Ein Überblick über häufige Verstöße und die drohenden Bußgelder. Die Angaben sind Richtwerte – im Einzelfall entscheiden Behörden nach Schwere und Wiederholung. Kein Rechtsrat; bitte ziehen Sie im Zweifel einen Anwalt hinzu.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Fehlendes oder unvollständiges HACCP-Konzept | § 59 LFGB i.V.m. EU-VO 852/2004 | bis 50.000 € | Bei wiederholten Verstößen oder Betriebsschließung auch höher. |
| Fehlende Eigenkontrollen / Temperaturprotokolle | § 59 LFGB | bis 25.000 € | Ordnungswidrigkeit; bei Gesundheitsgefährdung auch Straftat. |
| Verstoß gegen Kühlpflichten (verderbliche Waren) | § 59 LFGB i.V.m. LMHV | bis 25.000 € | Ware kann kostenpflichtig vernichtet werden. |
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Kassensystem ohne zertifizierte TSE betrieben | § 379 AO | bis 25.000 € | Gilt seit 01.01.2020; Nachholpflicht für ältere Systeme. |
| Keine Belegausgabepflicht erfüllt | § 146a AO | bis 25.000 € | Bon muss angeboten werden – Gast muss ihn nicht annehmen. |
| Manipulierte oder gelöschte Kassendaten | §§ 370, 379 AO | unbegrenzt (Steuerhinterziehung) | Kann Strafverfolgung auslösen. |
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Hinweis |
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| Zahlung unter Mindestlohn | § 21 MiLoG | bis 500.000 € | Höchstes Bußgeld im Gastgewerbe; auch bei Subunternehmen. |
| Fehlende Arbeitszeitaufzeichnung (Minijobber) | § 21 MiLoG i.V.m. § 17 MiLoG | bis 30.000 € | Beginn, Ende und Dauer müssen spätestens am Folgetag dokumentiert sein. |
| Überschreitung der Höchstarbeitszeit | § 22 ArbZG | bis 30.000 € | Max. 8h/Tag; Ausnahmen bis 10h möglich wenn Ausgleich erfolgt. |
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Hinweis |
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| Einsatz von Personal ohne IfSG-Belehrung (§ 43) | § 73 IfSG | bis 25.000 € | Gilt für jeden neuen Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt. |
| Fehlende innerbetriebliche Folgebelehrungen | § 73 IfSG | bis 25.000 € | Alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber, dokumentiert und unterschrieben. |
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Hinweis |
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| Außengastronomie ohne Sondernutzungserlaubnis | Landesstraßengesetze / kommunale Satzungen | 50 – 5.000 € (je nach Stadt) | Möblierung kann kostenpflichtig entfernt werden. |
| Betrieb einer Gaststätte ohne Erlaubnis (wo nötig) | Landesgaststättengesetze | bis 5.000 € | Je nach Bundesland unterschiedlich – Bayern und einige andere fordern Konzession. |
| Verstoß gegen Sperrzeiten | Landesrecht / kommunale Sperrzeitenverordnung | bis 5.000 € | Wiederholungsverstöße können zum Entzug der Gaststättenerlaubnis führen. |
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeld | Hinweis |
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| Videoüberwachung ohne Kennzeichnung oder Rechtsgrundlage | Art. 83 Abs. 4 DSGVO | bis 10 Mio. € oder 2 % des Jahresumsatzes | Für kleine Betriebe in der Praxis meist 500–5.000 € bei erstmaligem Verstoß. |
| Kein Verarbeitungsverzeichnis geführt | Art. 83 Abs. 4 DSGVO | bis 10 Mio. € | In der Praxis selten allein bußgeldbewehrt; oft Teil größerer Verstöße. |