Kälte- & Klimatechnik
F-Gas-Verordnung für Kälte- und Klimatechnik
Was regelt die F-Gas-Verordnung?
Die EU-Verordnung (EU) 2024/573 (gültig ab 11. März 2024, ersetzt VO (EU) 517/2014) regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) – also HFKWs, FKWs und SF₆ – in Kälteanlagen, Klimageräten und Wärmepumpen. Ziel ist eine schrittweise Reduktion um über 95 Prozent bis 2050.
Was ist GWP – und warum ist er entscheidend?
GWP steht für Global Warming Potential – das Treibhauspotenzial eines Gases im Vergleich zu CO₂ über 100 Jahre. R404A hat einen GWP von 3.922, R507A von 3.985. Zum Vergleich: Das natürliche Kältemittel R290 (Propan) hat einen GWP von 3, R744 (CO₂) einen GWP von 1. Die Verordnung begrenzt den Einsatz von Mitteln mit hohem GWP schrittweise und schreibt für Neuanlagen Grenzwerte vor.
Sachkundepflicht
Techniker, die an Anlagen mit mehr als 5 Tonnen CO₂-Äquivalent arbeiten, brauchen einen gültigen Sachkundenachweis nach EU-Verordnung (EU) 2015/2067. Die Zertifizierung muss von einer anerkannten Stelle ausgestellt sein. Ohne Nachweis darf nicht gearbeitet werden – auch nicht zur Leckageprüfung.
Phase-down: Welche Kältemittel sind betroffen?
Hochglobale Kältemittel wie R404A (GWP 3.922), R507A (GWP 3.985) und R422D (GWP 2.729) dürfen bei Wartung und Befüllung bestehender Anlagen nur noch eingeschränkt eingesetzt werden. Neue Anlagen müssen auf natürliche oder niedrig-GWP-Kältemittel (z. B. R290, R744, R32 mit GWP 675) umgestellt werden. Konkrete Verbotsdaten variieren je nach Anlagentyp und sind in Anhang IV der VO (EU) 2024/573 festgelegt.
Leckageprüfpflichten
Anlagen müssen je nach F-Gas-Füllmenge in folgenden Intervallen auf Leckagen geprüft werden:
- Ab 5 t CO₂-Äqu.: mindestens alle 12 Monate
- Ab 50 t CO₂-Äqu.: mindestens alle 6 Monate
- Ab 500 t CO₂-Äqu.: mindestens alle 3 Monate
Bei Anlagen mit automatischem Leckageerkennungssystem können die Intervalle verdoppelt werden. Jede Prüfung ist im Anlagenlogbuch zu dokumentieren.
Melde- und Registrierungspflichten (DEHSt)
Betreiber von Anlagen mit einer F-Gas-Menge ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent müssen die Anlage im F-Gas-Portal der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) registrieren. Hersteller und Importeure von F-Gasen müssen Mengen jährlich melden. Die Registrierung ist kostenlos, aber Pflicht – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen die F-Gas-Verordnung können nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der F-Gas-Durchführungsverordnung mit Bußgeldern geahndet werden. Dazu zählen: Arbeiten ohne Sachkundenachweis, fehlende Leckageprüfungen, fehlende Anlagenlogbücher und der Einsatz verbotener Kältemittel. Die zuständigen Behörden sind die jeweiligen Landesämter für Umwelt.
Förderprogramme im Blick behalten
BAFA und KfW fördern den Austausch älterer Klimaanlagen und den Einbau effizienter Wärmepumpen. Die Förderbedingungen ändern sich regelmäßig – Paragrafenwächter informiert, wenn sich Fördervoraussetzungen oder Antragsstopps ergeben.
Kein Rechtsrat – bitte prüfen Sie alle Angaben anhand der verlinkten Originalquellen und ziehen Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzu.