BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
Der BGH (Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25) schränkt die Möglichkeit ein, per Mehrheitsbeschluss bei Erhaltungsmaßnahmen vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Wohnfläche/Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip (Gleichverteilung nach Einheiten) umzusteigen. Bei unterschiedlich großen Einheiten ist ein solcher Wechsel regelmäßig unzulässig, wenn kleinere Einheiten dadurch überproportional belastet werden – bereits ca. 5 % Mehrbelastung kann bei allgemeinen Schlüsseländerungen unzumutbar sein. WEG-Verwalter müssen Beschlüsse über Sonderumlagen und Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen künftig sorgfältig auf Vereinbarkeit mit diesen Kriterien prüfen.
WEG-Verwalter und Hausverwaltungen müssen bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen über Sonderumlagen oder Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist. Insbesondere bei unterschiedlich großen Einheiten ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Mehrbelastung kleinerer Einheiten erforderlich. Bestehende oder geplante Beschlüsse zur Kostenverteilung sollten rechtlich überprüft werden, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.
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