Der AfD-Antrag im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, ein Konzeptverfahren für die Sanierung und Neunutzung des Flughafengebäudes Tempelhof einzuleiten, inklusive Suche nach privaten Investoren und Entwicklung eines ÖPP-Modells. Der geschätzte Investitionsbedarf beläuft sich auf rund zwei Milliarden Euro. Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Dezember 2025 zu berichten. Es handelt sich bislang nur um einen parlamentarischen Antrag ohne bindende Rechtswirkung.
Frist: 31. December 2025
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Immobilienwirtschaftliche Akteure (Investoren, Entwickler, Makler) in Berlin sollten das Verfahren beobachten und ggf. Interesse an einer Beteiligung am möglichen Konzeptverfahren (Erbbaurechte, ÖPP) prüfen, sobald der Senat ein formelles Verfahren einleitet.
Das Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, den Bau von 200.000 neuen Wohnungen in zehn Jahren zu forcieren, u. a. durch den sogenannten „Bauturbo" gemäß § 246e BauGB. Dabei sollen beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren, Nachverdichtung (Dachgeschossausbau, Aufstockungen, Umnutzung von Gewerbe-/Büroflächen) sowie städtebauliche Verträge mit Mietpreisbindungen genutzt werden. Landeseigene Liegenschaften werden grundsätzlich im Erbbaurecht vergeben; ein erster Bericht an das Abgeordnetenhaus ist bis 1. September 2026 vorgesehen.
Frist: 1. September 2026
Immobilienakteure (Vermieter, Investoren, Hausverwaltungen, Makler) sollten die Entwicklung der Berliner Wohnungsbaupolitik verfolgen, insbesondere die Umsetzung des § 246e BauGB („Bauturbo") und etwaige städtebauliche Verträge mit Mietpreisbindungsregelungen. Eigentümer von Gewerbe-/Büroleerständen sowie untergenutzten Grundstücken sollten Umnutzungs- und Verdichtungspotenziale prüfen und verfügbare Förderprogramme in Betracht ziehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat auf seiner 85. Sitzung mehrere Verordnungen zur Kenntnisnahme vorgelegt. Für das Gastgewerbe relevant ist insbesondere die Sportereignisse-Verordnung Berlin (Nr. 19/323), die öffentliche Fernsehdarbietungen von DFB-Pokal- und EM/WM-Spielen in der Außengastronomie regelt. Für die Immobilienwirtschaft von Interesse sind der neue Bebauungsplan VI-140cab in Friedrichshain-Kreuzberg (Nr. 19/321) sowie die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (Nr. 19/322), die potenziell Betriebskosten und Planungsrahmen beeinflusst.
Frist: 7. May 2026
Gastronomiebetriebe in Berlin sollten die Sportereignisse-Verordnung (19/323) auf konkrete Auflagen für die Außengastronomie bei Public Viewings prüfen. Immobilieneigentümer und Verwalter im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sollten den neuen Bebauungsplan VI-140cab (19/321) auf Auswirkungen für ihre Liegenschaften prüfen. Alle Berliner Betriebe sollten die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (19/322) auf relevante Gebührenänderungen hin sichten.
Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Die Verordnung setzt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 (Hamburg-Altona) fest. Im urbanen Gebiet sind ab dem zweiten Vollgeschoss nur Wohnungen zulässig; Einzelhandel ist auf nahversorgungsrelevante Sortimente und Werksverkauf beschränkt. Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Tankstellenausnahmen werden ausgeschlossen. Für Immobilienwirtschaft, Bauträger und Investoren im Plangebiet ergeben sich verbindliche Nutzungsfestlegungen und Baugrenzenregelungen.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Investoren im Geltungsbereich des B-Plans Bahrenfeld 78 sollten prüfen, ob ihre geplanten oder bestehenden Nutzungen mit den neuen Festsetzungen (Wohnnutzung ab 2. OG, eingeschränkter Einzelhandel, Ausschluss bestimmter Betriebe) vereinbar sind. Plan und Begründung liegen beim Bezirksamt Altona zur kostenlosen Einsicht aus.
Der Wiener Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27. April 2026 mehrere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne festgesetzt, u. a. für Gebiete im 11. Bezirk (Simmering, Leberstraße/Grillgasse) und im 15. Bezirk (Sechshaus, Ullmannstraße). Zudem wurde ein Grundstückskauf in Wien 11 (Siebenhirten, 44.037 m², Kaufpreis ca. 4,1 Mio. EUR) durch die Stadt Wien genehmigt. Ein Antrag zur Mietensenkung bei Wiener Wohnen auf genossenschaftliches Niveau wurde abgelehnt.
Immobilienwirtschaft und Makler sollten die neu festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne für den 11. und 15. Bezirk in Wien prüfen, da diese Auswirkungen auf Bau- und Entwicklungspotenziale der betroffenen Liegenschaften haben können.