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Kälteanlagenbauer, Klimatechnik-Handwerksbetriebe
Ab dem 1. November 2025 gilt ein neues Verfahren zur Adressänderung beim Gewerbeamt bei einem Unternehmensumzug. Es ersetzt das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung". Alle gewerbetreibenden Betriebe – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe – müssen bei einem Umzug das neue Rückmeldeverfahren anwenden.
Frist: 1. November 2025
Bei einem Unternehmensumzug die Adressänderung beim Gewerbeamt nach dem neuen Rückmeldeverfahren (ab 01.11.2025) melden – nicht mehr nach dem alten Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung".
Die EU-F-Gas-Verordnung schreibt schrittweise Reduktionen von fluorierten Treibhausgasen vor. Kälte- und Klimatechnikbetriebe müssen Sachkundenachweise aktuell halten und bestimmte Kältemittel bis zu festgelegten Fristen auslaufen lassen.
Für Tätigkeiten an Kälteanlagen mit F-Gasen ist ein Sachkundenachweis gemäß EU-Verordnung 2015/2067 Pflicht. Paragrafenwächter informiert über Änderungen bei Zertifizierungsanforderungen, Förderprogrammen (BAFA/KfW) und Meldepflichten.
BAFA und KfW ändern Förderbedingungen für Wärmepumpen und Klimatechnik regelmäßig. Paragrafenwächter scannt diese Quellen automatisch und benachrichtigt Sie bei relevanten Änderungen.
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