastronomischen Betrieben sowie Brandschutznachweise für Dekorationen und Baustoffe. Für den Betrieb von Heizstrahlern, Grilleinrichtungen und pyrotechnischen Effekten sind gesonderte Genehmigungen durch die Branddirektion notwendig; bei Mängeln bei der Abnahme ist der Betrieb bis zur Mängelbeseitigung untersagt.
Gastronomiebetreiber auf dem Festgelände müssen: (1) Dunstabzugsanlagen mind. alle 4 Tage auf Fettablagerungen reinigen und dokumentieren, (2) Flüssiggasanlagen durch Fachbetrieb prüfen und Bescheinigung spätestens am Freitag vor Veranstaltungsbeginn vorlegen, (3) Sicherheitsbeleuchtung einrichten und Sachkundigen-Bescheinigung bei Abnahme vorweisen, (4) Brandschutznachweise (Zertifikate) für alle Dekorationsmaterialien bereithalten, (5) vorgeschriebene Feuerlöscher (inkl. Fettbrand-Löscher Klasse F je Fritteuse) bereitstellen, (6) Heizstrahler und feuergefährliche Handlungen vorab bei der Branddirektion anmelden und genehmigen lassen.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Anmelde- und Betriebsbedingungen für die Oide Wiesn (Oktoberfest-Begleitveranstaltung) ab 2026/2027. Für Gastronomiebetriebe (Zeltbetreiber) relevant sind insbesondere die Umstellung auf ein Online-basiertes Ticketsystem für Reservierungsgäste, der Wegfall von Einlassbändern sowie die Änderung der Mindestverzehrregelung (Verzehrgutschein 18 € entfällt ab 2026, einheitlich 2 Maß und ½ Hendl). Ab 2027 sind zudem geänderte Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm im Musikantenzelt geplant.
Frist: 28. April 2026
Zeltbetreiber der Oide Wiesn müssen auf das neue Online-Ticketsystem für Reservierungsgäste umstellen, die geänderten Mindestverzehrregelungen (kein 18-€-Gutschein mehr in Boxen/Galerien) ab 2026 beachten und sich mit den neuen Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm 2027 vertraut machen.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026. Konkret wird der 18-Euro-Verzehrgutschein in den Oide-Wiesn-Zelten abgeschafft (Mindestverzehr künftig max. 2 Maß Bier und ½ Hendl) und die Musikzeiten in gastronomischen Großbetrieben werden täglich um eine Stunde vorgezogen (Mo–Fr auf 11 Uhr, an bestimmten Wochenenden auf 10 Uhr). Die Änderungen sind wesentlicher Bestandteil der Zulassungsverträge für das Oktoberfest 2026.
Frist: 28. April 2026
Gastronomiebetriebe mit Zulassung zum Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Zelte und gastronomische Großbetriebe) müssen die geänderten Betriebsvorschriften zur Kenntnis nehmen: (1) Wegfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins, (2) angepasste Musikzeiten (täglich 1 Stunde früher, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Die neuen Vorschriften sind Vertragsbestandteil der Zulassungsverträge für 2026.
Nein. Paragrafenwächter scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Paragrafenwächter informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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