← Alle Meldungen · Immobilienwirtschaft

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 22. May 2026

Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar

Der BGH hat entschieden, dass Contracting-Kosten bei Wärmelieferung nicht auf Mieter umgelegt werden können, wenn diese ihre Heizkosten bisher selbst (nicht als Betriebskosten) getragen haben – § 556c BGB ist in solchen Konstellationen nicht anwendbar. Vermieter, die von Mieter-Selbstversorgung auf zentrales Wärme-Contracting umgestellt haben, benötigen eine ausdrückliche vertragliche Grundlage, um sämtliche Contracting-Kosten umlegen zu können. Eine stillschweigende Einigung der Parteien deckt nur den Kostenanteil ab, der auch bei Eigenversorgung des Vermieters angefallen wäre.

Was zu tun ist:
Vermieter und Hausverwaltungen müssen prüfen, ob bei einer Umstellung auf Wärme-Contracting eine explizite mietvertragliche Vereinbarung zur vollständigen Umlage der Contracting-Kosten vorliegt. Fehlt diese, sind Nachforderungen für sämtliche Contracting-Kosten rechtlich angreifbar. Bestehende und künftige Contracting-Umstellungen sollten durch eindeutige schriftliche Vertragsergänzungen mit den Mietern abgesichert werden.

Quelle: Haufe Immobilien · Originaldokument ansehen →

Automatisch aus öffentlichen Quellen zusammengefasst – keine Rechtsberatung. Bitte Originalquelle prüfen.

Solche Meldungen direkt per E-Mail erhalten?

Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe relevant ist.

Jetzt kostenlos anmelden →