Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
Eine neue nationale Durchführungsverordnung zur EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 tritt am 17. April 2026 in Kraft und löst die bisherige Chemikalien-Klimaschutzverordnung ab. Sie regelt verbindlich Kennzeichnungspflichten für F-Gas-haltige Einrichtungen (auf Deutsch), Betreiberpflichten (Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung nur durch sachkundige Personen), sowie den Kauf und Verkauf fluorierter Treibhausgase ausschließlich an/durch Inhaber gültiger Sachkundebescheinigungen oder zertifizierter Unternehmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach Chemikaliengesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz. Übergangsfristen gelten bis längstens 12. März 2029 für bestehende Sachkunde- und Unternehmenszertifikate.
Kälte- und Klimabetriebe müssen sicherstellen, dass (1) alle F-Gas-haltigen Einrichtungen und Erzeugnisse korrekt auf Deutsch gekennzeichnet sind, (2) Dichtheitsprüfungen und Rückgewinnung ausschließlich durch Personen mit gültiger Sachkundebescheinigung durchgeführt werden, (3) F-Gas-Kauf und -Verkauf nur mit Nachweis einer Sachkundebescheinigung oder eines Unternehmenszertifikats erfolgt, und (4) bestehende Zertifikate auf Konformität mit der neuen Rechtslage geprüft werden. Übergangsregelungen für alte Zertifikate bis 12.03.2029 beachten.
Quelle: Bundesgesetzblatt · Originaldokument ansehen →
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