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Handlungsbedarf Kälte- & Klimatechnik 16. April 2026

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) setzt die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in deutsches Recht um und legt verbindliche Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust ortsfester Anlagen fest (je nach Baujahr und Füllmenge zwischen 1 % und 8 % pro Jahr). Darüber hinaus regelt sie Pflichten zur Rückgewinnung, Rücknahme und Aufzeichnung fluorierter Treibhausgase sowie die Voraussetzungen für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate, einschließlich einer Auffrischungspflicht alle sieben Jahre. Kälte- und Klimatechnik-Betriebe müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die aktuellen Sachkundeanforderungen erfüllen und die Kältemittelverlust-Grenzwerte ihrer betreuten Anlagen eingehalten werden.

1. Kältemittelverluste aller betreuten ortsfesten Anlagen prüfen und sicherstellen, dass die neuen spezifischen Grenzwerte (§ 2) eingehalten werden. 2. Aufzeichnungspflichten für Rücknahme und Entsorgung fluorierter Treibhausgase (§ 4) implementieren und Aufbewahrungsfristen von mindestens 5 Jahren beachten. 3. Sachkundebescheinigungen aller eingesetzten Techniker auf Aktualität prüfen – bei Ausstellung vor mehr als 7 Jahren ist eine Auffrischungsschulung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nachzuweisen. 4. Zugänglichkeit aller lösbaren Verbindungen an betreuten Anlagen sicherstellen (§ 2 Abs. 2).

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Handlungsbedarf Kälte- & Klimatechnik 16. April 2026

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Eine neue nationale Durchführungsverordnung zur EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 tritt am 17. April 2026 in Kraft und löst die bisherige Chemikalien-Klimaschutzverordnung ab. Sie regelt verbindlich Kennzeichnungspflichten für F-Gas-haltige Einrichtungen (auf Deutsch), Betreiberpflichten (Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung nur durch sachkundige Personen), sowie den Kauf und Verkauf fluorierter Treibhausgase ausschließlich an/durch Inhaber gültiger Sachkundebescheinigungen oder zertifizierter Unternehmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach Chemikaliengesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz. Übergangsfristen gelten bis längstens 12. März 2029 für bestehende Sachkunde- und Unternehmenszertifikate.

Frist: 17. April 2026

Kälte- und Klimabetriebe müssen sicherstellen, dass (1) alle F-Gas-haltigen Einrichtungen und Erzeugnisse korrekt auf Deutsch gekennzeichnet sind, (2) Dichtheitsprüfungen und Rückgewinnung ausschließlich durch Personen mit gültiger Sachkundebescheinigung durchgeführt werden, (3) F-Gas-Kauf und -Verkauf nur mit Nachweis einer Sachkundebescheinigung oder eines Unternehmenszertifikats erfolgt, und (4) bestehende Zertifikate auf Konformität mit der neuen Rechtslage geprüft werden. Übergangsregelungen für alte Zertifikate bis 12.03.2029 beachten.

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Handlungsbedarf Kälte- & Klimatechnik 16. April 2026

Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Ab dem 16. April 2026 gelten neue Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate im Bereich fluorierter Treibhausgase (F-Gase) gemäß der Verordnung (EU) 2024/573. Bestehende Zertifikate können auf Antrag umgestellt werden, sofern ein Auffrischungskurs absolviert wurde; Unternehmen mit altem Zertifikat haben bis zu neun Monate Zeit, das neue Unternehmenszertifikat zu beantragen. Inhaber von Unternehmenszertifikaten müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen.

Frist: 16. April 2026

Bestehende Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate (F-Gase) auf die neuen Bescheinigungen nach § 6/§ 7 bzw. § 10 umstellen lassen (Auffrischungskurs absolvieren, Antrag stellen). Sicherstellen, dass alle Mitarbeiter mit Sachkundebescheinigung spätestens alle 7 Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen. Übergangsregelung für Unternehmenszertifikate bis 12. März 2029 beachten.

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Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 27. January 2026

Wirtschaftsrecht aktuell

Ab dem 1. November 2025 gilt ein neues Verfahren zur Adressänderung beim Gewerbeamt bei einem Unternehmensumzug. Es ersetzt das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung". Alle gewerbetreibenden Betriebe – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe – müssen bei einem Umzug das neue Rückmeldeverfahren anwenden.

Frist: 1. November 2025

Bei einem Unternehmensumzug die Adressänderung beim Gewerbeamt nach dem neuen Rückmeldeverfahren (ab 01.11.2025) melden – nicht mehr nach dem alten Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung".

IHK Frankfurt · Quelle → · Details →

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