Wirtschaftsrecht aktuell
Ab dem 1. November 2025 gilt ein neues Verfahren zur Adressänderung beim Gewerbeamt bei einem Unternehmensumzug. Es ersetzt das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung". Alle gewerbetreibenden Betriebe – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe – müssen bei einem Umzug das neue Rückmeldeverfahren anwenden.
Frist: 1. November 2025
Was zu tun ist:
Bei einem Unternehmensumzug die Adressänderung beim Gewerbeamt nach dem neuen Rückmeldeverfahren (ab 01.11.2025) melden – nicht mehr nach dem alten Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung".
Bei einem Unternehmensumzug die Adressänderung beim Gewerbeamt nach dem neuen Rückmeldeverfahren (ab 01.11.2025) melden – nicht mehr nach dem alten Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung".
Quelle: IHK Frankfurt · Originaldokument ansehen →
Automatisch aus öffentlichen Quellen zusammengefasst – keine Rechtsberatung. Bitte Originalquelle prüfen.