Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.
Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Der Text enthält detaillierte Vorschriften für Gastronomie- und Schankbetriebe auf dem Münchner Oktoberfest. Geregelt werden u. a. Ausschankregeln für Bier (nur zugelassene Brauereien, Maßkrug-Pflicht), strenge Hygieneanforderungen an Trinkgefäße (maschinelle Reinigung, mikrobiologische Eigenkontrollen), Infektionsschutzbelehrungspflichten für lebensmittelverarbeitendes Personal (§§ 42, 43 IfSG) sowie Anforderungen an Lebensmittelzubereitung, Kühlung und Bio-Produktzertifizierung. Verstöße können zum Ausschluss von künftigen Festzulassungen führen.
Festwirte und Gastronomiebetriebe müssen: (1) Bier ausschließlich von zugelassenen Münchner Traditionsbrauereien in vorgeschriebenen Gefäßgrößen ausschenken; (2) Trinkgefäße ausschließlich maschinell mit chlorhaltigem Mittel oder Heißwasser (≥60°C) reinigen und mikrobiologische Eigenkontrollen durchführen; (3) alle lebensmittelverarbeitenden Mitarbeiter mit gültiger IfSG-§43-Bescheinigung einsetzen und jährliche Belehrungen dokumentieren; (4) Gefährdungsbeurteilung für Schankanlagen erstellen und dem Kreisverwaltungsreferat vorlegen; (5) bei Bio-Angeboten Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle sicherstellen; (6) ausreichende Kühleinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel bereithalten.
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Betriebsvorschriften für gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 beschlossen. Diese umfassen strenge Regelungen zu Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85/90 dB(A)), Pflicht zur Installation von Beschallungsanlagen mit Lautstärkelimitern sowie ein generelles Verbot von Einweggeschirr und -besteck zugunsten von Mehrweglösungen mit Mindestpfand (1 Euro). Außerdem gelten klare Abbaufristen für den Festplatz sowie lebensmittelhygienische Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung.
Frist: 1. September 2026
Gastronomische Betriebe (Groß- und Mittelbetriebe) müssen: (1) Beschallungsanlagen mit zeitgesteuerten Lautstärkelimitern installieren und vor dem ersten Veranstaltungstag abnehmen lassen; (2) Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85 dB(A) vor 18 Uhr, 90 dB(A) danach) einhalten; (3) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck mit Mindestpfand von 1 Euro verwenden; (4) Sonderregelung für traditionelle Blasmusik bis 01.09.2026 der Festleitung mitteilen; (5) Abbaufristen (je nach Betriebstyp zwischen 06.10. und 20.11.2026) einhalten.
Die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 (München) regeln umfangreiche Pflichten für Gastgewerbebetriebe auf der Theresienwiese: darunter tägliche Abfallentsorgung und Mülltrennung (§40), Einhaltung der Trinkwasserverordnung mit Nachweispflicht (§42), Umsatzsteuer-Aufzeichnungspflichten (§37) sowie detaillierte Lautstärkenvorgaben für Musik in Gastbetrieben (§44, max. 85–90 dB(A)). Gaststättenbetriebe müssen Küchen- und Speisereste gesondert entsorgen und Fettabscheider vor Abreise reinigen. Die Beschallungsanlagen müssen in ein städtisches Vorrang-Schaltsystem eingebunden und fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn betriebsbereit sein.
Frist: 14. September 2026
Gastgewerbebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) Gewerbeabfälle nach GewAbfV trennen und täglich bis 8 Uhr entsorgen, (2) Küchen-/Speisereste gesondert gemäß Tier-NebG/VO EG 1069/2009 entsorgen, (3) Trinkwasserqualität an Zapfstellen nachweisen und ggf. Proben entnehmen lassen, (4) Umsatzsteuerheft führen (§37 UStDV), (5) Beschallungsanlage mit Vorrang-Schalteinheit ausrüsten und mind. 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn betriebsbereit melden, (6) Lautstärkengrenzen (85–90 dB(A)) einhalten und Lageplan sowie Musikprogramm mind. 4 Wochen vor Beginn einreichen.
Der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt München regelt für Festbetriebe (Oktoberfest) ein vollständiges Verbot von Einweggeschirr und Einwegbesteck sowie detaillierte Pfandpflichten für Mehrwegbehältnisse (Speisen mind. 1 €, Alkoholgläser mind. 3 €, Getränkeflaschen mind. 1 €). Zusätzlich bestehen strenge Abfalltrennnpflichten und arbeitsrechtliche Anforderungen, insbesondere Sofortmeldepflicht, Mitführungspflicht von Ausweispapieren und Mindestlohnzahlung von 13,90 €/Stunde für Gaststättenbetriebe. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern bis hin zum Ausschluss von der Veranstaltungszulassung geahndet werden.
Frist: 27. April 2026
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck einsetzen, (2) Pfandsysteme gemäß Mindestvorgaben einrichten und Pfandmarken mit Straße/Hausnummer bedrucken, (3) Abfälle nach GewAbfV getrennt sammeln und entsorgen, (4) Küchen-/Speisereste gesondert nach Tier-NebG entsorgen, (5) Sofortmeldepflicht bei Neueinstellungen an DSRV erfüllen, (6) Arbeitnehmer schriftlich auf Ausweismitführungspflicht hinweisen, (7) Arbeitszeiten aufzeichnen und mind. 2 Jahre aufbewahren, (8) Mindestlohn von 13,90 €/h einhalten.
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Brandschutzauflagen für Gastronomiebetriebe und Verkaufsstände auf dem Festgelände (Oktoberfest/Wiesn) beschlossen. Die Auflagen umfassen u. a. Reinigungspflichten für Dunstabzugsanlagen (mindestens alle vier Tage), strenge Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas (max. 2 Flaschen à 11 kg je Stand, Fachbetrieb-Bescheinigung erforderlich), Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung in Festzelten und gastronomischen Betrieben sowie Brandschutznachweise für Dekorationen und Baustoffe. Für den Betrieb von Heizstrahlern, Grilleinrichtungen und pyrotechnischen Effekten sind gesonderte Genehmigungen durch die Branddirektion notwendig; bei Mängeln bei der Abnahme ist der Betrieb bis zur Mängelbeseitigung untersagt.
Gastronomiebetreiber auf dem Festgelände müssen: (1) Dunstabzugsanlagen mind. alle 4 Tage auf Fettablagerungen reinigen und dokumentieren, (2) Flüssiggasanlagen durch Fachbetrieb prüfen und Bescheinigung spätestens am Freitag vor Veranstaltungsbeginn vorlegen, (3) Sicherheitsbeleuchtung einrichten und Sachkundigen-Bescheinigung bei Abnahme vorweisen, (4) Brandschutznachweise (Zertifikate) für alle Dekorationsmaterialien bereithalten, (5) vorgeschriebene Feuerlöscher (inkl. Fettbrand-Löscher Klasse F je Fritteuse) bereitstellen, (6) Heizstrahler und feuergefährliche Handlungen vorab bei der Branddirektion anmelden und genehmigen lassen.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Anmelde- und Betriebsbedingungen für die Oide Wiesn (Oktoberfest-Begleitveranstaltung) ab 2026/2027. Für Gastronomiebetriebe (Zeltbetreiber) relevant sind insbesondere die Umstellung auf ein Online-basiertes Ticketsystem für Reservierungsgäste, der Wegfall von Einlassbändern sowie die Änderung der Mindestverzehrregelung (Verzehrgutschein 18 € entfällt ab 2026, einheitlich 2 Maß und ½ Hendl). Ab 2027 sind zudem geänderte Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm im Musikantenzelt geplant.
Frist: 28. April 2026
Zeltbetreiber der Oide Wiesn müssen auf das neue Online-Ticketsystem für Reservierungsgäste umstellen, die geänderten Mindestverzehrregelungen (kein 18-€-Gutschein mehr in Boxen/Galerien) ab 2026 beachten und sich mit den neuen Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm 2027 vertraut machen.
Die Anlage 5 und 6 des Münchner Stadtratsbeschlusses regeln detaillierte Hygiene- und Betriebspflichten für Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen (insbesondere Oktoberfest). Gastronomiebetriebe auf solchen Veranstaltungen müssen zertifiziertes Trinkwassermaterial (DVGW/KTW-Prüfzeichen), regelmäßige Spülungen und Temperaturkontrollen sicherstellen sowie Fettabscheider mindestens alle vier Tage von Fachunternehmen reinigen lassen. Entwässerungsarbeiten sind 24 Stunden vorab bei der Münchner Stadtentwässerung anzumelden; neue oder geänderte Leitungen erfordern eine Genehmigung, die spätestens 6 Wochen vor Ausführungsbeginn beantragt werden muss.
1. Nur DVGW/KTW-zertifiziertes Schlauchmaterial verwenden (keine Gartenschläuche). 2. Leitungen nach Anschluss 15 Min., nach Pausen >2 Std. erneut 5 Min. spülen; Wassertemperatur auf max. 25 °C überwachen. 3. Fettabscheider mindestens alle 4 Tage durch Fachunternehmen reinigen lassen; Belege vorhalten und dem Referat für Arbeit und Wirtschaft unaufgefordert vorlegen. 4. Entwässerungsarbeiten 24 Std. vor Beginn bei der MSE anmelden; genehmigungspflichtige Vorhaben mind. 6 Wochen vorher beantragen.
Der Münchner Stadtrat hat am 11.05.2026 neue Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 beschlossen. Wesentliche Änderungen betreffen den Entfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins in den Oide-Wiesn-Festzelten sowie die Vorverlegung der Musikzeiten gastronomischer Großbetriebe um eine Stunde täglich (mit der Auflage, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik zu spielen). Zusätzlich wird eine Ausnahmegenehmigung für pyrotechnische Effekte (Wunderkerzen) am letzten Abend beantragt.
Frist: 19. September 2026
Gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Festzelte) müssen ihre Verträge und internen Abläufe anpassen: Verzehrgutschein entfällt, Musikzeiten werden vorverlegt (bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Betroffene Betreiber sollten die aktualisierte Neufassung der Betriebsvorschriften prüfen und umsetzen.
Der Text enthält die Versorgungsbedingungen (Gas und Wasser) für das Oktoberfest 2026 der Stadtwerke München (SWM). Gastronomiebetriebe auf dem Festgelände müssen konkrete Anforderungen an Gasgeräte (CE-Kennzeichnung, Flammüberwachung, Abgasführung nach DVGW AB G 631), Einrichtungspauschalen nach Gaszählergröße sowie Wasser- und Gaspreise (Kochgas: 10,68 Ct/kWh netto, Wasser: 3,44 €/m³) beachten. Die Gaspreise gelten ab 01.01.2026; Vorauszahlungen und Sicherheiten können von den SWM jederzeit verlangt werden.
Frist: 1. January 2026
Festbetreiber (Gastronomie auf dem Oktoberfest) müssen: (1) Gasgeräte mit gültigem CE-Prüfzeichen, DE-Kennzeichnung und Flammüberwachung einsetzen; (2) Einrichtungspauschale für Gaszähler (je nach Nennlgröße 210–2.890 € netto) einplanen; (3) Gasversorgung rechtzeitig per E-Mail bei SWM beantragen; (4) Wasserbezug im Servicezentrum Theresienwiese rechtzeitig anmelden; (5) private Trinkwasserleitungen auf eigene Kosten nach Hygieneregeln des Gesundheitsreferats errichten.
Die Betriebsvorschriften der Stadt München für das Oktoberfest 2026 (§§ 72–74 sowie Anlagen 1–2) regeln Sanktionen bei Verstößen (Verwarnung bis Ausschluss), Risikoübernahme durch Festbezieher bei Pandemie/Krieg, streng begrenzte Sortiments- und Ausschankvorgaben je Betriebstyp (Festhalle, Hühnerbraterei, Wurstimbiss, Stände ohne Sitzgelegenheit u. a.) sowie Anforderungen an die Stromversorgung auf dem Festplatz. Gaststättenrechtliche Gestattungen sind zusätzlich zum zivilrechtlichen Zulassungsvertrag einzuholen. Pfandpflichten (mind. 1 € für Flaschen, mind. 3 € für Weißbiergläser außerhalb fester Räume) sind einzuhalten.
Frist: 27. April 2026
Oktoberfest-Betreiber müssen: (1) zusätzlich zur Zulassung eine gaststättenrechtliche Gestattung einholen, (2) Sortiments- und Ausschankbeschränkungen gemäß Anlage 1 strikt einhalten, (3) Pfandregelungen für Flaschen und Gläser umsetzen, (4) elektrischen Leistungsbedarf bei der Anmeldung angeben und Elektroinstallation nur durch SWM-eingetragene Fachbetriebe ausführen lassen, (5) Anordnungen von Kontrolleuren (KVR-Ausweis) unverzüglich Folge leisten.
Der Textauszug enthält Betriebsvorschriften der Landeshauptstadt München für das Oktoberfest 2026 und betrifft ausschließlich Gastronomiebetriebe sowie Lebensmittelverkäufer auf dem Festgelände. Geregelt werden unter anderem Hygieneanforderungen (Schutzkleidung, Handwaschbecken, Lebensmittelabfälle), Reservierungsbedingungen mit Mindestverzehr-Obergrenzen, Jugendschutzpflichten, Verbote (z. B. Automaten, unautorisierte Verkaufswaren) sowie Alarmierungspflichten über Groupalarm. Für Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest bestehen konkrete Handlungspflichten zur Einhaltung dieser Vorschriften vor Festbeginn (18.09.2026).
Frist: 18. September 2026
Gastronomiebetriebe und Lebensmittelverkäufer auf dem Oktoberfest müssen: (1) Hygienevorgaben umsetzen (Schutzkleidung inkl. Kopfbedeckung, Handwaschbecken, dicht schließende Abfallbehälter, Schulung nach §4 LMHV); (2) Reservierungsbedingungen mit den vorgeschriebenen Mindestverzehr-Obergrenzen einhalten und ein Onlineportal für Reservierungstausch einrichten; (3) Jugendschutzhinweise gut sichtbar anbringen (§3 JuSchG); (4) Groupalarm-System nutzen und am Probealarm (18.09.2026) teilnehmen; (5) Verbote (Automaten, nicht genehmigte Waren, Bauchladenverkäufer nur in Festhallen) beachten.
Der Münchner Stadtrat regelt in diesem Beschluss detaillierte Betriebsvorschriften für Festbetriebe auf dem Oktoberfest (fliegende Bauten, Genehmigungspflichten, TÜV-Prüfungen, Blitzschutz, Brüstungshöhen). Gastronomische Betriebe müssen u. a. Bestuhlungs- und Rettungswegpläne bis spätestens 17. Juni beim KVR-Branddirektion einreichen, eine TÜV-SÜD-Gebrauchsabnahme nachweisen und eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung von 5 Mio. Euro abschließen. Verstöße gegen Lebensmittel- und Hygienerecht oder Betriebsvorschriften können zum Ausschluss vom Festplatz führen.
Frist: 17. June 2026
Gastronomische Festbetriebe müssen: (1) Bestuhlungs- und Rettungswegpläne bis 17. Juni (des jeweiligen Jahres) in 5-facher Papierausfertigung (Maßstab 1:100) und digital beim KVR-Branddirektion einreichen; (2) TÜV-SÜD-Prüfung und Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde einholen; (3) Haftpflichtversicherung (mind. 5 Mio. € Personen-/Sachschäden, 150.000 € Vermögensschäden) nachweisen; (4) Blitzschutz-Innenmaßnahmen (Potentialausgleich) umsetzen; (5) Mindestlohnvorschriften für Ordnungspersonal einhalten.
Die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 (19. September – 4. Oktober 2026) regeln verbindlich Öffnungszeiten, Ausschankzeiten und Musikzeiten für gastronomische Groß- und Mittelbetriebe, Straßenverkaufsgeschäfte sowie die Oide Wiesn. Darüber hinaus werden Zulassungsvoraussetzungen (u. a. Gestattung nach Gaststättengesetz, Haftpflichtversicherung, Reisegewerbekarte), Personalvorschriften (Jugendschutz, Beschäftigung von Ausländer*innen) sowie Werbe- und Markennutzungsregeln (Oktoberfest-Markenportfolio der LHM) festgelegt. Aufbautermine beginnen ab 29. Juni 2026; die Einhaltung aller Vorschriften ist Vertragsbestandteil.
Frist: 29. June 2026
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest 2026 müssen rechtzeitig die Gestattung nach Gaststättengesetz beim Kreisverwaltungsreferat München beantragen, Haftpflichtversicherungsnachweis und Reisegewerbekarte bereithalten, Markenutzungen vorab per E-Mail freigeben lassen (oktoberfest.marke@muenchen.de) und die vorgeschriebenen Öffnungs-, Ausschank- und Aufbauzeiten strikt einhalten.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026. Konkret wird der 18-Euro-Verzehrgutschein in den Oide-Wiesn-Zelten abgeschafft (Mindestverzehr künftig max. 2 Maß Bier und ½ Hendl) und die Musikzeiten in gastronomischen Großbetrieben werden täglich um eine Stunde vorgezogen (Mo–Fr auf 11 Uhr, an bestimmten Wochenenden auf 10 Uhr). Die Änderungen sind wesentlicher Bestandteil der Zulassungsverträge für das Oktoberfest 2026.
Frist: 28. April 2026
Gastronomiebetriebe mit Zulassung zum Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Zelte und gastronomische Großbetriebe) müssen die geänderten Betriebsvorschriften zur Kenntnis nehmen: (1) Wegfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins, (2) angepasste Musikzeiten (täglich 1 Stunde früher, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Die neuen Vorschriften sind Vertragsbestandteil der Zulassungsverträge für 2026.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine neue Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung). Die Mindestlöhne steigen stufenweise: ab Inkrafttreten 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 auf 15,33 €/Std. und ab 01.04.2027 auf 15,87 €/Std. Betriebe beider Branchen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, müssen sicherstellen, dass das gezahlte Entgelt diesen neuen Untergrenzen entspricht.
Frist: 31. August 2026
Betriebe, die Leiharbeitnehmer (Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung) beschäftigen, müssen die Vergütung an die neuen Mindestentgelte anpassen: ab Inkrafttreten mind. 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 mind. 15,33 €/Std., ab 01.04.2027 mind. 15,87 €/Std. Lohnabrechnungen und Verträge mit Personaldienstleistern prüfen und ggf. anpassen.
Die Bundesregierung hat die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/590 über ozonabbauende Stoffe angepasst. Für Kälte- und Klimabetriebe relevant sind insbesondere: die Pflicht zur Verhinderung des Austritts ozonabbauender Stoffe nach dem Stand der Technik (§ 3), sowie die ausdrückliche Anforderung, dass Rückgewinnung, Dichtheitskontrollen und Reparaturen von Undichtigkeiten nur von Personen mit gültiger Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 100) durchgeführt werden dürfen (§ 4). Verstöße gegen diese Pflichten sind bußgeldbewehrt.
Frist: 24. April 2026
Kälte- und Klimabetriebe müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Rückgewinnungsarbeiten, Dichtheitskontrollen oder Reparaturen an ozonabbauende Stoffe enthaltenden Anlagen durchführen, eine gültige Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 100) besitzen. Außerdem müssen betriebliche Prozesse zur Vermeidung des Stoffaustritts nach dem Stand der Technik überprüft und dokumentiert werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) endgültig klargestellt, dass es keine allgemeine „Drei-Angebote-Regel" vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gibt. Die Wohnungseigentümermehrheit darf ihr Ermessen grundsätzlich auch auf Basis eines einzigen Angebots ausüben, sofern eine hinreichende Informationsgrundlage besteht – etwa durch positive Vorerfahrungen mit dem Auftragnehmer. Auch Bagatellgrenzen als Schwellenwert für die Angebotspflicht sind damit obsolet; maßgeblich bleibt stets die Einzelfallbetrachtung nach den Kriterien eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten ihre bisherige Praxis zur Einholung von Vergleichsangeboten überprüfen und anpassen: Eine starre Drei-Angebote-Regel ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist bei jeder Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren, auf welcher Informationsgrundlage die Entscheidung beruht (z. B. positive Vorerfahrungen, Fachgutachten). Bei umfangreicheren Sanierungen bleibt die Einschaltung eines Architekten oder Bauingenieurs geboten. Verwalter müssen weiterhin eingeholte Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit prüfen.