Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 102/24) stellt klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Beschlusskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – einschließlich Balkone – auch dann behält, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht einzelnen Eigentümern überträgt. Bei konkreter Gefahrenlage (z. B. Absturzrisiko durch Betonteile) verdichtet sich das Ermessen zu einer unverzüglichen Handlungspflicht der GdWE. Verwalter und Beiräte müssen sicherstellen, dass notwendige Sanierungsbeschlüsse nicht durch „Zuständigkeitsdiskussionen" blockiert werden; Negativbeschlüsse können für ungültig erklärt werden.
WEG-Verwalter sollten das Urteil kennen und bei sanierungsbedürftigen Balkonen oder anderen Gemeinschaftseigentumsbereichen aktiv Beschlussgrundlagen schaffen (Gutachten, Variantenvergleich, Kostenplan). Bei Gefahrenlagen sofort Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrung) einleiten und zeitnah eine Eigentümerversammlung einberufen. Eigentümer und Beiräte darauf hinweisen, dass Blockaden über Teilungserklärungsklauseln rechtlich unwirksam sind und Haftungsrisiken für die GdWE (Schadensersatz, Mietausfall) entstehen können.
Der Wiener Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27. April 2026 mehrere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne festgesetzt, u. a. für Gebiete im 11. Bezirk (Simmering, Leberstraße/Grillgasse) und im 15. Bezirk (Sechshaus, Ullmannstraße). Zudem wurde ein Grundstückskauf in Wien 11 (Siebenhirten, 44.037 m², Kaufpreis ca. 4,1 Mio. EUR) durch die Stadt Wien genehmigt. Ein Antrag zur Mietensenkung bei Wiener Wohnen auf genossenschaftliches Niveau wurde abgelehnt.
Immobilienwirtschaft und Makler sollten die neu festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne für den 11. und 15. Bezirk in Wien prüfen, da diese Auswirkungen auf Bau- und Entwicklungspotenziale der betroffenen Liegenschaften haben können.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) endgültig klargestellt, dass es keine allgemeine „Drei-Angebote-Regel" vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gibt. Die Wohnungseigentümermehrheit darf ihr Ermessen grundsätzlich auch auf Basis eines einzigen Angebots ausüben, sofern eine hinreichende Informationsgrundlage besteht – etwa durch positive Vorerfahrungen mit dem Auftragnehmer. Auch Bagatellgrenzen als Schwellenwert für die Angebotspflicht sind damit obsolet; maßgeblich bleibt stets die Einzelfallbetrachtung nach den Kriterien eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten ihre bisherige Praxis zur Einholung von Vergleichsangeboten überprüfen und anpassen: Eine starre Drei-Angebote-Regel ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist bei jeder Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren, auf welcher Informationsgrundlage die Entscheidung beruht (z. B. positive Vorerfahrungen, Fachgutachten). Bei umfangreicheren Sanierungen bleibt die Einschaltung eines Architekten oder Bauingenieurs geboten. Verwalter müssen weiterhin eingeholte Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit prüfen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
Neue Immobilienwirtschaft-Meldungen direkt per E-Mail?
Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe wirklich relevant ist.
Jetzt kostenlos anmelden →