Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) setzt die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in deutsches Recht um und legt verbindliche Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust ortsfester Anlagen fest (je nach Baujahr und Füllmenge zwischen 1 % und 8 % pro Jahr). Darüber hinaus regelt sie Pflichten zur Rückgewinnung, Rücknahme und Aufzeichnung fluorierter Treibhausgase sowie die Voraussetzungen für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate, einschließlich einer Auffrischungspflicht alle sieben Jahre. Kälte- und Klimatechnik-Betriebe müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die aktuellen Sachkundeanforderungen erfüllen und die Kältemittelverlust-Grenzwerte ihrer betreuten Anlagen eingehalten werden.
1. Kältemittelverluste aller betreuten ortsfesten Anlagen prüfen und sicherstellen, dass die neuen spezifischen Grenzwerte (§ 2) eingehalten werden. 2. Aufzeichnungspflichten für Rücknahme und Entsorgung fluorierter Treibhausgase (§ 4) implementieren und Aufbewahrungsfristen von mindestens 5 Jahren beachten. 3. Sachkundebescheinigungen aller eingesetzten Techniker auf Aktualität prüfen – bei Ausstellung vor mehr als 7 Jahren ist eine Auffrischungsschulung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nachzuweisen. 4. Zugänglichkeit aller lösbaren Verbindungen an betreuten Anlagen sicherstellen (§ 2 Abs. 2).
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat am 29.01.2026 eine Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung beschlossen. Gastronomiebetriebe können von Feuerwehreinsätzen (z. B. bei Brandmeldeanlagen, Fehlalarmen oder Evakuierungen) betroffen sein und müssen ggf. mit geänderten Gebühren rechnen. Die konkrete Höhe der neuen Gebühren ist dem vorliegenden Auszug nicht zu entnehmen.
Volltext der neuen Feuerwehrgebührensatzung (Vorlage M 206) prüfen, insbesondere Gebührentatbestände für Fehlalarme automatischer Brandmeldeanlagen und sonstige kostenpflichtige Feuerwehreinsätze. Ggf. Kostenplanung anpassen.
Ab dem 1. November 2025 gilt ein neues Verfahren zur Adressänderung beim Gewerbeamt bei einem Unternehmensumzug. Es ersetzt das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung". Alle gewerbetreibenden Betriebe – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe – müssen bei einem Umzug das neue Rückmeldeverfahren anwenden.
Frist: 1. November 2025
Bei einem Unternehmensumzug die Adressänderung beim Gewerbeamt nach dem neuen Rückmeldeverfahren (ab 01.11.2025) melden – nicht mehr nach dem alten Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung".