Der BGH hat klargestellt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) Vermieter nicht verpflichtet, vor der Beauftragung von Dienstleistern zwingend Vergleichsangebote einzuholen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn die beauftragten Leistungen tatsächlich objektiv überteuert waren – die Beweislast dafür trägt der Mieter. Außerdem gilt der 12-monatige Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB auch für Einwände wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen keine Vergleichsangebote zwingend einholen, sollten jedoch bei strittigen Betriebskostenpositionen (z. B. Hauswartkosten) eine nachvollziehbare Aufschlüsselung bereithalten. Mieter-Einwendungen zur Betriebskostenabrechnung – einschließlich des Wirtschaftlichkeitsgebots – müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich erhoben werden.
Das Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung setzt im Gebäudesektor auf Förderanreize statt Ordnungsrecht – u. a. einen 10-%-Bonus für Worst Performing Buildings (BEG) und die Stärkung der Wärmennetzförderung (BEW). Die geplante GEG-Reform (GModG) ermöglicht ab 2029 weiterhin Gas-/Ölheizungen bei anteiligem Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 GEG) wurde verschoben. Der Expertenrat für Klimafragen bewertet das Programm als unzureichend und drängt auf Nachbesserungen.
Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Verwalter) sollten die Entwicklung der GEG-Reform (GModG) und der BEG-Förderkonditionen eng verfolgen, um Sanierungsplanungen und Heizungsinvestitionen an den sich ändernden Rahmenbedingungen auszurichten. Kälte-/Klimabetriebe sollten Förderprogramme für Wärmepumpen (sozial gestaffelte Boni) und Wärmenetze (BEW) als Akquise- und Beratungsgrundlage nutzen und Kunden über die verschobene 65-%-Regel informieren.
Die geplante Erbschaftsteuerreform (SPD-Diskussionspapier vom 13.01.2026) sieht die Einführung eines einmaligen lebenslangen Gesamtfreibetrags von einer Million Euro pro Erwerber vor und würde die bisherige 10-Jahres-Regelung zur Freibetragswiedernutzung abschaffen – ein massiver Einschnitt für Eigentümer, die Immobilienvermögen schrittweise übertragen. Zusätzlich führen höhere steuerliche Bewertungsansätze nach dem Jahressteuergesetz 2022 sowie seit 2009 unveränderte Freibeträge dazu, dass selbst mittelgroße Einfamilienhäuser erhebliche Erbschaftsteuerlasten auslösen können. Immobilieneigentümer mit konkreten Übertragungsplänen sollten Vermögens- und Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen; ein Gesetzentwurf wird frühestens in 12–18 Monaten erwartet.
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten bestehende Übertragungsstrategien (Schenkungsmodelle, 10-Jahres-Freibetrags-Nutzung) zeitnah mit einem Steuerberater überprüfen. Verkehrswertgutachten nach §198 BewG prüfen, um überhöhten Finanzamts-Bewertungen entgegenzuwirken. Entwicklung des BVerfG-Urteils (Az. 1 BvR 804/22) beobachten, da dieses eine Reform auslösen und ohne Übergangsfrist in Kraft treten könnte.
Eine Anfrage der Linken Fraktion im Münchner Stadtrat thematisiert die Entmietungspraxis des Investors Capstone im denkmalgeschützten Wohnhaus Richelstraße 28 im Erhaltungssatzungsgebiet Neuhausen. Es werden Verstöße gegen Denkmalschutz, Baustellensicherheit, Baumschutz sowie illegale Kurzzeitvermietung (AirBnB) und Überbelegung angesprochen. Die Anfrage richtet sich an die Stadtverwaltung und stellt Fragen zu Schutzmaßnahmen für verbliebene Mieter, zur Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen und zu behördlichen Reaktionen auf Missstände.
Vermieter und Immobilieninvestoren in Erhaltungssatzungsgebieten (München/Neuhausen) sollten prüfen, ob ihre Baumaßnahmen und Vermietungspraktiken (inkl. Kurzzeitvermietung via AirBnB, Modernisierungsankündigungen) mit Denkmalschutz, Zweckentfremdungsrecht und den Vorgaben der Erhaltungssatzung konform sind. Mögliche Bußgelder und behördliche Eingriffe bei Verstößen sind einzukalkulieren.
Der Münchner Stadtrat befasst sich mit der Seniorenresidenz „Am Westpark", wo Leistungsausfälle und mögliche Zweckentfremdung (Umwandlung von Seniorenwohnen in reguläres Wohnen) thematisiert werden. Die SPD-Fraktion fragt nach Heimaufsichtsprüfungen, Vertragserfüllung und kommunalen Hilfsangeboten. Für Immobilienakteure – insbesondere Verwalter und Vermieter von Seniorenimmobilien – ist die Zweckentfremdungsfrage sowie die behördliche Kontrollpraxis relevant.
Betreiber und Verwalter von Seniorenresidenzen oder betreutem Wohnen sollten prüfen, ob vereinbarte Leistungen vollumfänglich erbracht werden und ob eine schleichende Nutzungsänderung (Umwandlung in reguläres Wohnen) vorliegt, da dies als Zweckentfremdung gewertet werden könnte.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur sozialen Wohnraumförderung in Berlin, einschließlich Regelungen zur Bodenwertermittlung, einmaligen Zuschüssen (z. B. für Aufzugsanlagen, Barrierefreiheit, nachhaltiges Bauen) sowie zu Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten öffentlicher Baudarlehen. Geförderte Wohnungen unterliegen einem 30-jährigen Bindungszeitraum mit Belegungsrechten und Einkommensgrenzen für Mieter. Die Regelungen sind auf Basis des EU-DAWI-Freistellungsbeschlusses 2025/2630 beihilferechtlich abgesichert; Überrenditen (IRR > 5 %) werden durch Rückforderung oder Verzinsung ausgeglichen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Wohnungsbaugesellschaften, die in Berlin sozialen Wohnraum errichten oder erwerben, sollten die Förderkonditionen, Belegungsbindungen und beihilferechtlichen Vorgaben (insbesondere IRR-Grenze von 5 %) prüfen und bei Inanspruchnahme von Zuschüssen (z. B. Aufzug, Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit) entsprechende Nachweise und Begründungen vorbereiten. Vermieter geförderter Wohnungen müssen die Belegungsrechte und Wohnberechtigungsschein-Pflichten einhalten.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur öffentlich geförderten Wohnungsbauförderung (sozialer Wohnungsbau Berlin). Geregelt werden Mietbindungen über 30 Jahre mit gestaffelten Höchstmieten (7,00 €/m², 9,50 €/m² bzw. 11,50 €/m² je nach Fördertyp), Belegungsbindungen nach WoFG sowie Einkommensgrenzen für berechtigte Haushalte. Förderempfänger (Bauträger, Vermieter) unterliegen strengen Auflagen zu Mietvertragsgestaltung, Provisionsverbot, Modernisierungsumlage (max. 6 %) und Widerrufsmöglichkeiten der IBB bei Verstößen.
Vermieter und Bauträger geförderter Berliner Wohnungen müssen die festgelegten Bewilligungsmieten (max. 7,00/9,50/11,50 €/m² je nach Fördertyp) einhalten, unbefristete Mietverträge abschließen (kein Staffelmietvertrag), Belegungsbindungen gemäß WoFG beachten, Provisionsverbote einhalten und Modernisierungsumlagen auf max. 6 % begrenzen. Verstöße können zum Widerruf der Förderzusage und Rückforderung von Fördermitteln führen.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen für Wohngebäude und Umbauten (Nutzungsänderungen, Galerien, Mehrfamilienhäuser) sowie Straßenbenennungen. Die Inhalte sind primär für Immobilieneigentümer und -entwickler relevant, die betroffene Grundstücke betreffen oder Informationen zu Nachbargrundstücken benötigen.
Frist: 29. June 2026
Betroffene Eigentümer und Nachbarn sollten die detaillierten Baugenehmigungsbescheide prüfen und bei Einwänden innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einreichen. Makler und Vermieter sollten die neuen Bebauungen bei Werteinschätzungen und Vermietungsplanung berücksichtigen.
Die Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) wurden neu veröffentlicht; die WFB 2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Förderempfänger müssen Verwendungsnachweise (Kostenfeststellung nach DIN 276, Wohnflächenberechnung) spätestens sechs Monate nach Schlussabnahme bei der IBB einreichen und Unterlagen bis zehn Jahre nach Ende des Bindungszeitraums aufbewahren. Die übrigen Textteile (Apothekerkammer, Polizei Berlin – Fahrzeugsicherstellungen) sind für die drei Betriebstypen nicht relevant.
Bauträger und Förderempfänger im sozialen Wohnungsbau (Berlin) sollten prüfen, ob laufende Projekte unter WFB 2023 oder der neuen WFB laufen. Verwendungsnachweise sind fristgerecht (6 Monate nach Schlussabnahme) bei der IBB einzureichen; alle Förderunterlagen sind bis 10 Jahre nach Bindungszeitraum aufzubewahren.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Die Insolvenzzahlen in der deutschen Immobilienwirtschaft sind im Q1 2026 um 13,5 % auf 554 Fälle gestiegen, wobei das Segment „Gebäude" (Ausbau bis Facility Management) mit +24,9 % besonders stark betroffen ist. Ursachen sind auslaufende Niedrigzinskredite, gesunkene Objektwerte sowie Materialkostenexplosionen infolge gestörter Lieferketten (u. a. Polyethylenknappheit durch den Iran-Krieg), die bestehende Werkverträge belasten. Für die zweite Jahreshälfte 2026 wird ein weiterer Anstieg von ~15 % im Ausbausegment erwartet, ohne Aussicht auf eine Trendwende.
Immobilienunternehmen, Hausverwaltungen und Vermieter sollten die Bonität ihrer Dienstleister und Handwerkspartner sorgfältig prüfen und Werkverträge auf Preisanpassungsklauseln für steigende Materialkosten überprüfen bzw. neu verhandeln. Kälte- und Klimabetriebe sowie andere Ausbaugewerke sollten Forderungsausfallrisiken gegenüber Bauträgern absichern (z. B. Bürgschaften, kürzere Zahlungsziele) und die eigene Liquiditätsplanung anpassen.
Das Land Berlin hat die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026 (WFB 2026) erlassen, die die soziale Wohnraumförderung im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau regeln. Gefördert wird die Neuschaffung von preisgünstigem Wohnraum durch Neubau, Aufstockung, Dachausbau oder Nutzungsänderung mittels öffentlicher Baudarlehen und einmaliger verlorener Baukostenzuschüsse über die Investitionsbank Berlin (IBB). Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Bodenwert und dem gewählten Fördermodell (1–4) und beträgt je nach Modell bis zu 3.800 € bzw. 5.300 € pro m² geförderter Wohnfläche.
Eigentümer, Bauträger und Wohnungsunternehmen (Förderempfänger nach § 11 WoFG), die in Berlin sozialen Miet- oder Genossenschaftswohnungsbau planen, können Fördermittel bei der IBB beantragen. Dabei sind Vorhabenbeginn, Eigenkapitalnachweis (mind. 20 %), Wohnflächengrenzen und Fördermodell-Wahl zu beachten. Vorhaben dürfen erst nach Förderzusage begonnen werden.
Eine Baugenehmigung für den Umbau eines Hutladens in einen Gastraum wurde erteilt. Das Vorhaben umfasst eine Erweiterung der bestehenden Gaststätte um 34,02 m² mit 51 Gastplätzen an der Türkenstr. 78, München. Die Genehmigung erging mit Auflagen durch die Lokalbaukommission.
Nachbarn und betroffene Grundstückseigentümer können die Bauakten einsehen und haben einen Monat Zeit, um Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einzureichen.
Das München Amtsblatt Nr. 15/2026 veröffentlicht mehrere Vor- und Baugenehmigungen (Elisabethstr., Georgenstr., Andréestr., Kürnbergstr., Max-Kolmsperger-Str., Arberstr.). Für Immobilieneigentümer und -verwalter ist dies relevant, da Nachbarn rechtliche Mittel gegen die erteilten Bescheide einlegen können und Informationen zu den Verfahren einsehen dürfen.
Frist: 29. June 2026
Immobilieneigentümer und -verwalter sollten betroffene Grundstücke überwachen. Nachbarn können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage gegen die Baugenehmigungen/Vorbescheide beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einreichen.
Der Berliner Mietspiegel 2026 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. Als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB bildet er die maßgebliche Grundlage für Mieterhöhungen und die Anwendung der Mietpreisbremse in Berlin. Vermieter und Makler in Berlin müssen den neuen Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen sowie beim Abschluss neuer Mietverträge berücksichtigen.
Frist: 28. May 2026
Vermieter in Berlin müssen bei Mieterhöhungsverlangen ab sofort den Mietspiegel 2026 (statt 2024) als Begründungsmittel verwenden. Zudem ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel beim Abschluss neuer Mietverträge im Hinblick auf die Mietpreisbremse zu prüfen. Makler sollten Eigentümer und Interessenten entsprechend informieren.
Experten fordern in einem Parlamentarischen Fachgespräch schärfere politische Maßnahmen gegen den übermäßigen Flächenverbrauch in Deutschland. Empfohlen werden Innenentwicklung, höhere Baudichten und Mehrfamilienhäuser statt Neubau auf der „grünen Wiese". Politisches Ziel ist eine Flächenkreislaufwirtschaft mit Netto-Null-Neuinanspruchnahme bis 2050, ein Zwischenziel von max. 30 Hektar/Tag bis 2030 wird aktuell deutlich verfehlt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Projektentwickler, Verwalter, Makler) sollten die politische Diskussion um Flächenverbrauch, Innenverdichtung und Sanierungspflichten beobachten, da zukünftig schärfere Regulierungen beim Neubau auf Außenflächen und stärkere Anreize für Bestandsnutzung und -sanierung zu erwarten sind.
Das KfW-Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss 432" wurde nach dem Neustart im November 2025 bereits wieder für Neuanträge geschlossen, da die Mittel von 75 Millionen Euro für 2026 ausgeschöpft sind. Wohnungsunternehmen, WEGs und Gebäudeeigentümer können Zuschüsse von bis zu 75 % (bei Haushaltsnot bis zu 90 %) erhalten, sofern bereits eingereichte Anträge noch bearbeitet werden. Neue Anträge sind ab sofort nicht mehr möglich.
Frist: 28. May 2026
Keine neuen Anträge mehr möglich. Wer einen Antrag gestellt hat, aber noch keine Zusage erhalten hat, sollte den Bearbeitungsstatus bei der KfW prüfen. Bereits bewilligte Zuschüsse sind nicht betroffen. Auf Wiederauflage des Programms für 2027 achten.
Die Bundesnetzagentur plant ab 2029 höhere Netzentgelt-Grundpreise für Betreiber von PV-Anlagen (Prosumenten). Gleichzeitig will Wirtschaftsministerin Reiche die fixe EEG-Einspeisevergütung abschaffen, was laut IW-Studie insbesondere kleine und mittlere Mieterstromprojekte in Mehrfamilienhäusern unwirtschaftlich machen würde. Aktuelle Einspeisevergütungssätze (gültig 1.2.2026–31.7.2026) sowie steuerliche Regelungen für PV-Anlagen und Balkonkraftwerke werden dargestellt.
Frist: 31. July 2026
Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen mit PV-Anlagen oder Mieterstromprojekten sollten die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen neu bewerten und die weitere Entwicklung der EEG-Reform sowie der Netzentgeltsystematik beobachten. Kälte-/Klimabetriebe, die PV-gekoppelte Systeme (z. B. Wärmepumpen, Klimaanlagen) planen oder installieren, sollten Kunden auf veränderte Förderbedingungen hinweisen. Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR) innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beachten – bei Verstößen drohen Bußgeld und Verlust der EEG-Vergütung.
Das Kabinett hat am 27.05.2026 den Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts" (BauGB-Upgrade) beschlossen. Zentrale Neuerungen betreffen u. a. den Abwägungsvorrang für den Wohnungsbau, vereinfachte Umweltprüfungen, ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht (auch bei Share Deals und Schrottimmobilien), einen neuen Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie die Verlängerung des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB. Der Entwurf geht nun in den Bundestag; ein konkretes Inkrafttreten ist noch nicht terminiert.
Immobilienwirtschaft (Verwalter, Makler, Vermieter, Projektentwickler) sollte das laufende Gesetzgebungsverfahren im Bundestag eng verfolgen. Insbesondere sind folgende Punkte praxisrelevant: erweiterter Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB), Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte (inkl. Share-Deal-Erschwernis), neuer Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie erleichterte Aufstockungs- und Verdichtungsmöglichkeiten. Rechts- und Vertragsgestaltungen sollten auf Basis des finalen Gesetzeswortlauts geprüft werden.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage zum Grillen in Mehrfamilienhäusern – auf Balkonen, Terrassen und in Gärten. Er behandelt mietvertragliche Grillverbote, WEG-Beschlüsse zur Regelung von Grilltagen sowie eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu zulässiger Grillhäufigkeit, Rauchimmissionen und Nachbarschutz. Für WEG-Verwalter und Vermieter sind insbesondere die Hinweise zu Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und mietvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten relevant.
WEG-Verwalter sollten prüfen, ob eine Grillregelung in der Hausordnung per Beschluss der Eigentümerversammlung festgehalten ist. Vermieter können Grillverbote oder -einschränkungen mietvertraglich regeln. Bei Beschwerden sollten bestehende Urteile zur Grillhäufigkeit und zu Rauchimmissionen als Orientierung herangezogen werden.