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Handlungsbedarf Kälte- & Klimatechnik 16. April 2026

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) setzt die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in deutsches Recht um und legt verbindliche Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust ortsfester Anlagen fest (je nach Baujahr und Füllmenge zwischen 1 % und 8 % pro Jahr). Darüber hinaus regelt sie Pflichten zur Rückgewinnung, Rücknahme und Aufzeichnung fluorierter Treibhausgase sowie die Voraussetzungen für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate, einschließlich einer Auffrischungspflicht alle sieben Jahre. Kälte- und Klimatechnik-Betriebe müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die aktuellen Sachkundeanforderungen erfüllen und die Kältemittelverlust-Grenzwerte ihrer betreuten Anlagen eingehalten werden.

Was zu tun ist:
1. Kältemittelverluste aller betreuten ortsfesten Anlagen prüfen und sicherstellen, dass die neuen spezifischen Grenzwerte (§ 2) eingehalten werden. 2. Aufzeichnungspflichten für Rücknahme und Entsorgung fluorierter Treibhausgase (§ 4) implementieren und Aufbewahrungsfristen von mindestens 5 Jahren beachten. 3. Sachkundebescheinigungen aller eingesetzten Techniker auf Aktualität prüfen – bei Ausstellung vor mehr als 7 Jahren ist eine Auffrischungsschulung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nachzuweisen. 4. Zugänglichkeit aller lösbaren Verbindungen an betreuten Anlagen sicherstellen (§ 2 Abs. 2).

Quelle: Bundesgesetzblatt · Originaldokument ansehen →

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