Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/2745) zur Stärkung von Wohnungsbaugenossenschaften abgelehnt. Der Antrag zielte auf mehr Verbindlichkeit und Transparenz im genossenschaftlichen Wohnungsbau ab. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergeben sich keine neuen Rechtspflichten für die Immobilienwirtschaft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Antrag wurde abgelehnt, sodass keine neuen gesetzlichen Anforderungen für Wohnungsbaugenossenschaften oder andere Immobilienakteure entstehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Grünen-Fraktion „Keine dubiosen Wärmecontracting-Modelle in Berlin" (Drucksache 19/2246) abgelehnt. Der Antrag wurde sowohl im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe als auch im Hauptausschuss mehrheitlich zurückgewiesen. Wärmecontracting-Modelle bleiben damit in Berlin weiterhin ohne zusätzliche gesetzliche Einschränkungen zulässig, was für Vermieter, WEG-Verwalter und Hausverwaltungen relevant ist, da solche Modelle häufig in der Wärmeversorgung von Mietwohnungen und Gemeinschaftseigentum eingesetzt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Da der Antrag abgelehnt wurde, ändert sich die Rechtslage zum Wärmecontracting in Berlin nicht. Vermieter und Hausverwaltungen können bestehende Contracting-Modelle wie bisher fortführen, sollten jedoch die weitere politische Entwicklung zu diesem Thema beobachten.
Der Text enthält Auszüge aus dem Bebauungsplan Nr. 2084 (Gemarkung Langwied, München). Es sind Festsetzungen zu Grundflächen (GR), Geschossflächen (GF), Geschossigkeiten sowie Nutzungsarten (WA = Allgemeines Wohngebiet, S-Bahn-Nähe, Leitungsschutzzonen) erkennbar. Für die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Makler, Verwalter) können sich daraus Vorgaben zu zulässiger Bebauung und Nutzung ergeben.
Immobilienakteure (Projektentwickler, Makler, Verwalter) im Bereich Langwied/München sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2084 prüfen, insbesondere zulässige Grundflächen, Geschossflächen, Gebäudehöhen und Nutzungsarten (WA) sowie Leitungsschutzzonen, bevor Bau- oder Kaufentscheidungen getroffen werden.
Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, die Rahmenbedingungen für Wohnungsbauinvestitionen zu verbessern. Die IHK Berlin kritisiert insbesondere Berliner Sondervorgaben bei Arten- und Denkmalschutz sowie bezirkliche Unterschiede, die Mehrkosten in Millionenhöhe und jahrelange Bauverzögerungen verursachen. Zusätzlich wird die drohende Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbaugesellschaften als investitionshemmend bezeichnet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Investoren und Vermieter in Berlin sollten die politische Entwicklung zur Vergesellschaftung und zur Angleichung von Bauvorschriften beobachten, da sich hieraus mittelfristig relevante rechtliche und wirtschaftliche Änderungen ergeben können.
Der BGH hat klargestellt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) Vermieter nicht verpflichtet, vor der Beauftragung von Dienstleistern zwingend Vergleichsangebote einzuholen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn die beauftragten Leistungen tatsächlich objektiv überteuert waren – die Beweislast dafür trägt der Mieter. Außerdem gilt der 12-monatige Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB auch für Einwände wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen keine Vergleichsangebote zwingend einholen, sollten jedoch bei strittigen Betriebskostenpositionen (z. B. Hauswartkosten) eine nachvollziehbare Aufschlüsselung bereithalten. Mieter-Einwendungen zur Betriebskostenabrechnung – einschließlich des Wirtschaftlichkeitsgebots – müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich erhoben werden.
Der Münchner Stadtrat befasst sich mit der Seniorenresidenz „Am Westpark", wo Leistungsausfälle und mögliche Zweckentfremdung (Umwandlung von Seniorenwohnen in reguläres Wohnen) thematisiert werden. Die SPD-Fraktion fragt nach Heimaufsichtsprüfungen, Vertragserfüllung und kommunalen Hilfsangeboten. Für Immobilienakteure – insbesondere Verwalter und Vermieter von Seniorenimmobilien – ist die Zweckentfremdungsfrage sowie die behördliche Kontrollpraxis relevant.
Betreiber und Verwalter von Seniorenresidenzen oder betreutem Wohnen sollten prüfen, ob vereinbarte Leistungen vollumfänglich erbracht werden und ob eine schleichende Nutzungsänderung (Umwandlung in reguläres Wohnen) vorliegt, da dies als Zweckentfremdung gewertet werden könnte.
Das Land Berlin hat die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026 (WFB 2026) erlassen, die die soziale Wohnraumförderung im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau regeln. Gefördert wird die Neuschaffung von preisgünstigem Wohnraum durch Neubau, Aufstockung, Dachausbau oder Nutzungsänderung mittels öffentlicher Baudarlehen und einmaliger verlorener Baukostenzuschüsse über die Investitionsbank Berlin (IBB). Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Bodenwert und dem gewählten Fördermodell (1–4) und beträgt je nach Modell bis zu 3.800 € bzw. 5.300 € pro m² geförderter Wohnfläche.
Eigentümer, Bauträger und Wohnungsunternehmen (Förderempfänger nach § 11 WoFG), die in Berlin sozialen Miet- oder Genossenschaftswohnungsbau planen, können Fördermittel bei der IBB beantragen. Dabei sind Vorhabenbeginn, Eigenkapitalnachweis (mind. 20 %), Wohnflächengrenzen und Fördermodell-Wahl zu beachten. Vorhaben dürfen erst nach Förderzusage begonnen werden.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur sozialen Wohnraumförderung in Berlin, einschließlich Regelungen zur Bodenwertermittlung, einmaligen Zuschüssen (z. B. für Aufzugsanlagen, Barrierefreiheit, nachhaltiges Bauen) sowie zu Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten öffentlicher Baudarlehen. Geförderte Wohnungen unterliegen einem 30-jährigen Bindungszeitraum mit Belegungsrechten und Einkommensgrenzen für Mieter. Die Regelungen sind auf Basis des EU-DAWI-Freistellungsbeschlusses 2025/2630 beihilferechtlich abgesichert; Überrenditen (IRR > 5 %) werden durch Rückforderung oder Verzinsung ausgeglichen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Wohnungsbaugesellschaften, die in Berlin sozialen Wohnraum errichten oder erwerben, sollten die Förderkonditionen, Belegungsbindungen und beihilferechtlichen Vorgaben (insbesondere IRR-Grenze von 5 %) prüfen und bei Inanspruchnahme von Zuschüssen (z. B. Aufzug, Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit) entsprechende Nachweise und Begründungen vorbereiten. Vermieter geförderter Wohnungen müssen die Belegungsrechte und Wohnberechtigungsschein-Pflichten einhalten.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Die Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) wurden neu veröffentlicht; die WFB 2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Förderempfänger müssen Verwendungsnachweise (Kostenfeststellung nach DIN 276, Wohnflächenberechnung) spätestens sechs Monate nach Schlussabnahme bei der IBB einreichen und Unterlagen bis zehn Jahre nach Ende des Bindungszeitraums aufbewahren. Die übrigen Textteile (Apothekerkammer, Polizei Berlin – Fahrzeugsicherstellungen) sind für die drei Betriebstypen nicht relevant.
Bauträger und Förderempfänger im sozialen Wohnungsbau (Berlin) sollten prüfen, ob laufende Projekte unter WFB 2023 oder der neuen WFB laufen. Verwendungsnachweise sind fristgerecht (6 Monate nach Schlussabnahme) bei der IBB einzureichen; alle Förderunterlagen sind bis 10 Jahre nach Bindungszeitraum aufzubewahren.
Das München Amtsblatt Nr. 15/2026 veröffentlicht mehrere Vor- und Baugenehmigungen (Elisabethstr., Georgenstr., Andréestr., Kürnbergstr., Max-Kolmsperger-Str., Arberstr.). Für Immobilieneigentümer und -verwalter ist dies relevant, da Nachbarn rechtliche Mittel gegen die erteilten Bescheide einlegen können und Informationen zu den Verfahren einsehen dürfen.
Frist: 29. June 2026
Immobilieneigentümer und -verwalter sollten betroffene Grundstücke überwachen. Nachbarn können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage gegen die Baugenehmigungen/Vorbescheide beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einreichen.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen für Wohngebäude und Umbauten (Nutzungsänderungen, Galerien, Mehrfamilienhäuser) sowie Straßenbenennungen. Die Inhalte sind primär für Immobilieneigentümer und -entwickler relevant, die betroffene Grundstücke betreffen oder Informationen zu Nachbargrundstücken benötigen.
Frist: 29. June 2026
Betroffene Eigentümer und Nachbarn sollten die detaillierten Baugenehmigungsbescheide prüfen und bei Einwänden innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einreichen. Makler und Vermieter sollten die neuen Bebauungen bei Werteinschätzungen und Vermietungsplanung berücksichtigen.
Experten fordern in einem Parlamentarischen Fachgespräch schärfere politische Maßnahmen gegen den übermäßigen Flächenverbrauch in Deutschland. Empfohlen werden Innenentwicklung, höhere Baudichten und Mehrfamilienhäuser statt Neubau auf der „grünen Wiese". Politisches Ziel ist eine Flächenkreislaufwirtschaft mit Netto-Null-Neuinanspruchnahme bis 2050, ein Zwischenziel von max. 30 Hektar/Tag bis 2030 wird aktuell deutlich verfehlt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Projektentwickler, Verwalter, Makler) sollten die politische Diskussion um Flächenverbrauch, Innenverdichtung und Sanierungspflichten beobachten, da zukünftig schärfere Regulierungen beim Neubau auf Außenflächen und stärkere Anreize für Bestandsnutzung und -sanierung zu erwarten sind.
Die Hamburgische Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird zum 1. Juli 2026 geändert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, den Datenschutz bei der Kaufpreissammlung (unverzügliche Löschung personenbezogener Daten), den Zugang zu grundstücksbezogenen Auskünften sowie die Erweiterung des Kreises auskunftsberechtigter Sachverständiger auf nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Gutachter. Zusätzlich wird die Veröffentlichung eines jährlichen Immobilienmarktberichts verpflichtend geregelt.
Frist: 1. July 2026
Makler und Sachverständige in der Grundstücksbewertung sollten die neuen Regelungen zur Auskunftsberechtigung (§ 9) und zur Nutzung der Kaufpreissammlung prüfen. WEG-Verwalter und Vermieter können ab 1. Juli 2026 grundstücksbezogene Auskünfte von einem erweiterten Kreis zertifizierter Gutachter einholen. Keine unmittelbaren Handlungspflichten für Standardbetriebe, jedoch Kenntnisnahme der geänderten Datenschutzregelungen empfohlen.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage zum Grillen in Mehrfamilienhäusern – auf Balkonen, Terrassen und in Gärten. Er behandelt mietvertragliche Grillverbote, WEG-Beschlüsse zur Regelung von Grilltagen sowie eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu zulässiger Grillhäufigkeit, Rauchimmissionen und Nachbarschutz. Für WEG-Verwalter und Vermieter sind insbesondere die Hinweise zu Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und mietvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten relevant.
WEG-Verwalter sollten prüfen, ob eine Grillregelung in der Hausordnung per Beschluss der Eigentümerversammlung festgehalten ist. Vermieter können Grillverbote oder -einschränkungen mietvertraglich regeln. Bei Beschwerden sollten bestehende Urteile zur Grillhäufigkeit und zu Rauchimmissionen als Orientierung herangezogen werden.
Die Hamburger Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird geändert. Betroffen sind Regelungen zur Bestellung von Mitgliedern, zum Verfahren bei Gutachten und Bodenrichtwerten sowie zu Abstimmungsmodalitäten. Für die Immobilienwirtschaft – insbesondere Makler und Vermieter, die Bodenrichtwerte und Grundstückswertgutachten als Marktgrundlage nutzen – kann dies mittelbar relevant sein, da sich Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses ändern.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe. Makler und Verwalter in Hamburg sollten beobachten, ob sich die Änderungen auf die Qualität oder Verfügbarkeit von Bodenrichtwerten und Gutachten auswirken.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat die Beratung zur Aufstellungsbeschluss-Änderung des Bebauungsplans Nr. 929 (Nördlich Gutleutstraße/Östlich Erntestraße) vertagt. Die Vorlage M 48 wurde bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Für Eigentümer, Entwickler und Makler im betroffenen Gebiet ergibt sich derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, jedoch sollte die weitere Entwicklung des Bebauungsplans beobachtet werden.
Keine sofortige Aktion erforderlich. Immobilieneigentümer, Verwalter und Makler im Bereich Gutleutstraße/Erntestraße (Frankfurt) sollten den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens Nr. 929 bei der nächsten Stadtverordnetensitzung beobachten.
Bayern plant eine Bundesratsinitiative zur Verhinderung von Vergesellschaftungen privater Wohnungsunternehmen. Berlin hat ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt steht und bis zu 240.000 Mietwohnungen großer Konzerne sowie potenziell 29 Wohnungsgenossenschaften mit ~140.000 Wohnungen betreffen könnte. Mehrere Rechtsgutachten attestieren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Umsetzbarkeit, während eine Expertenkommission des Berliner Senats die Vergesellschaftung für juristisch zulässig hält.
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Betroffene Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Berlin sollten die weitere rechtliche und politische Entwicklung des Vergesellschaftungsrahmengesetzes sowie die Bundesratsinitiative Bayerns aktiv beobachten und ggf. rechtliche Beratung zu möglichen Auswirkungen auf den eigenen Bestand einholen.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, städtische Grundstücke für genossenschaftliches Wohnen künftig zu verkaufen statt in Erbpacht zu vergeben. Begründet wird dies mit der erschwerten Kapitalmarktfinanzierung auf Basis bestehender Erbpachtkonditionen, die viele Projekte für Genossenschaften kaum noch umsetzbar machen. Der Antrag ist ein politischer Vorstoß ohne unmittelbare Rechtswirkung, könnte aber die Grundstücksvergabepraxis der LH München mittelfristig verändern.
Für Immobilienakteure (Verwalter, Vermieter, Projektentwickler) in München empfiehlt sich eine Beobachtung des weiteren Beschlussverlaufs. Wohnungsgenossenschaften sollten die Entwicklung aktiv verfolgen, da eine Änderung der Vergabepraxis neue Projektchancen eröffnen könnte.
In Berlin wächst die öffentliche Unterstützung für eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes mit Wohnungsbau: Laut einer IHK-Umfrage (April 2026) befürworten 59 % der Berliner eine maßvolle Randbebauung. Die Initiative „Zuhause am Tempelhofer Feld" hat am 20.05.2026 ein konkretes städtebauliches Konzept mit rund 21.400 bezahlbaren Wohnungen auf 100 Hektar vorgestellt, das innerhalb von sechs Jahren realisiert werden könnte. Ein verbindlicher Beschluss oder eine Gesetzesänderung liegt noch nicht vor; das Tempelhof-Gesetz bleibt vorerst in Kraft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Investoren, Projektenwickler, Makler) in Berlin sollten die politische und planerische Entwicklung rund um das Tempelhofer Feld beobachten, da eine mögliche Gesetzesänderung erhebliche Marktpotenziale eröffnen würde.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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