Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Antrag von CDU und SPD, der landeseigene Wohnungsunternehmen verpflichten soll, bis Ende des 3. Quartals 2026 wohnortnahe Kundenzentren ohne Terminpflicht einzurichten, eigenes technisches Personal sowie Hausmeister vorzuhalten und die Sicherheit und Hygiene in Wohnanlagen zu gewährleisten. Der Antrag richtet sich ausschließlich an landeseigene Berliner Wohnungsgesellschaften und ist daher für private Vermieter und Hausverwaltungen zunächst nicht unmittelbar bindend. Er kann jedoch als Orientierungsrahmen für Servicestandards in der Wohnungswirtschaft und als politisches Signal für zukünftige Regulierungen relevant sein.
Frist: 30. September 2026
Keine unmittelbare Handlungspflicht für private Vermieter oder Hausverwaltungen. Landeseigene Berliner Wohnungsunternehmen sollten die Umsetzung der geforderten Maßnahmen (Kundenzentren, eigenes Handwerkerpersonal, Hausmeister vor Ort) bis 30.09.2026 planen. Private Akteure sollten die politische Entwicklung beobachten, da ähnliche Standards zukünftig auch auf private Vermieter ausgedehnt werden könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in seiner 85. Plenarsitzung vom 7. Mai 2026 mehrere Vorhaben mit Relevanz für die Immobilienwirtschaft in erster Lesung beraten. Dazu zählen das „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178), das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Drucksache 19/3186) sowie eine Dunkelfeldstudie zu illegaler Untervermietung am Berliner Mietwohnungsmarkt (Drucksache 19/3184). Alle drei Vorhaben befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren und wurden an die zuständigen Ausschüsse überwiesen; konkrete Rechtsänderungen sind noch nicht beschlossen.
Immobilienunternehmen, Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die weiteren parlamentarischen Beratungen zu diesen Vorhaben aufmerksam beobachten – insbesondere das Bezahlbare-Mieten-Gesetz (mögliche Auswirkungen auf Mietpreisregulierung) und die Novelle des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Auswirkungen auf Kurzzeitvermietung und Leerstand). Derzeit besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Die Verordnung setzt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 (Hamburg-Altona) fest. Im urbanen Gebiet sind ab dem zweiten Vollgeschoss nur Wohnungen zulässig; Einzelhandel ist auf nahversorgungsrelevante Sortimente und Werksverkauf beschränkt. Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Tankstellenausnahmen werden ausgeschlossen. Für Immobilienwirtschaft, Bauträger und Investoren im Plangebiet ergeben sich verbindliche Nutzungsfestlegungen und Baugrenzenregelungen.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Investoren im Geltungsbereich des B-Plans Bahrenfeld 78 sollten prüfen, ob ihre geplanten oder bestehenden Nutzungen mit den neuen Festsetzungen (Wohnnutzung ab 2. OG, eingeschränkter Einzelhandel, Ausschluss bestimmter Betriebe) vereinbar sind. Plan und Begründung liegen beim Bezirksamt Altona zur kostenlosen Einsicht aus.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Das BIBB hat eine neue Empfehlung zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten in Ausbildungsordnungen veröffentlicht (ersetzt Empfehlung Nr. 158 vom Dezember 2013). Sie legt Rahmenvorgaben für Zwischen- und Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen fest, darunter auch für das Kälteanlagenbauer-Handwerk. Für Gastronomiebetriebe besteht kein direkter Bezug, da keine für das Gastgewerbe spezifischen Ausbildungsberufe thematisiert werden.
Für Ausbildungsbetriebe im Kälte- und Klimahandwerk (Beruf: Kälteanlagenbauer/in): Die neuen BIBB-Empfehlungen sind bei der Prüfungsvorbereitung und der Zusammenarbeit mit der zuständigen Handwerkskammer zu berücksichtigen. Konkrete Änderungen in der Ausbildungsordnung folgen ggf. in nachgelagerten Ordnungsverfahren – diese sollten beobachtet werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergänzt das amtliche Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse um zwei neue Einträge: „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" (Chaceon notialis) und „Siboga Kalmar" (Uroteuthis sibogae). Gastronomiebetriebe, die diese Arten anbieten, sind verpflichtet, die korrekten amtlichen Handelsbezeichnungen auf der Speisekarte bzw. im Angebot zu verwenden. Die Regelungen gelten ab dem 30. April 2026.
Frist: 30. April 2026
Gastronomiebetriebe, die Chaceon notialis oder Uroteuthis sibogae anbieten, müssen auf Speisekarten und Etiketten die neuen amtlichen Handelsbezeichnungen „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" bzw. „Siboga Kalmar" verwenden, um die Kennzeichnungspflicht gemäß Fischetikettierungsverordnung zu erfüllen.
Das BIBB hat eine Empfehlung zum „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen" veröffentlicht, die auf Basis des BBiG und der Handwerksordnung die Rahmenbedingungen für ortsunabhängige, digitale Ausbildungsphasen konkretisiert. Ausbildungsbetriebe – einschließlich Gastronomie- und Kälte-/Klimabetriebe – können ihren Auszubildenden digitales mobiles Ausbilden freiwillig anbieten, müssen dabei jedoch Qualitätsstandards, didaktische Konzepte und rechtliche Vorgaben (u. a. Datenschutz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutz) einhalten. Die Empfehlung begründet keine neue Pflicht, gibt aber konkrete Hinweise für die praktische Umsetzung.
Ausbildungsbetriebe, die digitales mobiles Ausbilden einführen möchten, müssen ein methodisch-didaktisches Konzept erstellen, das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifizieren, die technische Ausstattung bereitstellen sowie Datenschutz- und Mitbestimmungsregelungen beachten. Die Nutzung ist freiwillig (doppelte Freiwilligkeit); eine gesetzliche Handlungspflicht besteht nicht.
Der Münchner Stadtrat hat den Schlussbericht zum Oktoberfest und zur Oidn Wiesn 2025 zur Kenntnis genommen. Der Bericht umfasst Ordnungsmaßnahmen, darunter Immissionsschutz und Musikeinstellungen bei gastronomischen Großbetrieben sowie Berichte von Gesundheitsschutz, Gewerbeaufsicht und weiteren Behörden. Die Oide Wiesn verzeichnete mit 373.083 zahlenden Gästen einen Besucherrückgang gegenüber dem Vorjahr, was zu einem Defizit führte.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für einzelne Betriebe. Gastronomische Betriebe, die am Oktoberfest teilnehmen oder an zukünftigen Bewerbungen interessiert sind, sollten die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und etwaige Beschlüsse des Arbeitskreises „Zukunft Oide Wiesn" verfolgen. Auf Immissionsschutz-Vorgaben (Musikeinstellungen) achten.
Der Wiener Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27. April 2026 mehrere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne festgesetzt, u. a. für Gebiete im 11. Bezirk (Simmering, Leberstraße/Grillgasse) und im 15. Bezirk (Sechshaus, Ullmannstraße). Zudem wurde ein Grundstückskauf in Wien 11 (Siebenhirten, 44.037 m², Kaufpreis ca. 4,1 Mio. EUR) durch die Stadt Wien genehmigt. Ein Antrag zur Mietensenkung bei Wiener Wohnen auf genossenschaftliches Niveau wurde abgelehnt.
Immobilienwirtschaft und Makler sollten die neu festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne für den 11. und 15. Bezirk in Wien prüfen, da diese Auswirkungen auf Bau- und Entwicklungspotenziale der betroffenen Liegenschaften haben können.
Der Münchner Stadtrat-Beschluss dokumentiert den Rückblick auf das Oktoberfest 2025, u. a. Brandschutzanforderungen (Abstandsflächen nach BayBO), Hygiene- und Trinkwasserüberwachung sowie Ausschank- und Verzehrstatistiken der Gastronomiebetriebe. Für Gastronomiebetriebe relevant sind insbesondere die tägliche Trinkwasserprobenentnahme durch das Gesundheitsreferat, die Bio-Zertifizierungspflichten (Ökolandbaugesetz) sowie die zunehmende Erwartung bargeldloser Bezahlmöglichkeiten. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sind von diesem Dokument nicht betroffen.
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest (und vergleichbaren Veranstaltungen) sollten sicherstellen: (1) Bio-Produkte sind durch eine akkreditierte Kontrollstelle zertifiziert (Ökolandbaugesetz); (2) Trinkwasserqualität wird behördlich überwacht – eigene Hygieneprozesse entsprechend dokumentieren; (3) Bargeldlose Bezahlterminals werden zunehmend erwartet. Für Festzeltbetriebe: Einhaltung der Abstandsflächenvorgaben nach Art. 30 BayBO bei der Planung prüfen.
Der Münchner Stadtrat hat technische und tarifliche Bestimmungen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Oktoberfest 2026 festgelegt. Gastronomiebetriebe (Festzelte, Verkaufsstände) als Festbezieher müssen u. a. Inbetriebnahmeentgelte (52 € netto), Strombereitstellungsentgelt (9,30 Ct/kWh netto) sowie Gasstandrohrgebühren (495–760 € netto je nach Nenngröße) einplanen. Zudem gelten spezifische Prüffristen für elektrische Anlagen (z. B. 1 Jahr für ortsveränderliche Betriebsmittel) sowie eine Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 3 Stunden Batteriekapazität für Gastronomiebetriebe mit innenliegenden Aufenthaltsbereichen.
Frist: 27. April 2026
Festbezieher auf dem Oktoberfest 2026 müssen Stromversorgungseinrichtungen rechtzeitig beantragen, Inbetriebnahme anmelden (52 € Entgelt), Prüffristen für elektrische Anlagen einhalten, Gasstandrohre mindestens 3 Tage vor Montagetermin anmelden und die Sicherheitsbeleuchtung (mind. 3 h Batteriekapazität gemäß VDE 0108) sicherstellen.
Das Münchner Gesundheitsreferat (GSR) legt den Schluss- und Erfahrungsbericht zu den Hygienekontrolltätigkeiten auf dem Oktoberfest und der Oidn Wiesn 2025 vor. Schwerpunkte waren Trinkwasserhygiene, Krugspülmaschinenkontrollen und allgemeine Sanitärhygiene bei Groß- und Kleingastronomiebetrieben. Die Gesamtbeanstandungsquote bei der Krughygiene lag bei rund 3 %, das Infektionsgeschehen blieb unauffällig – das GSR empfiehlt die Fortführung der etablierten Kontroll- und Beratungsmaßnahmen für künftige Veranstaltungen.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für einzelne Betriebe. Gastronomiebetriebe, die an Großveranstaltungen wie dem Oktoberfest teilnehmen, sollten die bestehenden Hygieneanforderungen (Trinkwasserinstallation, Trinkgefäßreinigung, Abfall-/Abwasserhygiene) konsequent einhalten und auf behördliche Vorab- und Begleitkontrollen vorbereitet sein.
Der Schluss- und Erfahrungsbericht des Stadtjugendamts München zum Oktoberfest 2025 dokumentiert die Durchführung von Jugendschutzkontrollen in Festzelten und auf dem Festgelände. Wiesnwirte und Betreiber waren über einschlägige Jugendschutzvorschriften informiert; festgestellt wurden jedoch Informationslücken beim Security- und Bedienungspersonal, insbesondere bezüglich des Kinderwagenverbots nach 18:00 Uhr und des Zutrittsverbots für Kinder unter 6 Jahren nach 20:00 Uhr. Für Gastronomiebetriebe mit Großveranstaltungscharakter ist die korrekte Schulung des Personals zu diesen Jugendschutzregelungen relevant.
Gastronomiebetriebe (insbesondere Festzeltbetreiber und Biergärten) sollten sicherstellen, dass sowohl Bedienungs- als auch Sicherheitspersonal umfassend über geltende Jugendschutzregelungen geschult ist – konkret das Kinderwagenverbot ab 18:00 Uhr sowie das Zutrittsverbot für Kinder unter 6 Jahren nach 20:00 Uhr in Zelten und Biergärten.
Der Bericht des Münchner Referats für Klima- und Umweltschutz dokumentiert die Lärm- und Musiküberwachung beim Oktoberfest 2025 gemäß § 44 der Betriebsvorschriften. Es gelten Schallpegelobergrenzen von 85 bzw. 90 dB(A) je nach Tageszeit, und vor 18:00 Uhr ist „aufheizende Musik" grundsätzlich verboten. Der Erfahrungsbericht stellt fest, dass die Vorgaben im Wesentlichen eingehalten wurden, weist jedoch auf wiederholt beobachtete Verstöße gegen das Musikverbot vor 18:00 Uhr hin.
Gastronomische Betriebe auf Veranstaltungen mit Betriebsvorschriften (z. B. Oktoberfest) müssen sicherstellen, dass vor 18:00 Uhr keine aufheizende Musik gespielt wird und die Schallpegelgrenzen (85/90 dB(A)) jederzeit eingehalten werden. Tontechniker sind eigenverantwortlich zur Überwachung verpflichtet.
Der Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat am 02.03.2026 einen Magistratsbericht zu Lebensmittelkontrollen (B 12) zur Kenntnis genommen. Der Beschluss selbst enthält keine konkreten inhaltlichen Angaben zu Änderungen oder neuen Anforderungen. Das Thema Lebensmittelkontrollen ist grundsätzlich für Gastronomen relevant, jedoch liefert dieser Auszug keine handlungsrelevanten Details.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf auf Basis dieses Auszugs. Es empfiehlt sich jedoch, den vollständigen Magistratsbericht B 12 vom 12.01.2026 einzusehen, um etwaige Änderungen bei Lebensmittelkontrollen in Frankfurt zu prüfen.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat einen Bericht des Magistrats zur Kenntnis genommen, der die Ausrüstung der Stadtpolizei mit einem sogenannten „Lärmblitzer" vorsieht. Dieses Gerät dient der automatisierten Messung und Dokumentation von Lärmverstößen im öffentlichen Raum. Für Gastronomen mit Außenbetrieb oder lautem Musikbetrieb könnte dieses Instrument zukünftig zur verschärften Überwachung von Lärmschutzvorschriften eingesetzt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Betriebe sollten jedoch die Einhaltung geltender Lärmschutzvorschriften (z. B. Sperrzeiten, zulässige Lautstärkepegel für Musik und Außenbetrieb) sorgfältig überwachen, da die Stadtpolizei künftig technisch besser zur Lärmmessung ausgestattet sein wird.
Der Haupt- und Finanzausschuss Frankfurt hat am 27.01.2026 einen Magistratsbericht (B 412) zur Tourismusabgabe zur Kenntnis genommen. Der Beschluss befasst sich mit Transparenz bei der Erhebung dieser Abgabe, die potenziell für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe relevant ist. Da nur die Kenntnisnahme des Berichts beschlossen wurde, ergibt sich aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Keinen unmittelbaren Handlungsbedarf – Entwicklung der Tourismusabgabe und etwaige Folgebeschlüsse beobachten. Betriebe, die die Tourismusabgabe erheben oder abführen, sollten den vollständigen Magistratsbericht B 412 auf neue Transparenzpflichten prüfen.
Der Ausschuss für Mobilität und Smart-City hat am 19.01.2026 einen Magistratsbericht (B 405) zu den Auswirkungen der Verkehrspolitik der Römer-Koalition auf die Frankfurter Gastronomie zur Kenntnis genommen. Der Beschluss selbst enthält keine konkreten Regelungen oder Maßnahmen – er dokumentiert lediglich die Kenntnisnahme des Berichts. Für Gastronomen ergibt sich daraus aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf, jedoch könnte der zugrundeliegende Bericht B 405 relevante Informationen zur Erreichbarkeit von Gastronomiebetrieben enthalten.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomen sollten den zugrundeliegenden Magistratsbericht B 405 (vom 10.11.2025) auf konkrete Maßnahmen zur Verkehrspolitik prüfen, die ihren Betrieb betreffen könnten (z. B. Erreichbarkeit, Lieferverkehr, Außengastronomie).