Ein Berliner Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178, Bündnis 90/Die Grünen) verpflichtet Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen, eine gestaffelte Sozialquote einzuhalten: Frei werdende Wohnungen müssen anteilig als preis- und belegungsgebundene Sozialbestandswohnungen vermietet werden, mit einer Höchstmiete von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Verstößen drohen Vorteilsabschöpfung, treuhänderische Verwaltung, Tätigkeitsverbot und im Extremfall Zwangsveräußerung des Bestandes.
Wohnungsunternehmen in Berlin mit mehr als 50 Einheiten müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine Sozialquote erfüllen müssen. Sobald das Gesetz in Kraft tritt (§ 21), ist bei jeder zweiten freiwerdenden Wohnung die Belegungsbindung zu beachten, eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde zu erfüllen und die Nettokaltmiete entsprechend zu begrenzen. Rechts- und Compliance-Beratung wird empfohlen.
Ein Hamburger Bebauungsplan (HmbGVBl. Nr. 14, 05.05.2026) legt detaillierte Festsetzungen für Wohn-, Gewerbe- und urbane Gebiete fest. Neu zu errichtende Gebäude in bestimmten Gebieten müssen an ein Wärmenetz angeschlossen werden, das überwiegend erneuerbare Energien nutzt (§ 25.1/25.2). Weitere Pflichten umfassen Dachbegrünung (mind. 70 % der Bruttodachfläche), Kombination mit Solaranlagen, Begrünungsquoten für unbebaute Flächen sowie Baum- und Heckenpflanzgebote.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Verwalter in den betroffenen Hamburger Gebieten (MU 1–4, WA 1–5, Gewerbegebiete) müssen bei Neubau und Umbau den Anschluss an das Wärmenetz, Dachbegrünung (mind. 70 %), Solaranlagen-Kombination sowie Begrünungs- und Baumpflanzgebote einplanen und umsetzen.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 102/24) stellt klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Beschlusskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – einschließlich Balkone – auch dann behält, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht einzelnen Eigentümern überträgt. Bei konkreter Gefahrenlage (z. B. Absturzrisiko durch Betonteile) verdichtet sich das Ermessen zu einer unverzüglichen Handlungspflicht der GdWE. Verwalter und Beiräte müssen sicherstellen, dass notwendige Sanierungsbeschlüsse nicht durch „Zuständigkeitsdiskussionen" blockiert werden; Negativbeschlüsse können für ungültig erklärt werden.
WEG-Verwalter sollten das Urteil kennen und bei sanierungsbedürftigen Balkonen oder anderen Gemeinschaftseigentumsbereichen aktiv Beschlussgrundlagen schaffen (Gutachten, Variantenvergleich, Kostenplan). Bei Gefahrenlagen sofort Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrung) einleiten und zeitnah eine Eigentümerversammlung einberufen. Eigentümer und Beiräte darauf hinweisen, dass Blockaden über Teilungserklärungsklauseln rechtlich unwirksam sind und Haftungsrisiken für die GdWE (Schadensersatz, Mietausfall) entstehen können.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) endgültig klargestellt, dass es keine allgemeine „Drei-Angebote-Regel" vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gibt. Die Wohnungseigentümermehrheit darf ihr Ermessen grundsätzlich auch auf Basis eines einzigen Angebots ausüben, sofern eine hinreichende Informationsgrundlage besteht – etwa durch positive Vorerfahrungen mit dem Auftragnehmer. Auch Bagatellgrenzen als Schwellenwert für die Angebotspflicht sind damit obsolet; maßgeblich bleibt stets die Einzelfallbetrachtung nach den Kriterien eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten ihre bisherige Praxis zur Einholung von Vergleichsangeboten überprüfen und anpassen: Eine starre Drei-Angebote-Regel ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist bei jeder Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren, auf welcher Informationsgrundlage die Entscheidung beruht (z. B. positive Vorerfahrungen, Fachgutachten). Bei umfangreicheren Sanierungen bleibt die Einschaltung eines Architekten oder Bauingenieurs geboten. Verwalter müssen weiterhin eingeholte Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit prüfen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Paragrafenwächter informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Paragrafenwächter informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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